Sanpin für die Schulbibliothek. Neue Änderungen an Sanpin

Registrierungsnummer 19993

Gemäß Bundesgesetz vom 30. März 1999 N 52-FZ „Über das gesundheitliche und epidemiologische Wohlergehen der Bevölkerung“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 1999, N 14, Art. 1650; 2002, N 1 (Teil 1), Art. 2; 2003, Nr. 1, Art. 19; Art. 5554, Art. 29 (Teil 1); Beschluss der Regierung der Russischen Föderation vom 24. Juli 2000 N 554 „Über die Genehmigung der Verordnungen über den staatlichen sanitären und epidemiologischen Dienst der Russischen Föderation und der Verordnungen über die staatliche sanitäre und epidemiologische Standardisierung“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2000, N 31, Art. 3295; 2004, N 47, Art. Ich beschließe:

1. Genehmigen Sie die sanitären und epidemiologischen Regeln und Vorschriften SanPiN 2.4.2.2821-10 „Sanitäre und epidemiologische Anforderungen an die Bedingungen und die Organisation der Ausbildung in Bildungseinrichtungen“ (Anhang).

2. Die festgelegten sanitären und epidemiologischen Regeln und Vorschriften ab dem 1. September 2011 in Kraft setzen.

3. Ab dem Zeitpunkt der Einführung von SanPiN 2.4.2.2821-10 gelten die sanitären und epidemiologischen Regeln und Vorschriften SanPiN 2.4.2.1178-02 „Hygienische Anforderungen an Lernbedingungen in Bildungseinrichtungen“, genehmigt durch den Beschluss des obersten staatlichen Sanitätsarztes von Die Russische Föderation, Erster Stellvertretender Gesundheitsminister, gilt als ungültig der Russischen Föderation vom 28. November 2002 N 44 (registriert beim Justizministerium Russlands am 5. Dezember 2002, Registrierungsnummer 3997), SanPiN 2.4.2.2434- 08 „Änderung Nr. 1 zu SanPiN 2.4.2.1178-02“, genehmigt durch Beschluss des Obersten Staatssanitätsarztes der Russischen Föderation vom 26.12.2008 N 72 (registriert beim Justizministerium Russlands am 28.01.2008). /2009, Registriernummer 13189).

G. Onischtschenko

Anwendung

Sanitäre und epidemiologische Anforderungen an die Bedingungen und Organisation der Ausbildung in Bildungseinrichtungen

Sanitäre und epidemiologische Regeln und Vorschriften SanPiN 2.4.2.2821-10

ICH. Allgemeine Bestimmungen und Umfang

1.1. Diese sanitären und epidemiologischen Regeln und Vorschriften (im Folgenden „Sanitärregeln“ genannt) zielen darauf ab, die Gesundheit der Studierenden bei der Durchführung von Tätigkeiten für ihre Ausbildung und Ausbildung in Bildungseinrichtungen zu schützen.

1.2. Diese Hygienevorschriften legen hygienische und epidemiologische Anforderungen fest für:

Standort einer allgemeinbildenden Einrichtung;

Gebiete der Bildungseinrichtungen;

Der Bau einer allgemeinbildenden Einrichtung;

Ausstattung der Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung;

Luftthermisches Regime einer allgemeinbildenden Einrichtung;

Natürliche und künstliche Beleuchtung;

Wasserversorgung und Kanalisation;

Räumlichkeiten und Ausstattung von Bildungseinrichtungen in angepassten Gebäuden;

Die Art des Bildungsprozesses;

Organisationen der medizinischen Versorgung von Studierenden;

Der sanitäre Zustand und die Instandhaltung der Bildungseinrichtung;

Einhaltung der Hygienevorschriften.

1.3. Hygienevorschriften gelten für geplante, betriebene, im Bau befindliche und rekonstruierte Bildungseinrichtungen, unabhängig von ihrer Art, Organisations- und Rechtsform sowie Eigentumsform.

Diese Hygienevorschriften gelten für alle Bildungseinrichtungen, die primäre allgemeine, grundlegende allgemeine und sekundäre (vollständige) Programme durchführen. Allgemeinbildung und Durchführung des Bildungsprozesses entsprechend den Stufen allgemeinbildender Programme auf den drei Stufen der Allgemeinbildung:

erste Stufe - allgemeine Grundschulbildung (im Folgenden: I. Bildungsstufe);

zweite Stufe - allgemeine Grundbildung (im Folgenden: II. Bildungsstufe);

dritte Stufe - sekundäre (vollständige) Allgemeinbildung (im Folgenden: III. Bildungsstufe).

1.4. Diese Hygienevorschriften sind für alle Bürger, juristischen Personen und Personen verbindlich Einzelunternehmer, deren Aktivitäten sich auf die Planung, den Bau, den Wiederaufbau, den Betrieb von Bildungseinrichtungen sowie die Bildung und Ausbildung von Studenten beziehen.

1.5. Bildungsaktivitäten unterliegen der Lizenzierung gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation. Voraussetzung für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz ist die Vorlage eines sanitären und epidemiologischen Berichts durch den Lizenzbewerber über die Übereinstimmung von Gebäuden, Territorien, Räumlichkeiten, Geräten und anderem Eigentum mit den Hygienevorschriften, dem Regime des Bildungsprozesses, das die Lizenzbewerber beabsichtigt, diese umzusetzen Bildungsaktivitäten*.

1.6. Wenn die Einrichtung über Vorschulgruppen verfügt, die die Grundlagen umsetzen allgemeines Bildungsprogramm Vorschulerziehung, ihre Aktivitäten werden durch sanitäre und epidemiologische Anforderungen an die Struktur, den Inhalt und die Organisation der Arbeitsweise von Vorschulorganisationen geregelt.

1.7. Eine anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten von Bildungseinrichtungen ist nicht gestattet.

1.8. Die Kontrolle über die Umsetzung dieser Hygienevorschriften erfolgt gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation durch das autorisierte föderale Exekutivorgan, das Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Bereich der Gewährleistung des sanitären und epidemiologischen Wohlergehens der Bevölkerung und des Schutzes der Rechte ausübt der Verbraucher und des Verbrauchermarktes und seiner Gebietskörperschaften.

II. Anforderungen an die Vermittlung von Bildungseinrichtungen

2.1. Die Bereitstellung von Grundstücken für den Bau von Bildungseinrichtungen ist zulässig, wenn eine sanitäre und epidemiologische Schlussfolgerung über die Übereinstimmung des Grundstücks mit den Hygienevorschriften vorliegt.

2.2. Gebäude von Bildungseinrichtungen sollten sich in einer Wohnbebauungszone, außerhalb der Sanitärschutzzonen von Unternehmen, Bauwerken und anderen Einrichtungen, Sanitärlücken, Garagen, Parkplätzen, Autobahnen, Eisenbahnverkehrsanlagen, U-Bahnen sowie Start- und Landestrecken des Luftverkehrs befinden.

Um ein normales Maß an Sonneneinstrahlung und natürlicher Beleuchtung der Räumlichkeiten zu gewährleisten Spielplätze Bei der Ansiedlung von Gebäuden von Bildungseinrichtungen sind sanitäre Abstände zu Wohn- und öffentlichen Gebäuden zu beachten.

Ferntechnische Kommunikation für städtische (ländliche) Zwecke – Wasserversorgung, Kanalisation, Wärmeversorgung, Energieversorgung – sollte nicht durch das Gebiet von Bildungseinrichtungen verlaufen.

2.3. Neu errichtete Gebäude von Bildungseinrichtungen befinden sich auf blockinternen Territorien von Wohnmikrobezirken, entfernt von Stadtstraßen und Zufahrten zwischen Blocks, in einem Abstand, der gewährleistet, dass Lärmpegel und Luftverschmutzung den Anforderungen der Hygienevorschriften und -vorschriften entsprechen.

2.4. Bei der Planung und dem Bau städtischer Bildungseinrichtungen wird empfohlen, für die Fußgängerzugänglichkeit von Einrichtungen zu sorgen, die sich an folgenden Orten befinden:

In den Bau- und Klimazonen II und III - nicht mehr als 0,5 km;

In der Klimaregion I (Subzone I) für Studierende der I. und II. Bildungsstufe - nicht mehr als 0,3 km, für Studierende der III. Bildungsstufe - nicht mehr als 0,4 km;

In der Klimaregion I (Subzone II) für Studierende der I. und II. Bildungsstufe - nicht mehr als 0,4 km, für Studierende der III. Bildungsstufe - nicht mehr als 0,5 km.

2.5. In ländlichen Gebieten Fußgängerzugänglichkeit für Studierende von Bildungseinrichtungen:

In den Klimazonen II und III beträgt die Distanz für Studierende der ersten Bildungsstufe nicht mehr als 2,0 km;

Für Studierende der Bildungsstufen II und III – nicht mehr als 4,0 km, in der Klimazone I – 1,5 bzw. 3 km.

Bei Entfernungen, die über die für Studierende allgemeinbildender Einrichtungen im ländlichen Raum vorgesehenen Distanzen hinausgehen, ist die Organisation von Transportdiensten zur allgemeinbildenden Einrichtung und zurück erforderlich. Die Reisezeit sollte 30 Minuten pro Strecke nicht überschreiten.

Die Schüler werden mit speziell für den Kindertransport vorgesehenen Transportmitteln befördert.

Die optimale Fußgängerzufahrt der Schüler zum Sammelplatz an der Haltestelle sollte nicht mehr als 500 m betragen. Für ländliche Gebiete ist es zulässig, den Radius der Fußgängerzugänglichkeit zur Haltestelle auf 1 km zu erhöhen.

2.6. Es wird empfohlen, für Schüler, die in einer Entfernung wohnen, die über die maximal zulässige Beförderungsleistung hinausgeht, sowie bei verkehrstechnischer Unzugänglichkeit bei ungünstigen Wetterbedingungen ein Internat an einer allgemeinbildenden Einrichtung einzurichten.

III. Anforderungen an das Territorium von Bildungseinrichtungen

3.1. Das Gelände einer allgemeinbildenden Einrichtung muss eingezäunt und begrünt sein. Die Landschaftsgestaltung des Territoriums erfolgt im Umfang von mindestens 50 % der Fläche seines Territoriums. Bei der Lage des Territoriums einer allgemeinbildenden Einrichtung an der Grenze zu Wäldern und Gärten darf die Landschaftsfläche um 10 % reduziert werden.

Bäume werden in einem Abstand von mindestens 15,0 m, Sträucher in einem Abstand von mindestens 5,0 m zum Anstaltsgebäude gepflanzt. Verwenden Sie bei der Landschaftsgestaltung keine Bäume und Sträucher mit giftigen Früchten, um Vergiftungen bei Schülern vorzubeugen.

Unter Berücksichtigung der besonderen klimatischen Bedingungen in diesen Gebieten ist es zulässig, die Landschaftsgestaltung mit Bäumen und Sträuchern auf dem Gelände von Bildungseinrichtungen im Hohen Norden zu reduzieren.

3.2. Auf dem Territorium einer allgemeinbildenden Einrichtung werden folgende Zonen unterschieden: Erholungsgebiet, Sport- und Sportgebiet und Wirtschaftsgebiet. Es ist erlaubt, eine Trainings- und Experimentierzone zuzuweisen.

Bei der Einrichtung einer Trainings- und Experimentierzone ist eine Verkleinerung der Körperkultur- und Sportzone sowie des Erholungsbereichs nicht gestattet.

3.3. Es empfiehlt sich, den Sport- und Sportbereich seitlich der Turnhalle anzuordnen. Bei der Anordnung einer Sport- und Sportzone an der Seite der Fenster von Bildungsräumen darf der Lärmpegel in Bildungsräumen die Hygienestandards für Wohnräume, öffentliche Gebäude und Wohngebiete nicht überschreiten.

Beim Bau von Laufbahnen und Sportplätzen (Volleyball, Basketball, Handball) ist eine Entwässerung erforderlich, um Überschwemmungen durch Regenwasser zu verhindern.

Die Ausstattung des Körperkultur- und Sportbereichs muss die Durchführung der Programme des Studienfachs „Körperkultur“ sowie die Durchführung von Teilsportunterricht und Freizeitaktivitäten gewährleisten.

Sport- und Spielplätze müssen eine harte Oberfläche haben, und ein Fußballfeld muss Rasen haben. Kunststoff- und Polymerbeschichtungen müssen frostbeständig, mit Abflüssen ausgestattet sein und aus Materialien bestehen, die für die Gesundheit von Kindern unbedenklich sind.

Der Unterricht findet nicht auf feuchten Flächen mit unebenem Untergrund und Schlaglöchern statt.

Sport- und Sportgeräte müssen der Körpergröße und dem Alter der Schüler entsprechen.

3.4. Zur Durchführung der Studiengänge des Studienfachs „Sport“ dürfen Sportanlagen (Gelände, Stadien) genutzt werden, die sich in der Nähe der Einrichtung befinden und nach den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für die Gestaltung und Instandhaltung von Plätzen für den Sportunterricht ausgestattet sind Sportkurse.

3.5. Bei der Planung und dem Bau von Bildungseinrichtungen auf dem Territorium ist es notwendig, einen Erholungsbereich für die Organisation von Spielen und Erholung im Freien für Schüler, die längere Tagesgruppen besuchen, sowie für die Umsetzung von Bildungsprogrammen, die Aktivitäten im Freien umfassen, bereitzustellen.

3.6. Der Versorgungsbereich befindet sich auf der Seite des Eingangs Industriegelände Esszimmer und hat einen separaten Eingang von der Straße. In Ermangelung einer Heizung und einer zentralen Wasserversorgung befinden sich auf dem Gebiet der Wirtschaftszone ein Heizraum und ein Pumpenraum mit Wassertank.

3.7. Zur Abfallsammlung wird auf dem Gebiet der Wirtschaftszone ein Standort eingerichtet, auf dem Abfallbehälter (Container) aufgestellt sind. Der Standort befindet sich in einem Abstand von mindestens 25,0 m vom Eingang der Gastronomieeinheit und den Fenstern von Klassenzimmern und Büros und ist mit einer wasserdichten Hartabdeckung ausgestattet, deren Abmessungen die Grundfläche der Container um 1,0 übersteigen m in alle Richtungen. Müllcontainer müssen dicht schließende Deckel haben.

3.8. Zu- und Zugänge zum Gelände, Zufahrten, Wege zu Nebengebäuden und Müllentsorgungsflächen werden mit Asphalt, Beton und anderen harten Oberflächen abgedeckt.

3.9. Das Territorium der Einrichtung muss über eine externe künstliche Beleuchtung verfügen. Die künstliche Beleuchtung am Boden muss mindestens 10 Lux betragen.

3.10. Der Standort von Gebäuden und Bauwerken auf dem Gelände, die keinen funktionalen Zusammenhang mit der Bildungseinrichtung haben, ist nicht gestattet.

3.11. Wenn es in einer allgemeinbildenden Einrichtung Vorschulgruppen gibt, die das allgemeine Grundbildungsprogramm der Vorschulerziehung umsetzen, a Spielzone, ausgestattet gemäß den Anforderungen an die Gestaltung, den Inhalt und die Organisation der Arbeitsweise von Vorschulorganisationen.

3.12. Der Lärmpegel auf dem Gelände einer allgemeinbildenden Bildungseinrichtung sollte die Hygienestandards für Wohngebäude, öffentliche Gebäude und Wohngebiete nicht überschreiten.

IV. Bauliche Anforderungen

4.1. Architektonische und planerische Lösungen für das Gebäude müssen Folgendes gewährleisten:

Aufteilung der Klassenräume der Grundschule in einen separaten Block mit Ausgängen zum Gelände;

Lage von Freizeiteinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu Bildungseinrichtungen;

Platzierung in den oberen Stockwerken (über dem dritten Stockwerk) von Bildungsräumen und Büros, die von Schülern der Klassen 8 bis 11 besucht werden, Verwaltungs- und Hauswirtschaftsräumen;

Beseitigung der schädlichen Auswirkungen von Umweltfaktoren in einer allgemeinbildenden Einrichtung auf das Leben und die Gesundheit der Studierenden;

Die Platzierung von Lehrwerkstätten, Versammlungs- und Sporthallen von Bildungseinrichtungen, deren Gesamtfläche sowie einer Reihe von Räumlichkeiten für die Vereinsarbeit, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und den Möglichkeiten der Bildungseinrichtung, unter Einhaltung der Anforderungen der Bauordnungen und Vorschriften und diese Hygienevorschriften.

Bereits errichtete Gebäude von Bildungseinrichtungen werden entwurfsgemäß betrieben.

4.2. Die Nutzung von Erdgeschossen und Kellern für Bildungsräume, Büros, Labore, Lehrwerkstätten, medizinische Räume, Sport-, Tanz- und Versammlungsräume ist nicht gestattet.

4.3. Die Kapazität neu errichteter oder umgebauter Bildungseinrichtungen muss für die Ausbildung in nur einer Schicht ausgelegt sein.

4.4. Die Eingänge des Gebäudes können je nach Klimazone und geschätzter Außenlufttemperatur gemäß den Anforderungen der Bauordnungen und Vorschriften mit Vorräumen oder Luft- und Luftwärmevorhängen ausgestattet werden.

4.5. Bei der Planung, dem Bau und dem Umbau eines Gebäudes einer allgemeinbildenden Einrichtung sind im 1. Obergeschoss Garderoben mit obligatorischer Ausstattung für jede Klasse vorzusehen. Kleiderschränke sind mit Kleiderbügeln und Schuhregalen ausgestattet.

In bestehenden Gebäuden für Grundschüler besteht die Möglichkeit, in Aufenthaltsbereichen eine Garderobe aufzustellen, sofern diese mit individuellen Schließfächern ausgestattet sind.

In Einrichtungen in ländlichen Gebieten mit nicht mehr als 10 Schülern in einer Klasse ist es erlaubt, in den Klassenzimmern Kleiderschränke (Kleiderbügel oder Schließfächer) aufzustellen, sofern die Standardfläche des Klassenzimmers pro 1 Schüler eingehalten wird.

4.6. Schüler allgemeinbildender Grundschulen müssen in den jeder Klasse zugeordneten Klassenräumen lernen.

4.7. In neu errichteten Gebäuden allgemeinbildender Bildungseinrichtungen wird empfohlen, die Klassenräume für die Grundschulklassen in einem separaten Block (Gebäude) zu unterteilen und in Bildungsabschnitte zu gruppieren.

In den Bildungsabschnitten (Blöcken) für Schüler der Klassen 1 bis 4 gibt es: Unterrichtsräume mit Erholung, Spielzimmer für längere Tagesgruppen (mindestens 2,5 m 2 pro Schüler), Toiletten.

Für Schüler der 1. Klasse, die erweiterte Tagesgruppen besuchen, müssen Schlafräume mit einer Fläche von mindestens 4,0 m2 pro Kind zur Verfügung gestellt werden.

4.8. Für Studierende der Bildungsstufen II – III ist es erlaubt, den Bildungsprozess nach dem Klassenraum-Büro-System zu organisieren.

Wenn es nicht möglich ist, sicherzustellen, dass die Unterrichtsmöbel in Klassenzimmern und Laboren den Größen- und Altersmerkmalen der Schüler entsprechen, wird vom Einsatz eines Unterrichtssystems im Klassenzimmer abgeraten.

In allgemeinbildenden Einrichtungen in ländlichen Gebieten mit kleinen Klassengrößen ist die Nutzung von Klassenräumen in zwei oder mehr Disziplinen zulässig.

4.9. Die Fläche der Klassenzimmer wird ohne Berücksichtigung der Fläche berücksichtigt, die für die Anordnung zusätzlicher Möbel (Schränke, Schränke usw.) zur Aufbewahrung von Lehrmitteln und im Bildungsprozess verwendeten Geräten erforderlich ist, basierend auf:

Mindestens 2,5 m 2 pro Schüler bei Frontalunterricht;

Mindestens 3,5 m2 pro Schüler bei der Organisation von Gruppenarbeiten und Einzelunterricht.

In neu errichteten und umgebauten Gebäuden allgemeinbildender Bildungseinrichtungen muss die Höhe der Klassenräume mindestens 3,6 m 2 betragen.

Die geschätzte Anzahl der Schüler in den Klassen wird auf der Grundlage der Berechnung der Fläche pro Schüler und der Anordnung der Möbel gemäß Abschnitt V dieser Hygieneordnung ermittelt.

4.10. Laborassistenten müssen in Chemie-, Physik- und Biologieklassen ausgestattet sein.

4.11. Der Bereich des Informatikunterrichts und anderer Unterrichtsräume, in denen Personalcomputer eingesetzt werden, muss den hygienischen Anforderungen an persönliche elektronische Computer und Arbeitsorganisation entsprechen.

4.12. Die Ausstattung und Fläche der Räumlichkeiten für außerschulische Aktivitäten, Vereinsaktivitäten und Sektionen müssen den sanitären und epidemiologischen Anforderungen für Institutionen entsprechen zusätzliche Ausbildung Kinder.

Bei der Platzierung einer Turnhalle im 2. Obergeschoss und darüber müssen Maßnahmen zur Schall- und Vibrationsdämmung getroffen werden.

Die Anzahl und Art der Fitnessstudios richtet sich nach der Art der Bildungseinrichtung und ihrer Kapazität.

4.14. Turnhallen in bestehenden Bildungseinrichtungen sollten mit Geräten ausgestattet werden; Umkleideräume für Jungen und Mädchen. Es wird empfohlen, Turnhallen mit getrennten Duschen und Toiletten für Jungen und Mädchen auszustatten.

4.15. In neu errichteten Gebäuden von Bildungseinrichtungen sollten Turnhallen ausgestattet sein mit: Geräten; Räumlichkeiten zur Lagerung von Reinigungsgeräten und zur Herstellung von Desinfektions- und Reinigungslösungen mit einer Fläche von mindestens 4,0 m2; getrennte Umkleidekabinen für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von jeweils mindestens 14,0 m2; getrennte Duschen für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von jeweils mindestens 12 m2; getrennte Toiletten für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von jeweils mindestens 8,0 m2. In Toiletten oder Umkleideräumen werden Handwaschbecken installiert.

4.16. Beim Bau von Schwimmbädern in Bildungseinrichtungen müssen Planungsentscheidungen und deren Betrieb den hygienischen Anforderungen an die Gestaltung, den Betrieb von Schwimmbädern und die Wasserqualität genügen.

4.17. In allgemeinbildenden Einrichtungen ist es erforderlich, eine Reihe von Räumlichkeiten für die Organisation von Mahlzeiten für Studierende gemäß den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für die Organisation von Mahlzeiten für Studierende in allgemeinbildenden Einrichtungen sowie Einrichtungen der beruflichen Grund- und Sekundarbildung bereitzustellen.

4.18. Beim Bau und Umbau von Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen wird empfohlen, einen Aula vorzusehen, dessen Abmessungen sich nach der Anzahl der Sitzplätze in Höhe von 0,65 m 2 pro Sitzplatz richten.

4.19. Die Art der Bibliothek hängt von der Art der Bildungseinrichtung und ihrer Kapazität ab. In Einrichtungen mit vertiefter Einzelfachausbildung, Gymnasien und Lyzeen soll die Bibliothek als Referenz- und Informationszentrum einer allgemeinbildenden Einrichtung genutzt werden.

Die Fläche der Bibliothek (Informationszentrum) muss mit mindestens 0,6 m2 pro Studierendem belegt werden.

Bei der Ausstattung von Informationszentren mit EDV-Geräten sind die hygienischen Anforderungen an persönliche elektronische Computer und die Arbeitsorganisation zu beachten.

4.20. In allgemeinbildenden Einrichtungen müssen Freizeiteinrichtungen im Umfang von mindestens 0,6 m² pro Schüler bereitgestellt werden.

Die Spielfeldbreite muss bei einseitiger Klassenanordnung mindestens 4,0 m, bei zweiseitiger Klassenanordnung mindestens 6,0 m betragen.

Bei der Gestaltung eines Aufenthaltsraums in Form von Hallen wird die Fläche auf 2 m 2 pro Schüler festgelegt.

4.21. In bestehenden Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Studierenden sollten im Erdgeschoss des Gebäudes in einem einzigen Block medizinische Räumlichkeiten vorgesehen werden: eine Arztpraxis mit einer Fläche von mindestens 14,0 m2 und einer Länge von at mindestens 7,0 m² (zur Feststellung des Hör- und Sehvermögens der Studierenden) und ein Behandlungs-(Impf-)Raum mit einer Fläche von mindestens 14,0 m².

In Bildungseinrichtungen im ländlichen Raum ist es erlaubt, die medizinische Versorgung in Feldscher-Hebammenstationen und Ambulanzen zu organisieren.

4.22. Bei neu errichteten und umgebauten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen müssen folgende Räumlichkeiten zur medizinischen Versorgung ausgestattet sein: eine Arztpraxis mit einer Länge von mindestens 7,0 m (zur Feststellung der Hör- und Sehschärfe der Studierenden) mit einer Fläche von at mindestens 21,0 m 2; Behandlungs- und Impfräume mit einer Fläche von jeweils mindestens 14,0 m2; ein Raum zur Herstellung von Desinfektionslösungen und zur Aufbewahrung von Reinigungsgeräten für medizinische Räume mit einer Fläche von mindestens 4,0 m2; Toilette.

Bei der Ausstattung einer Zahnarztpraxis muss deren Fläche mindestens 12,0 m2 betragen.

Alle medizinischen Räumlichkeiten müssen in einem Block zusammengefasst sein und sich im 1. Stock des Gebäudes befinden.

4.23. Die Arztpraxis, der Behandlungsraum, die Impf- und Zahnarzträume sind gemäß den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für Organisationen ausgestattet, die medizinische Tätigkeiten ausüben. Der Impfraum ist entsprechend den Anforderungen zur Organisation der Immunprophylaxe von Infektionskrankheiten ausgestattet.

4.24. Für Kinder, die psychologische und pädagogische Hilfe benötigen, stellen allgemeinbildende Einrichtungen separate Räume für einen Lehrer-Psychologen und einen Logopäden mit einer Fläche von jeweils mindestens 10 m2 zur Verfügung.

4.25. Auf jeder Etage sollten sich Toiletten für Jungen und Mädchen befinden, die mit Kabinen mit Türen ausgestattet sind. Die Anzahl der Sanitäranlagen wird wie folgt festgelegt: 1 Toilette für 20 Mädchen, 1 Waschbecken für 30 Mädchen, 1 Toilette, 1 Urinal und 1 Waschbecken für 30 Jungen. Die Fläche der Sanitäranlagen für Jungen und Mädchen sollte mit einer Fläche von mindestens 0,1 m 2 pro Schüler belegt werden.

Für das Personal wird ein separates Badezimmer zum Preis von 1 Toilette pro 20 Personen bereitgestellt.

In bereits errichteten Gebäuden allgemeinbildender Bildungseinrichtungen ist die Anzahl der Sanitäreinheiten und Sanitäreinrichtungen entsprechend der Entwurfslösung zulässig.

Treteimer und Toilettenpapierhalter werden in Sanitäranlagen aufgestellt; Neben den Waschbecken wird ein elektrischer Handtuch- oder Papierhandtuchhalter platziert. Sanitäranlagen müssen in einwandfreiem Zustand sein, ohne Späne, Risse oder andere Mängel. Der Eingang zu den Toiletten darf nicht gegenüber dem Eingang zu den Klassenzimmern liegen.

Toiletten sind mit Sitzen aus Materialien ausgestattet, die mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln behandelt werden können.

Für Studierende der Bildungsstufen II und III werden in neu errichteten und umgebauten Gebäuden von Bildungseinrichtungen persönliche Hygieneräume im Umfang von 1 Kabine pro 70 Personen mit einer Fläche von mindestens 3,0 m 2 zur Verfügung gestellt. Sie sind mit einem Bidet oder einem Tablett mit flexiblem Schlauch, einer Toilette und einem Waschbecken mit Kalt- und Kaltwasser ausgestattet heißes Wasser.

Bei bereits errichteten Gebäuden von Bildungseinrichtungen wird empfohlen, in den Toilettenräumen persönliche Hygienekabinen zu installieren.

4.26. In neu errichteten Gebäuden von Bildungseinrichtungen gibt es auf jeder Etage einen Raum zur Lagerung und Aufbereitung von Reinigungsgeräten, zur Zubereitung von Desinfektionslösungen, der mit einem Tablett und einer Kalt- und Warmwasserversorgung ausgestattet ist. In bereits errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen ist für die Lagerung sämtlicher Reinigungsgeräte (mit Ausnahme von Geräten zur Reinigung von Gastronomie- und Medizinräumen) ein gesonderter Platz vorgesehen, der mit einem Schrank ausgestattet ist.

4.27. Waschbecken werden in Grundschulklassen, Laborräumen, Klassenzimmern (Chemie, Physik, Zeichnen, Biologie), Werkstätten, Hauswirtschaftsklassen und in allen medizinischen Räumlichkeiten installiert.

Der Einbau von Waschbecken in Klassenzimmern sollte unter Berücksichtigung der Körpergröße und Altersmerkmale der Schüler vorgesehen werden: in einer Höhe von 0,5 m vom Boden bis zur Seite des Waschbeckens für Schüler der Klassen 1 – 4 und in einer Höhe von 0,7 – 0,8 m vom Boden bis zur Seite des Waschbeckens für Schüler der Klassen 5 bis 11. In der Nähe der Waschbecken sind Treteimer und Toilettenpapierhalter angebracht. Neben den Waschbecken liegen Elektro- oder Papierhandtücher sowie Seife. Seife, Toilettenpapier und Handtücher müssen jederzeit verfügbar sein.

4.28. Die Decken und Wände aller Räume müssen glatt sein, dürfen keine Risse, Sprünge, Verformungen oder Anzeichen einer Pilzinfektion aufweisen und können im Nassverfahren mit Desinfektionsmitteln gereinigt werden. In Bildungsräumen, Büros, Aufenthaltsbereichen und anderen Räumlichkeiten ist der Einbau von abgehängten Decken aus Materialien, die für die Verwendung in Bildungseinrichtungen zugelassen sind, zulässig, sofern die Höhe der Räumlichkeiten mindestens 2,75 m und in Neubauten mindestens 3,6 m eingehalten wird .

4.29. Böden in Klassen-, Unterrichts- und Aufenthaltsbereichen sollten mit Dielen-, Parkett-, Fliesen- oder Linoleumbelägen versehen sein. Bei der Verwendung eines Fliesenbelags sollte die Oberfläche der Fliese matt und rau, rutschfest sein. Es wird empfohlen, die Böden von Toiletten und Waschräumen mit Keramikfliesen zu verlegen.

Die Böden in allen Räumen müssen frei von Rissen, Mängeln und mechanischen Beschädigungen sein.

4.30. In medizinischen Räumlichkeiten müssen die Oberflächen der Decke, der Wände und des Bodens glatt sein, sodass sie nass gereinigt werden können, und beständig gegen die Wirkung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sein, die für die Verwendung in medizinischen Räumlichkeiten zugelassen sind.

4.31. Alle Bau- und Ausbaumaterialien müssen für die Gesundheit von Kindern unbedenklich sein.

4.32. In allgemeinbildenden Einrichtungen und Internaten aller Art Reparatur im Beisein der Studierenden.

4.33. Als bauliche Einheit kann eine allgemeinbildende Einrichtung ein Internat an einer allgemeinbildenden Einrichtung umfassen, wenn die allgemeinbildende Einrichtung oberhalb der maximal zulässigen Verkehrsleistung liegt.

Das Gebäude eines Internats einer allgemeinbildenden Einrichtung kann sowohl separat sein als auch Teil des Hauptgebäudes einer allgemeinbildenden Einrichtung sein und es in einen eigenständigen Block mit separatem Eingang unterteilen.

Zu den Räumlichkeiten eines Internats einer allgemeinbildenden Einrichtung gehören:

Getrennte Schlafräume für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von mindestens 4,0 m2 pro Person;

Räumlichkeiten zum Selbststudium mit einer Fläche von mindestens 2,5 m2 pro Person;

Ruhe- und psychologische Entspannungsräume;

Waschräume (1 Waschbecken für 10 Personen), Toiletten (1 Toilette für 10 Mädchen, 1 Toilette und 1 Urinal für 20 Jungen, jede Toilette verfügt über 1 Waschbecken zum Händewaschen), Duschen (1 Duschnetz für 20 Personen), Hygieneraum. Treteimer und Toilettenpapierhalter werden in Toiletten eingebaut; Neben den Waschbecken liegen Elektro- oder Papierhandtücher sowie Seife. Seife, Toilettenpapier und Handtücher müssen jederzeit verfügbar sein;

Räume zum Trocknen von Kleidung und Schuhen;

Einrichtungen zum Waschen und Bügeln persönlicher Gegenstände;

Lagerraum für persönliche Gegenstände;

Medizinischer Versorgungsbereich: Arztpraxis u

Isolator;

Verwaltungs- und Wirtschaftsräume.

Die Ausstattung, Dekoration der Räumlichkeiten und deren Instandhaltung müssen den hygienischen Anforderungen an die Gestaltung, Instandhaltung und Organisation der Arbeit in Waisenhäusern und Internaten für Waisenkinder und Kinder ohne elterliche Fürsorge entsprechen.

Bei einem Neubau eines Internats an einer allgemeinbildenden Einrichtung werden das Hauptgebäude der allgemeinbildenden Einrichtung und das Internatsgebäude durch einen warmen Durchgang verbunden.

4.34. Der Lärmpegel in den Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Bildungseinrichtung sollte die Hygienestandards für Wohnräume, öffentliche Gebäude und Wohngebiete nicht überschreiten

V. Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung

Bildungsinstitutionen

5.1. Die Anzahl der Arbeitsplätze für Studierende sollte die Kapazität der Bildungseinrichtung nicht überschreiten, die im Projekt vorgesehen ist, für das das Gebäude errichtet (umgebaut) wurde.

Jedem Schüler wird entsprechend seiner Körpergröße ein Arbeitsplatz (Schreibtisch oder Tisch, Spielmodule etc.) zur Verfügung gestellt.

5.2. Je nach Zweck der Klassenzimmer können verschiedene Arten von Schülermöbeln verwendet werden: Schultische, Schülertische (einzeln und doppelt), Klassenzimmer-, Zeichen- oder Labortische komplett mit Stühlen, Schreibtischen und mehr. Anstelle von Stühlen werden keine Hocker oder Bänke verwendet.

Schülermöbel müssen aus Materialien hergestellt sein, die für die Gesundheit von Kindern unbedenklich sind und den Größen- und Altersmerkmalen von Kindern sowie ergonomischen Anforderungen entsprechen.

5.3. Der Haupttyp der Schülermöbel für Schüler der ersten Bildungsstufe sollte ein Schultisch sein, der mit einem Neigungsregler für die Oberfläche der Arbeitsebene ausgestattet ist. Beim Erlernen des Schreibens und Lesens sollte die Neigung der Arbeitsfläche der Schulbankebene 7 - 15 betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche sollte bei Tisch Nr. 1 4 cm, bei Tisch Nr. 2 und 3 5 - 6 cm und bei Tisch Nr. 4 7 - 8 cm über die Vorderkante der Arbeitsebene des Schreibtisches hinausragen .

Die Abmessungen von Unterrichtsmöbeln müssen je nach Körpergröße der Schüler den in Tabelle 1 angegebenen Werten entsprechen.

Eine kombinierte Möglichkeit der Nutzung verschiedener Arten von Studierendenmöbeln (Schreibtische, Schreibtische) ist zulässig.

Abhängig von der Höhengruppe sollte die Höhe der dem Schüler zugewandten Vorderkante der Tischplatte über dem Boden folgende Werte haben: bei einer Körperlänge von 1150 - 1300 mm - 750 mm, 1300 - 1450 mm - 850 mm und 1450 - 1600 mm - 950 mm. Der Neigungswinkel der Tischplatte beträgt 15 - 17.

Die Dauer der ununterbrochenen Arbeit am Schreibtisch sollte für Studierende der 1. Ausbildungsstufe 7 - 10 Minuten und für Studierende der 2. - 3. Ausbildungsstufe 15 Minuten nicht überschreiten.

5.4. Um Lehrmöbel entsprechend der Körpergröße der Schüler auszuwählen, wird eine Farbmarkierung vorgenommen, die in Form eines Kreises oder Streifens auf die sichtbare Außenfläche von Tisch und Stuhl aufgebracht wird.

5.5. Schreibtische (Tische) sind in Klassenzimmern nach Nummern angeordnet: Kleinere stehen näher an der Tafel, größere weiter entfernt. Für hörgeschädigte Kinder sollten die Schreibtische in der ersten Reihe platziert werden.

Kinder, die häufig unter akuten Atemwegsinfektionen, Halsschmerzen und Erkältungen leiden, sollten weiter von der Außenwand entfernt sitzen.

Mindestens zweimal im Studienjahr werden die Plätze der in den äußeren Reihen 1 und 3 sitzenden Studierenden (bei dreireihiger Anordnung der Schreibtische) getauscht, ohne dass die Anpassung der Möbel an ihre Körpergröße beeinträchtigt wird.

Um Haltungsstörungen vorzubeugen, ist es erforderlich, bei den Studierenden ab den ersten Tagen des Unterrichtsbesuchs die richtige Arbeitshaltung gemäß den Empfehlungen der Anlage 1 dieser Hygieneordnung zu pflegen.

5.6. Bei der Ausstattung von Klassenräumen sind folgende Durchgangsmaße und Abstände in Zentimetern einzuhalten:

Zwischen Reihen von Doppeltischen - mindestens 60;

Zwischen einer Tischreihe und der äußeren Längswand - mindestens 50 - 70;

Zwischen einer Tischreihe und der inneren Längswand (Trennwand) oder an dieser Wand stehenden Schränken - mindestens 50;

Von den letzten Tischen bis zur Wand (Trennwand) gegenüber der Tafel – mindestens 70, von der Rückwand, also der Außenwand – 100;

Vom Demonstrationstisch bis zur Trainingstafel – mindestens 100;

Vom ersten Schreibtisch bis zur Tafel – mindestens 240;

Der größte Abstand vom letzten Platz eines Schülers zur Tafel beträgt 860;

Die Höhe der Unterkante der Lehrtafel über dem Boden beträgt 70 - 90;

Der Abstand von der Tafel zur ersten Tischreihe beträgt in Büros mit quadratischer oder querer Anordnung und vierreihiger Möbelanordnung mindestens 300.

Der Sichtwinkel der Tafel vom Rand der 3,0 m langen Tafel bis zur Mitte des äußersten Sitzes des Schülers am Vordertisch muss bei Schülern der 2. bis 3. Bildungsstufe mindestens 35 Grad und bei Schülern der 2. bis 3. Bildungsstufe mindestens 45 Grad betragen für Studierende der 1. Bildungsstufe.

Der vom Fenster am weitesten entfernte Studienort sollte nicht weiter als 6,0 m entfernt sein.

In allgemeinbildenden Einrichtungen der ersten Klimaregion muss der Abstand von Tischen (Pulten) von der Außenwand mindestens 1,0 m betragen.

Bei der Aufstellung von Schreibtischen zusätzlich zur Hauptschülermöblierung werden diese hinter der letzten Tischreihe oder der ersten Reihe von der Wand gegenüber der lichtführenden Tischreihe unter Beachtung der Anforderungen an die Größe der Durchgänge und Abstände zwischen den Geräten platziert.

Diese Möbelanordnung gilt nicht für Klassenzimmer, die mit interaktiven Whiteboards ausgestattet sind.

In neu errichteten und umgebauten Gebäuden allgemeinbildender Bildungseinrichtungen ist es erforderlich, eine rechteckige Anordnung von Klassenzimmern und Klassenzimmern mit Schülertischen entlang der Fenster und natürlicher Beleuchtung auf der linken Seite vorzusehen.

5.7. Tafeln (mit Kreide) müssen aus Materialien bestehen, die eine hohe Haftung auf Schreibmaterialien aufweisen, sich leicht mit einem feuchten Schwamm reinigen lassen, verschleißfest sein, eine dunkelgrüne Farbe und eine Antireflexbeschichtung haben.

Kreidetafeln sollten über Tabletts zum Auffangen von Kreidestaub, zum Aufbewahren von Kreide, Lappen und einem Halter für Zeichenutensilien verfügen.

Bei Verwendung einer Markierungstafel sollte die Farbe des Markers kontrastreich sein (Schwarz, Rot, Braun, dunkle Blau- und Grüntöne).

Es ist erlaubt, Klassen- und Unterrichtsräume mit interaktiven Whiteboards auszustatten, die den hygienischen Anforderungen entsprechen. Bei der Verwendung eines interaktiven Whiteboards und einer Projektionswand ist auf eine gleichmäßige Ausleuchtung und das Fehlen von Lichtflecken mit hoher Helligkeit zu achten.

5.8. Physik- und Chemieunterrichtsräume müssen mit speziellen Demonstrationstischen ausgestattet sein. Um eine bessere Sichtbarkeit pädagogischer Anschauungshilfen zu gewährleisten, ist der Demonstrationstisch auf dem Podium installiert. Schüler- und Demonstrationstische müssen über eine chemikalienbeständige Beschichtung und Schutzkanten an der Außenkante des Tisches verfügen.

Der Chemieraum und das Labor sind mit Abzügen ausgestattet.

5.9. Die Ausstattung von Informatik-Unterrichtsräumen muss den hygienischen Anforderungen an elektronische Computer und Arbeitsorganisation genügen.

5.10. Werkstätten zur Arbeitsausbildung müssen eine Fläche von 6,0 m2 pro Arbeitsplatz haben. Die Platzierung der Geräte in Werkstätten erfolgt unter Berücksichtigung der Schaffung günstiger Bedingungen für die visuelle Arbeit und der Aufrechterhaltung der richtigen Arbeitshaltung.

Tischlereien sind mit Werkbänken ausgestattet, die entweder im 45°-Winkel zum Fenster oder in 3 Reihen senkrecht zur lichtführenden Wand aufgestellt sind, sodass das Licht von links fällt. Der Abstand zwischen Werkbänken muss in Längsrichtung mindestens 0,8 m betragen.

In metallverarbeitenden Werkstätten ist sowohl links- als auch rechtsseitige Beleuchtung mit Werkbänken senkrecht zur lichtführenden Wand zulässig. Der Abstand zwischen den Reihen von Einzelwerkbänken muss mindestens 1,0 m, von Doppelwerkbänken 1,5 m betragen. Der Schraubstock wird in einem Achsabstand von 0,9 m an den Werkbänken befestigt. Mechanische Werkbänke müssen mit einem Sicherheitsnetz mit einer Höhe von 0,65 – 0,7 m ausgestattet sein.

Bohr-, Schleif- und andere Maschinen müssen auf einem speziellen Fundament installiert und mit Sicherheitsnetzen, Glas und lokaler Beleuchtung ausgestattet sein.

Tischler- und Klempnerwerkbänke müssen der Körpergröße der Schüler entsprechen und mit Fußstützen ausgestattet sein.

Die Größe der für Tischler- und Klempnerarbeiten verwendeten Werkzeuge muss dem Alter und der Körpergröße der Schüler entsprechen (Anlage 2 dieser Hygieneordnung).

Metall- und Schreinereien sowie Serviceräume sind mit Waschbecken mit Kalt- und Warmwasserversorgung, elektrischen Handtüchern oder Papierhandtüchern ausgestattet.

5.11. In neu errichteten und umgebauten Gebäuden allgemeinbildender Bildungseinrichtungen ist es erforderlich, in hauswirtschaftlichen Unterrichtsräumen mindestens zwei Räume bereitzustellen: für die Vermittlung von Kochkenntnissen und für das Schneiden und Nähen.

5.12. Im Hauswirtschaftsunterricht, der der Vermittlung von Kochkenntnissen dient, ist die Aufstellung von Doppelspülbecken mit Kalt- und Warmwasserversorgung und einer Armatur, mindestens 2 Tischen mit Hygieneabdeckung, einem Kühlschrank, einem Elektroherd und einem Schrank vorgesehen zum Aufbewahren von Geschirr. In der Nähe der Spülbecken müssen zugelassene Reinigungsmittel zum Spülen von Geschirr bereitgestellt werden.

5.13. Der Haushaltsraum, der zum Schneiden und Nähen genutzt wird, ist mit Tischen zum Zeichnen und Schneiden von Mustern sowie Nähmaschinen ausgestattet.

Nähmaschinen werden entlang der Fenster installiert, um linksseitiges natürliches Licht auf der Arbeitsfläche der Nähmaschine zu erzeugen, oder gegenüber dem Fenster für direktes (vorderes) natürliches Licht der Arbeitsfläche.

5.14. In bestehenden Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen ist bei Vorhandensein eines Hauswirtschaftsraums ein gesonderter Platz für die Aufstellung eines Elektroherds, Schneidetische, einer Spülmaschine und eines Waschbeckens vorgesehen.

5.15. Arbeitsschulen und Hauswirtschaftsunterricht, Sporthallen müssen mit Erste-Hilfe-Sets ausgestattet sein.

5.16. Die Ausstattung von Bildungsräumen, die für künstlerisches Schaffen, Choreografie und Musik bestimmt sind, muss den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für Einrichtungen der zusätzlichen Bildung für Kinder entsprechen.

5.17. In Spielräumen müssen Möbel, Spiel- und Sportgeräte der Körpergröße der Schüler entsprechen. Möbel sollten um den Umfang des Spielzimmers herum platziert werden, um so den größtmöglichen Teil der Fläche für Spiele im Freien freizugeben.

Bei der Verwendung von Polstermöbeln sind abnehmbare Bezüge (mindestens zwei) erforderlich, deren Austausch mindestens einmal im Monat und bei Verschmutzung obligatorisch ist. Zur Aufbewahrung von Spielzeug und Handbüchern werden spezielle Schränke installiert.

Fernseher werden auf speziellen Ständern in einer Höhe von 1,0 – 1,3 m über dem Boden installiert. Beim Ansehen von Fernsehsendungen sollte bei der Platzierung der Zuschauersitze ein Abstand von mindestens 2 m vom Bildschirm zu den Augen der Studierenden gewährleistet sein.

5.18. Die Schlafräume für Erstklässler, die eine erweiterte Tagesgruppe besuchen, sollten für Jungen und Mädchen getrennt sein. Sie sind mit Jugendbetten (Größe 1600 x 700 mm) oder eingebauten Etagenbetten ausgestattet. Betten in Schlafzimmern werden unter Einhaltung der Mindestabstände aufgestellt: von Außenwänden - mindestens 0,6 m, von Heizgeräten - 0,2 m, die Breite des Durchgangs zwischen den Betten beträgt mindestens 1,1 m, zwischen den Kopfteilen zweier Betten - 0,3 - 0,4 m.

VI. Anforderungen an luftthermische Bedingungen

6.1. Gebäude von Bildungseinrichtungen sind mit zentralen Heizungs- und Lüftungssystemen ausgestattet, die den Standards für die Planung und den Bau von Wohn- und öffentlichen Gebäuden entsprechen und optimale Parameter des Mikroklimas und der Luftumgebung gewährleisten müssen.

In Einrichtungen wird keine Dampfheizung eingesetzt. Beim Einbau von Heizgerätegehäusen müssen die verwendeten Materialien für die Gesundheit von Kindern unbedenklich sein.

Zäune aus Spanplatten und anderen Polymermaterialien nicht erlaubt.

Die Verwendung von tragbaren Heizgeräten sowie Heizgeräten mit Infrarotstrahlung ist nicht gestattet.

6.2. Die Lufttemperatur sollte je nach klimatischen Bedingungen in Klassenzimmern und Büros, Praxen von Psychologen und Logopäden, Labors, Aula, Speisesaal, Aufenthaltsraum, Bibliothek, Lobby, Garderobe 18 – 24 °C betragen; in der Turnhalle und in den Räumen für Gruppenunterricht, Workshops - 17 - 20 °C; Schlafzimmer, Spielzimmer, Räumlichkeiten von Vorschulerziehungsabteilungen und Schulinternaten – 20 – 24 °C; Arztpraxen, Umkleideräume des Fitnessstudios – 20 – 22 °C, Duschen – 25 °C.

Zur Kontrolle des Temperaturregimes müssen Klassenräume und Klassenzimmer mit Haushaltsthermometern ausgestattet sein.

6.3. Während der schulfreien Zeit und in Abwesenheit von Kindern muss die Temperatur in den Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung auf mindestens 15 °C gehalten werden.

6.4. In den Räumlichkeiten von Bildungseinrichtungen sollte die relative Luftfeuchtigkeit 40 - 60 % betragen, die Luftgeschwindigkeit sollte 0,1 m/Sek. nicht überschreiten.

6.5. Wenn in bestehenden Gebäuden von Bildungseinrichtungen eine Ofenheizung vorhanden ist, wird der Feuerraum im Flur installiert. Um eine Belastung der Raumluft mit Kohlenmonoxid zu vermeiden, werden Schornsteine ​​frühestens nach vollständiger Verbrennung des Brennstoffs und spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Schüler geschlossen.

Bei neu errichteten und umgebauten Gebäuden von Bildungseinrichtungen ist die Ofenheizung nicht zulässig.

6.6. Unterrichtsräume werden in den Pausen, Erholungsräume während des Unterrichts belüftet. Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende ist eine Querlüftung der Unterrichtsräume erforderlich. Die Dauer der Durchlüftung wird von den Wetterbedingungen, der Windrichtung und -geschwindigkeit sowie der Effizienz der Heizungsanlage bestimmt. Die empfohlene Dauer der Durchlüftung ist in Tabelle 2 angegeben.

6.7. Sportunterricht und Sportabschnitte sollten in gut belüfteten Turnhallen durchgeführt werden.

Während des Unterrichts in der Halle ist es erforderlich, ein oder zwei Fenster auf der Leeseite zu öffnen, wenn die Außenlufttemperatur über plus 5 °C liegt und die Windgeschwindigkeit nicht mehr als 2 m/s beträgt. Bei niedrigeren Temperaturen und höhere Geschwindigkeit Aufgrund der Luftbewegung wird der Unterricht in der Halle mit ein bis drei geöffneten Querbalken durchgeführt. Wenn die Außenlufttemperatur unter minus 10 °C liegt und die Luftgeschwindigkeit mehr als 7 m/s beträgt, erfolgt die Durchlüftung der Halle in Abwesenheit der Studierenden für 1 – 1,5 Minuten; V Große veränderungen und zwischen den Schichten - 5 - 10 Minuten.

Wenn die Lufttemperatur plus 14 °C erreicht, sollte die Belüftung im Fitnessstudio gestoppt werden.

6.8. Fenster müssen mit Klappsprossen mit Hebelvorrichtungen oder Lüftungsöffnungen ausgestattet sein. Die zur Belüftung in Klassenräumen genutzte Fläche von Riegeln und Lüftungsöffnungen muss mindestens 1/50 der Grundfläche betragen. Spiegel und Lüftungsöffnungen müssen zu jeder Jahreszeit funktionieren.

6.9. Beim Austausch von Fenstereinheiten muss die Verglasungsfläche erhalten bleiben bzw. vergrößert werden.

Die Öffnungsebene der Fenster sollte für Belüftung sorgen.

6.10. Fensterverglasungen müssen aus Vollglas bestehen. Zerbrochenes Glas muss umgehend ersetzt werden.

6.11. Für folgende Räumlichkeiten sollten separate Absaugsysteme vorgesehen werden: Klassenzimmer und Büros, Aula, Schwimmbäder, Schießstände, Kantine, medizinisches Zentrum, Kinosaal, Sanitäranlagen, Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung von Reinigungsgeräten, Schreinereien und Schlosserbetriebe.

In Werkstätten und Betriebsräumen, in denen Öfen aufgestellt sind, wird eine mechanische Absaugung installiert.

6.12. Die Schadstoffkonzentrationen in der Luft von Räumlichkeiten von Bildungseinrichtungen sollten die Hygienestandards für atmosphärische Luft in besiedelten Gebieten nicht überschreiten.

VII. Anforderungen an natürliche und künstliche Beleuchtung

7.1. Tageslicht.

7.1.1. Alle Bildungsräume müssen über eine natürliche Beleuchtung gemäß den hygienischen Anforderungen an die natürliche, künstliche und kombinierte Beleuchtung von Wohn- und öffentlichen Gebäuden verfügen.

7.1.2. Ohne natürliches Licht ist die Gestaltung von: besetzten Räumen, Waschräumen, Duschen, Toiletten in der Turnhalle erlaubt; Duschen und Toiletten für das Personal; Lagerräume und Lagerhallen, Funkzentren; Film- und Fotolabore; Buchdepots; Heizräume, Pumpwasserversorgungs- und Abwassersysteme; Lüftungs- und Klimakammern; Steuereinheiten und andere Räumlichkeiten für die Installation und Verwaltung der technischen und technologischen Ausrüstung von Gebäuden; Räumlichkeiten zur Lagerung von Desinfektionsmitteln.

7.1.3. In Klassenräumen sollte eine natürliche, linksseitige Beleuchtung vorgesehen werden. Bei einer Klassentiefe von mehr als 6 m ist der Einbau einer rechtsseitigen Beleuchtung erforderlich, deren Höhe über dem Boden mindestens 2,2 m betragen muss.

Die Richtung des Hauptlichtstroms vor und hinter den Schülern ist nicht zulässig.

7.1.4. In Werkstätten für Arbeitsausbildung, Montage- und Sporthallen kann eine beidseitige, seitliche natürliche Beleuchtung genutzt werden.

7.1.5. In den Räumlichkeiten von Bildungseinrichtungen werden normierte Werte des natürlichen Beleuchtungskoeffizienten (NLC) gemäß den hygienischen Anforderungen an die natürliche, künstliche und kombinierte Beleuchtung von Wohn- und öffentlichen Gebäuden bereitgestellt.

7.1.6. In Klassenzimmern mit einseitigem Tageslicht sollte der KEO auf der Arbeitsfläche der Schreibtische an der Stelle des Raums, die am weitesten von den Fenstern entfernt ist, mindestens 1,5 % betragen. Bei beidseitiger natürlicher Beleuchtung wird der KEO-Indikator in den mittleren Reihen berechnet und sollte 1,5 % betragen.

Der Lichtkoeffizient (LC – das Verhältnis der Fläche der Glasfläche zur Bodenfläche) muss mindestens 1:6 betragen.

7.1.7. Die Fenster der Klassenzimmer sollten zur Süd-, Südost- und Ostseite des Horizonts ausgerichtet sein. Die Fenster der Zeichen- und Malräume sowie des Küchenzimmers können zur Nordseite des Horizonts hin ausgerichtet werden. Die Ausrichtung der Informatik-Klassenzimmer ist Norden, Nordosten.

7.1.8. Lichtöffnungen in Klassenräumen sind je nach Klimazone mit verstellbaren Sonnenschutzvorrichtungen (Drehkipp-Rollos, Stoffvorhänge) ausgestattet, deren Länge mindestens der Höhe der Fensterbank entspricht.

Es wird empfohlen, Vorhänge aus hellen Stoffen zu verwenden, die über eine ausreichende Lichtdurchlässigkeit und gute Lichtstreuungseigenschaften verfügen und den natürlichen Lichteinfall nicht beeinträchtigen dürfen. Die Verwendung von Vorhängen (Vorhängen), einschließlich Vorhängen mit Lambrequins, aus Polyvinylchloridfolie und anderen Vorhängen oder Vorrichtungen, die das natürliche Licht einschränken, ist nicht gestattet.

Bei Nichtgebrauch müssen Vorhänge in den Wänden zwischen den Fenstern angebracht werden.

7.1.9. Um das Tageslicht sinnvoll zu nutzen und Klassenräume gleichmäßig zu beleuchten, sollten Sie:

Fensterglas nicht überstreichen;

Platzieren Sie Blumen nicht auf Fensterbänken, sondern in tragbaren Blumenkästen mit einer Höhe von 65 bis 70 cm über dem Boden oder hängenden Blumentöpfen in den Wänden zwischen den Fenstern.

Reinigen und waschen Sie das Glas bei Verschmutzung, mindestens jedoch zweimal im Jahr (Herbst und Frühling).

Die Dauer der Sonneneinstrahlung in Klassen- und Unterrichtsräumen muss kontinuierlich sein, mit einer Dauer von mindestens:

2,5 Stunden in der nördlichen Zone (nördlich von 58 Grad N);

2,0 Stunden in der zentralen Zone (58 – 48 Grad N);

1,5 Stunden in der südlichen Zone (südlich von 48 Grad N).

Es ist zulässig, dass in den Unterrichtsräumen für Informatik, Physik, Chemie, Zeichnen und Zeichnen, Sporthallen, Gastronomieeinrichtungen, Aula sowie Verwaltungs- und Wirtschaftsräumen keine Sonneneinstrahlung herrscht.

7.2. Künstliches Licht

7.2.1. In allen Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung ist eine künstliche Beleuchtung entsprechend den hygienischen Anforderungen an die natürliche, künstliche und kombinierte Beleuchtung von Wohn- und öffentlichen Gebäuden vorgesehen.

7.2.2. In den Klassenräumen erfolgt die Allgemeinbeleuchtung über Deckenleuchten. Die Leuchtstoffbeleuchtung erfolgt mit Lampen entsprechend dem Farbspektrum: Weiß, Warmweiß, Naturweiß.

Lampen zur künstlichen Beleuchtung von Klassenräumen müssen eine günstige Helligkeitsverteilung im Sichtfeld gewährleisten, die durch den Unbehaglichkeitsindikator (Mt) begrenzt wird. Der Unbehaglichkeitsindex einer Allgemeinbeleuchtungsanlage für jeden Arbeitsplatz in einem Klassenzimmer sollte 40 Einheiten nicht überschreiten.

7.2.3. Leuchtstofflampen und Glühlampen sollten nicht im selben Raum zur Allgemeinbeleuchtung verwendet werden.

7.2.4. In Klassenzimmern, Klassenzimmern und Laboren müssen die Beleuchtungsstärken den folgenden Standards entsprechen: auf Schreibtischen - 300 - 500 Lux, in technischen Zeichen- und Zeichenräumen - 500 Lux, in Informatikklassenzimmern auf Tischen - 300 - 500 Lux, auf einer Tafel - 300 – 500 Lux, in Versammlungs- und Sporthallen (auf dem Boden) – 200 Lux, in der Freizeit (auf dem Boden) – 150 Lux.

Beim Einsatz von Computertechnologie und der Notwendigkeit, die Wahrnehmung von Informationen vom Bildschirm mit dem Schreiben in ein Notizbuch zu kombinieren, sollte die Beleuchtung auf den Schreibtischen der Schüler mindestens 300 Lux betragen.

7.2.5. In den Klassenräumen sollte eine Allgemeinbeleuchtung eingesetzt werden. Lampen mit Leuchtstofflampen werden parallel zur lichtführenden Wand im Abstand von 1,2 m von der Außenwand und 1,5 m von der Innenwand angebracht.

7.2.6. Eine Tafel, die nicht über eine eigene Beleuchtung verfügt, ist mit lokaler Beleuchtung ausgestattet – Strahlern zur Beleuchtung von Tafeln.

7.2.7. Bei der Planung einer künstlichen Beleuchtungsanlage für Klassenräume ist eine separate Schaltung der Lampenleitungen vorzusehen.

7.2.8. Für den rationellen Einsatz von Kunstlicht und eine gleichmäßige Ausleuchtung der Klassenzimmer ist der Einsatz von Veredelungsmaterialien und Farben erforderlich, die eine matte Oberfläche mit Reflexionskoeffizienten erzeugen: für die Decke - 0,7 - 0,9; für Wände - 0,5 - 0,7; für den Boden - 0,4 - 0,5; für Möbel und Schreibtische - 0,45; für Tafeln - 0,1 - 0,2.

Es wird empfohlen, die folgenden Farben zu verwenden: für Decken – Weiß, für Wände von Klassenzimmern – helle Gelb-, Beige-, Rosa-, Grün- und Blautöne; für Möbel (Schränke, Schreibtische) – die Farbe Naturholz oder Hellgrün; für Tafeln - dunkelgrün, dunkelbraun; für Türen, Fensterrahmen - weiß.

7.2.9. Es ist notwendig, die Beleuchtungskörper der Lampen zu reinigen, wenn sie verschmutzt sind, mindestens jedoch zweimal im Jahr, und durchgebrannte Lampen umgehend auszutauschen.

7.2.10. Defekte, durchgebrannte Leuchtstofflampen werden in einem dafür vorgesehenen Raum in einem Behälter gesammelt und der Entsorgung gemäß den geltenden Vorschriften zugeführt.

VIII. Anforderungen an Wasserversorgung und Kanalisation

8.1. Gebäude von Bildungseinrichtungen müssen mit zentralen Trinkwasserversorgungssystemen, Abwasserkanälen und Abwasserkanälen entsprechend den Anforderungen an öffentliche Gebäude und Bauwerke hinsichtlich der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung ausgestattet sein.

Die Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung, der Vorschulerziehung und des Internats einer allgemeinbildenden Einrichtung werden zentral mit kaltem und warmem Wasser versorgt, darunter: Gastronomieräume, ein Speisesaal, Speisekammern, Duschen, Waschräume, Kabinen für die persönliche Hygiene, medizinische Versorgung Räumlichkeiten, Werkstätten für Arbeitsausbildung, Räume für Hauswirtschaft, Räumlichkeiten für die Grundversorgung, Klassenzimmer, Zeichenräume, Klassenzimmer für Physik, Chemie und Biologie, Laborassistenten, Räume für die Verarbeitung von Reinigungsgeräten und Toiletten in neu gebauten und rekonstruierten Bildungseinrichtungen.

8.2. Wenn vor Ort in bestehenden Gebäuden von Bildungseinrichtungen keine zentrale Wasserversorgung vorhanden ist, muss eine kontinuierliche Kaltwasserversorgung der Gastronomie, der medizinischen Räumlichkeiten, der Toiletten, der Internate einer allgemeinbildenden Einrichtung und der Vorschulerziehung usw. sichergestellt werden Installation von Warmwasserbereitungsanlagen.

8.3. Allgemeinbildende Bildungseinrichtungen stellen Wasser bereit, das den hygienischen Anforderungen an die Qualität und Sicherheit der Trinkwasserversorgung entspricht.

8.4. In Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen muss die Kanalisation der Kantine vom Rest getrennt sein und über einen unabhängigen Abgang in die externe Kanalisation verfügen. Die Steigleitungen des Abwassersystems aus den oberen Stockwerken dürfen nicht durch die Industrieräume der Kantine verlaufen.

8.5. In nicht an die Kanalisation angeschlossenen ländlichen Gebieten sind Gebäude von Bildungseinrichtungen mit interner Kanalisation (z. B. Hintertürschränken) ausgestattet, vorbehaltlich der Installation lokaler Kläranlagen. Die Installation von Außentoiletten ist gestattet.

8.6. In allgemeinbildenden Einrichtungen wird das Trinkregime der Studierenden in Übereinstimmung mit den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für die Organisation von Mahlzeiten für Studierende in allgemeinbildenden Einrichtungen, Einrichtungen der primären und sekundären Berufsbildung organisiert.

IX. Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung von Bildungseinrichtungen in angepassten Gebäuden

9.1. Eine Unterbringung allgemeinbildender Einrichtungen in angepassten Räumlichkeiten ist für die Dauer der Veranstaltung möglich. Überholung(Rekonstruktion) bestehender Hauptgebäude von Bildungseinrichtungen.

9.2. Bei der Unterbringung einer allgemeinbildenden Einrichtung in einem angepassten Gebäude ist es erforderlich, über eine Reihe obligatorischer Räumlichkeiten zu verfügen: Klassenzimmer, Catering-Einrichtungen, medizinische Räumlichkeiten, Aufenthalts-, Verwaltungs- und Hauswirtschaftsräume, Badezimmer und eine Garderobe.

9.3. Die Fläche der Unterrichts- und Unterrichtsräume richtet sich nach der Schülerzahl einer Klasse gemäß den Vorgaben dieser Hygieneordnung.

9.4. Ist die Einrichtung einer eigenen Turnhalle nicht möglich, sollten Sie Sportanlagen in der Nähe einer allgemeinbildenden Einrichtung nutzen, sofern diese den Anforderungen an die Gestaltung und Unterhaltung von Sport- und Sportplätzen entsprechen.

9.5. Für kleine Bildungseinrichtungen in ländlichen Gebieten ist es mangels Möglichkeit, ein eigenes medizinisches Zentrum einzurichten, erlaubt, die medizinische Versorgung in Hebammenstationen und Ambulanzen zu organisieren.

9.6. Wenn kein Kleiderschrank vorhanden ist, dürfen einzelne Schließfächer in Aufenthaltsbereichen und Fluren ausgestattet werden.

X. Hygienische Anforderungen an den Bildungsprozess

10.1. Das optimale Alter für den Schuleintritt liegt frühestens bei 7 Jahren. In die 1. Klasse werden Kinder im Alter von 8 oder 7 Jahren aufgenommen. Die Aufnahme von Kindern ab dem 7. Lebensjahr erfolgt bei Erreichen bis zum 1. September Schuljahr mindestens 6 Jahre 6 Monate alt.

Die Klassengröße sollte, mit Ausnahme von Ausgleichstrainingsklassen, 25 Personen nicht überschreiten.

10.2. Die Erziehung von Kindern unter 6 Jahren und 6 Monaten zu Beginn des Schuljahres sollte in einer vorschulischen Bildungseinrichtung oder in einer allgemeinbildenden Einrichtung unter Einhaltung aller hygienischen Anforderungen an die Bedingungen und die Organisation des Bildungsprozesses für Vorschulkinder erfolgen.

10.3. Um einer Überlastung der Studierenden vorzubeugen, wird empfohlen, im Jahreslehrplan eine gleichmäßige Verteilung der Studienzeiten und Ferien vorzusehen.

10.4. Der Unterricht sollte frühestens um 8 Uhr beginnen. Die Durchführung von Nullstunden ist nicht gestattet.

In Einrichtungen mit vertiefter Einzelfachausbildung, Lyzeen und Gymnasien erfolgt die Ausbildung nur in der ersten Schicht.

In Einrichtungen, die im Zweischichtbetrieb arbeiten, sollte die Ausbildung der 1., 5., abschließenden 9. und 11. Klasse sowie der Ausgleichsunterricht in der ersten Schicht organisiert werden.

Ein Studium im 3-Schichtbetrieb ist in allgemeinbildenden Einrichtungen nicht gestattet.

10.5. Die Anzahl der Stunden, die den Studierenden für die Beherrschung des Lehrplans einer allgemeinbildenden Einrichtung zugeteilt werden, bestehend aus einem Pflichtteil und einem von den Teilnehmern des Bildungsprozesses gebildeten Teil, sollte insgesamt den Wert der wöchentlichen Bildungsbelastung nicht überschreiten.

Die Höhe der wöchentlichen Bildungsbelastung (Anzahl der Schulungssitzungen), die durch Unterrichts- und außerschulische Aktivitäten umgesetzt wird, wird gemäß Tabelle 3 ermittelt.

Die Organisation des Fachunterrichts in den Klassen 10-11 sollte nicht zu einer Erhöhung der Bildungsbelastung führen. Der Wahl eines Ausbildungsprofils sollte eine Berufsorientierungsarbeit vorausgehen.

10.6. Die pädagogische wöchentliche Belastung muss während der Schulwoche gleichmäßig verteilt sein, wobei das Volumen der maximal zulässigen Belastung während des Tages betragen sollte:

Für Schüler der 1. Klasse sollte es 4 Unterrichtsstunden und 1 Tag pro Woche nicht überschreiten – nicht mehr als 5 Unterrichtsstunden aufgrund einer Sportstunde;

Für Schüler der Klassen 2 - 4 - nicht mehr als 5 Unterrichtsstunden, einmal pro Woche 6 Unterrichtsstunden aufgrund einer Sportstunde bei einer 6-tägigen Schulwoche;

Für Schüler der Klassen 5 – 6 – nicht mehr als 6 Unterrichtsstunden;

Für Schüler der Klassen 7 – 11 – nicht mehr als 7 Unterrichtsstunden.

Der Stundenplan wird für Pflicht- und Wahlfächer getrennt erstellt. Optionale Kurse sollten an Tagen mit den wenigsten erforderlichen Kursen geplant werden. Zwischen Beginn der außerschulischen Aktivitäten und letzte Stunde Es wird empfohlen, eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen.

10.7. Der Unterrichtsplan basiert auf Tages- und Wochenplänen geistige Leistungsfähigkeit Studierende und der Schwierigkeitsgrad der akademischen Fächer (Anhang 3 dieser Hygienevorschriften).

10.8. Bei der Erstellung eines Stundenplans sollten Sie im Laufe des Tages und der Woche Fächer unterschiedlicher Komplexität abwechseln: Für Schüler der ersten Bildungsstufe sind die Hauptfächer (Mathematik, Russisch usw.) wichtig Fremdsprache, Naturgeschichte, Informatik) wechseln sich mit Unterricht in Musik, Bildender Kunst, Arbeit, Sport ab; Für Studierende der 2. und 3. Bildungsstufe sollten Fächer naturwissenschaftlicher und mathematischer Ausrichtung mit geisteswissenschaftlichen Fächern abgewechselt werden.

Für Schüler der 1. Klasse sollten die schwierigsten Fächer in der 2. Unterrichtsstunde unterrichtet werden; 2 – 4 Klassen – 2 – 3 Unterrichtsstunden; für Schüler der Klassen 5 – 11 in den Unterrichtsstunden 2 – 4.

In der Grundschule wird kein Doppelunterricht durchgeführt.

Während des Schultages sollte es nicht mehr als einen Test geben. Es wird empfohlen, Tests in den Lektionen 2 – 4 durchzuführen.

10.9. Die Unterrichtsdauer (Schulstunde) soll in allen Klassen 45 Minuten nicht überschreiten, mit Ausnahme der 1. Klasse, in der die Dauer durch Ziffer 10.10 dieser Hygieneordnung geregelt ist, und der Ausgleichsklasse die Unterrichtsdauer in die 40 Minuten nicht überschreiten sollte.

Die Dichte der pädagogischen Arbeit der Studierenden im Unterricht in den Kernfächern sollte 60 - 80 % betragen.

10.10. Die Ausbildung in der 1. Klasse erfolgt unter Einhaltung folgender zusätzlicher Anforderungen:

Die Schulungen finden über eine 5-tägige Schulwoche und nur in der ersten Schicht statt;

Verwendung eines „gestuften“ Unterrichtsmodus in der ersten Jahreshälfte (im September, Oktober – 3 Unterrichtsstunden pro Tag à 35 Minuten, im November – Dezember – 4 Unterrichtsstunden à 35 Minuten; Januar – Mai – 4 Unterrichtsstunden à 45 Minuten). jede) ;

Für Teilnehmer der erweiterten Tagesgruppe ist es notwendig, Tagesschlaf (mindestens 1 Stunde), 3 Mahlzeiten am Tag und Spaziergänge zu organisieren;

Die Schulung erfolgt ohne Bewertung des Wissens und der Hausaufgaben der Schüler;

Zusätzliche einwöchige Ferien in der Mitte des dritten Quartals im traditionellen Bildungsmodus.

10.11. Um Überlastung zu vermeiden und unter der Woche ein optimales Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, sollten die Schüler am Donnerstag oder Freitag einen leichten Schultag haben.

10.12. Die Dauer der Pausen zwischen den Unterrichtsstunden beträgt mindestens 10 Minuten, lange Pausen (nach der 2. oder 3. Unterrichtsstunde) 20 - 30 Minuten. Anstelle einer großen Pause sind nach der 2. und 3. Unterrichtsstunde zwei Pausen von jeweils 20 Minuten erlaubt.

Es wird empfohlen, Pausen im Freien zu organisieren. Zu diesem Zweck bei der täglichen Durchführung dynamische Pause Es wird empfohlen, die Dauer einer langen Pause auf 45 Minuten zu erhöhen, wovon mindestens 30 Minuten für die Organisation motorischer Aktivitäten der Studierenden auf dem Sportplatz der Einrichtung, in der Turnhalle oder in der Freizeit vorgesehen sind.

10.13. Die Pause zwischen den Schichten sollte für die Nassreinigung der Räumlichkeiten und deren Belüftung mindestens 30 Minuten betragen; im Falle einer ungünstigen epidemiologischen Situation für die Desinfektionsbehandlung wird die Pause auf 60 Minuten verlängert.

10.14. Der Einsatz innovativer Bildungsprogramme und -technologien, Unterrichtspläne und Trainingsmodi im Bildungsprozess ist möglich, sofern sie keine negativen Auswirkungen auf den Funktionszustand und die Gesundheit der Schüler haben.

10.15. In kleinen ländlichen Bildungseinrichtungen ist es je nach den spezifischen Bedingungen, der Anzahl der Schüler und ihren Altersmerkmalen zulässig, Klassengruppen aus Schülern der ersten Bildungsstufe zu bilden. In diesem Fall ist es optimal, die Studierenden separat auszubilden unterschiedlichen Alters I. Bildungsstufe.

Bei der Zusammenlegung von Schülern der ersten Bildungsstufe zu einer festen Klasse ist es optimal, diese aus zwei Klassen zu bilden: 1. und 3. Klasse (1 + 3), 2. und 3. Klasse (2 + 3), 2. und 4. Klasse (2 + 4). Um einer Ermüdung der Schüler vorzubeugen, ist es notwendig, die Dauer der kombinierten Unterrichtsstunden (insbesondere der 4. und 5. Unterrichtsstunde) um 5 bis 10 Minuten zu verkürzen. (außer Sportunterricht). Die Auslastung der Klassenräume muss der Tabelle 4 entsprechen.

10.16. In den Ausgleichslehrgängen soll die Zahl der Studierenden 20 Personen nicht überschreiten. Die Unterrichtsdauer sollte 40 Minuten nicht überschreiten. Korrektur- und Entwicklungsunterricht sind in der maximal zulässigen wöchentlichen Belastung enthalten, die für einen Schüler jedes Alters festgelegt wird.

Unabhängig von der Länge der Schulwoche sollte die Anzahl der Unterrichtsstunden pro Tag in den Grundschulklassen (außer der ersten Klasse) nicht mehr als 5 und in den Klassen 5-11 nicht mehr als 6 Unterrichtsstunden pro Tag betragen.

Um Überlastung vorzubeugen und ein optimales Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, wird ein leichter Schultag organisiert – Donnerstag oder Freitag.

Um die Eingewöhnungszeit an den Bildungsprozess zu erleichtern und zu verkürzen, sollte den Schülern der Ausgleichsklassen medizinische und psychologische Betreuung durch Bildungspsychologen, Kinderärzte, Logopäden und andere speziell ausgebildete Lehrkräfte sowie die Nutzung von Informationen zur Verfügung gestellt werden und Kommunikationstechnologien und visuelle Hilfsmittel.

10.17. Um Ermüdung, Haltungs- und Sehstörungen der Schüler vorzubeugen, sollten während des Unterrichts Sportunterricht und Augenübungen durchgeführt werden (Anlage 4 und Anlage 5 dieser Hygieneordnung).

10.18. Es ist notwendig, während des Unterrichts zwischen verschiedenen Typen zu wechseln. Bildungsaktivitäten(außer bei Tests). Die durchschnittliche ununterbrochene Dauer verschiedener Arten von Bildungsaktivitäten der Schüler (Vorlesen, Schreiben, Zuhören, Fragen usw.) in den Klassen 1 – 4 sollte 7 – 10 Minuten, in den Klassen 5 – 11 – 10 – 15 Minuten nicht überschreiten. Der Abstand der Augen zu einem Notizbuch oder Buch sollte bei Schülern der Klassen 1 – 4 mindestens 25 – 35 cm und bei Schülern der Klassen 5 – 11 mindestens 30 – 45 cm betragen.

Die Dauer des kontinuierlichen Einsatzes technischer Lehrmittel im Bildungsprozess wird gemäß Tabelle 5 ermittelt.

Nach der Verwendung technischer Lehrmittel im Zusammenhang mit der Sehbelastung ist es notwendig, eine Reihe von Übungen zur Vorbeugung von Augenermüdung (Anhang 5) und am Ende der Unterrichtsstunde körperliche Übungen zur Vorbeugung allgemeiner Ermüdung (Anhang 4) durchzuführen.

10.19. Die Art und Weise der Ausbildung und Organisation der Arbeit in Klassenzimmern mit Computertechnik muss den hygienischen Anforderungen an persönliche elektronische Computer und die Organisation der Arbeit an ihnen entsprechen.

10.20. Um das biologische Bewegungsbedürfnis zu befriedigen, wird unabhängig vom Alter der Schüler die Durchführung von mindestens 3 Sportstunden pro Woche in Höhe der maximal zulässigen wöchentlichen Belastung empfohlen. Es ist nicht zulässig, den Sportunterricht durch andere Fächer zu ersetzen.

10.21. Um die motorische Aktivität der Studierenden zu steigern, wird empfohlen, Fächer motorischer Natur (Choreographie, Rhythmus, Modern- und Gesellschaftstanz, Training in traditionellen und nationalen Sportspielen) in die Lehrpläne für Studierende aufzunehmen.

10.22. Zusätzlich zum Sportunterricht kann die körperliche Aktivität der Schüler im Bildungsprozess sichergestellt werden durch:

Organisierte Spiele im Freien in den Pausen;

Sportstunde für Kinder, die eine erweiterte Tagesgruppe besuchen;

Außerschulische Sportaktivitäten und Wettbewerbe, schulweit Sportverantstaltungen, Tage der Gesundheit;

Unabhängiger Sportunterricht in Sektionen und Vereinen.

10.23. Sportliche Belastungen im Sportunterricht, Wettkämpfen, außerschulischen sportlichen Aktivitäten während einer dynamischen oder sportlichen Stunde müssen dem Alter, dem Gesundheitszustand usw. entsprechen körperliche Fitness Studenten sowie Wetterbedingungen (sofern sie im Freien organisiert werden).

Die Einteilung der Studierenden in Grund-, Vorbereitungs- und Sondergruppen für die Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Sportveranstaltungen erfolgt durch einen Arzt unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes (bzw. anhand von Gesundheitszeugnissen). Schülerinnen und Schüler der Hauptgruppe Sport dürfen entsprechend ihrem Alter an allen Sport- und Freizeitaktivitäten teilnehmen. Für Studierende in Vorbereitungs- und Sondergruppen sollten Sportunterricht und Freizeitarbeit unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme durchgeführt werden.

Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen in Vorbereitungs- und Sondergruppen eingeteilt werden, nehmen an Sportunterricht mit reduzierter körperlicher Aktivität teil.

Es empfiehlt sich, den Sportunterricht im Freien durchzuführen. Die Möglichkeit, Sportunterricht im Freien sowie Spiele im Freien durchzuführen, wird durch eine Reihe von Indikatoren der Wetterbedingungen (Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit) je Klimazone bestimmt (Anhang 7).

An regnerischen, windigen und frostigen Tagen findet in der Halle Sportunterricht statt.

10.24. Die motorische Dichte im Sportunterricht sollte mindestens 70 % betragen.

Den Studierenden ist es mit Erlaubnis einer medizinischen Fachkraft gestattet, ihre körperliche Fitness zu testen, an Wettkämpfen und Wanderausflügen teilzunehmen. Seine Anwesenheit bei Sportwettkämpfen und Schwimmkursen ist obligatorisch.

10.25. Während des im Bildungsprogramm vorgesehenen Arbeitsunterrichts sollten Aufgaben unterschiedlicher Art abgewechselt werden. Während der gesamten Dauer der selbstständigen Arbeit im Unterricht sollten Sie nicht eine Tätigkeitsart ausüben.

10.26. Die Studierenden erbringen sämtliche Arbeiten in Werkstätten und Hauswirtschaftsklassen in besonderer Kleidung (Gewand, Schürze, Baskenmütze, Kopftuch). Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Augenschädigung besteht, sollte eine Schutzbrille getragen werden.

10.27. Bei der Organisation von Praktika und sozial nützlichen Arbeiten für Studierende, die im Bildungsprogramm vorgesehen sind und mit schwerer körperlicher Aktivität (Tragen und Bewegen schwerer Gegenstände) verbunden sind, ist es notwendig, sich an den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für die Sicherheit der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu orientieren 18 Jahre alt.

Es ist nicht gestattet, Studierende unter gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Arbeitsbedingungen, bei denen der Einsatz von Arbeitskräften verboten ist, durch Personen unter 18 Jahren zu betreiben, sowie zum Reinigen von Sanitäranlagen und Gemeinschaftsräumen, zum Waschen von Fenstern und Lampen sowie zum Entfernen Schnee von Dächern und ähnliche Arbeiten.

Für die Durchführung landwirtschaftlicher Arbeiten (Praktiken) sollte in Regionen der II. Klimazone die erste Tageshälfte und in den Regionen der III. Klimazone die zweite Tageshälfte (16 - 17 Stunden) und Stunden vorgesehen werden mit der geringsten Sonneneinstrahlung. Die für die Arbeit verwendeten landwirtschaftlichen Geräte müssen der Körpergröße und dem Alter der Schüler entsprechen. Die zulässige Arbeitsdauer für Studierende im Alter von 12 – 13 Jahren beträgt 2 Stunden; für Jugendliche ab 14 Jahren - 3 Stunden. Alle 45 Arbeitsminuten sind geregelte Ruhepausen von 15 Minuten einzuplanen. Arbeiten auf mit Pestiziden und Agrochemikalien behandelten Standorten und Räumlichkeiten sind innerhalb der im Staatskatalog für Pestizide und Agrochemikalien festgelegten Fristen zulässig.

10.28. Bei der Organisation längerer Tagesgruppen müssen Sie sich an den Empfehlungen in Anlage 6 dieser Hygienevorschriften orientieren.

10.29. Die Vereinsarbeit in erweiterten Tagesgruppen muss die Altersmerkmale der Studierenden berücksichtigen, einen Ausgleich zwischen motorisch-aktiven und statischen Aktivitäten gewährleisten und wird nach den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen an Einrichtungen der Kinderweiterbildung organisiert.

10.30 Uhr. Der Umfang der Hausaufgaben (in allen Fächern) sollte so bemessen sein, dass der Zeitaufwand für deren Erledigung (in astronomischen Stunden) Folgendes nicht überschreitet: in den Klassen 2 - 3 - 1,5 Stunden, in den Klassen 4 - 5 - 2 Stunden, in den Klassen 6 - 8 Klassen - 2,5 Stunden, in den Klassen 9 - 11 - bis zu 3,5 Stunden.

10.31. Bei der Durchführung der Abschlusszertifizierung ist mehr als eine Prüfung pro Tag nicht zulässig. Die Prüfungspause muss mindestens 2 Tage betragen. Wenn die Prüfung 4 Stunden oder länger dauert, ist es notwendig, eine Verpflegung für die Studierenden zu organisieren.

10.32. Das Gewicht eines täglichen Satzes an Lehrbüchern und Schreibmaterialien sollte Folgendes nicht überschreiten: für Schüler der 1. – 2. Klasse – mehr als 1,5 kg, 3. – 4. Klasse – mehr als 2 kg; 5 – 6 – mehr als 2,5 kg, 7 – 8 – mehr als 3,5 kg, 9 – 11 – mehr als 4,0 kg.

10.33. Um Fehlhaltungen bei Schülern vorzubeugen, wird empfohlen, dass Grundschüler über zwei Lehrbuchsätze verfügen: einen für den Unterricht in einer allgemeinbildenden Einrichtung, den zweiten für die Hausaufgabenvorbereitung.

XI. Anforderungen an die Organisation der medizinischen Versorgung von Studierenden und die Durchführung ärztlicher Untersuchungen durch Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen

11.1. Alle Bildungseinrichtungen müssen für die medizinische Versorgung der Studierenden sorgen.

11.2. Ärztliche Untersuchungen von Studierenden allgemeinbildender Einrichtungen und Schülern vorschulischer Bildungseinheiten sollten in der von der Bundesvollzugsbehörde im Bereich des Gesundheitswesens festgelegten Weise organisiert und durchgeführt werden.

11.3. Der Besuch von Lehrveranstaltungen an einer allgemeinbildenden Einrichtung ist nach einer Erkrankung nur dann möglich, wenn ein kinderärztliches Attest vorliegt.

11.4. In allen Arten von Bildungseinrichtungen wird die Arbeit zur Prävention ansteckender und nicht ansteckender Krankheiten organisiert.

11.5. Um Kopfläuse zu erkennen, muss das medizinische Personal die Kinder mindestens viermal im Jahr nach jedem Feiertag und punktuell monatlich (vier bis fünf Klassen) untersuchen. Die Inspektionen (der Kopfhaut und der Kleidung) werden in einem gut beleuchteten Raum mit einer Lupe und feinen Kämmen durchgeführt. Nach jeder Inspektion wird der Kamm mit kochendem Wasser übergossen oder mit einer 70-prozentigen Alkohollösung abgewischt.

11.6. Bei Feststellung von Krätze und Pedikulose werden Studierende für die Dauer der Behandlung vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen. Die Aufnahme in eine allgemeinbildende Einrichtung ist erst nach Abschluss des gesamten Spektrums der Behandlungs- und Vorsorgemaßnahmen möglich, bestätigt durch ein ärztliches Attest.

Über die vorbeugende Behandlung von Personen, die Kontakt zu einer Person mit Krätze hatten, entscheidet der Arzt unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation. An dieser Behandlung sind Personen beteiligt, die in engem Haushaltskontakt standen, sowie ganze Gruppen, Klassen, in denen mehrere Fälle von Krätze registriert wurden oder in denen im Rahmen der Überwachung des Ausbruchs neue Patienten identifiziert wurden. In organisierten Gruppen, in denen keine vorbeugende Behandlung von Kontaktpersonen durchgeführt wurde, wird die Hautuntersuchung der Studierenden dreimal im Abstand von 10 Tagen durchgeführt.

Wenn in einer Einrichtung Krätze festgestellt wird, erfolgt eine laufende Desinfektion gemäß den Anforderungen der Gebietskörperschaft, die die staatliche sanitäre und epidemiologische Überwachung durchführt.

11.7. Im Unterrichtstagebuch wird empfohlen, ein Gesundheitsblatt zu erstellen, in das für jeden Schüler Angaben zu anthropometrischen Daten, Gesundheitsgruppe, Sportgruppe, Gesundheitszustand, empfohlene Größe der Unterrichtsmöbel sowie medizinische Empfehlungen eingetragen werden.

11.8. Alle Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen unterziehen sich vorläufigen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen und müssen gemäß dem nationalen Kalender für vorbeugende Impfungen geimpft werden. Jeder Mitarbeiter einer allgemeinbildenden Einrichtung muss über ein persönliches Krankenbuch in der festgelegten Form verfügen.

Arbeitnehmer, die sich einer ärztlichen Untersuchung verweigern, dürfen nicht arbeiten.

11.9. Lehrkräfte allgemeinbildender Einrichtungen absolvieren bei ihrer Anstellung eine professionelle Hygieneschulung und Zertifizierung.

XII. Anforderungen an die sanitäre Instandhaltung von Territorium und Räumlichkeiten

12.1. Das Territorium der Bildungseinrichtung muss sauber gehalten werden. Der Bereich wird täglich gereinigt, bevor die Schüler das Gelände betreten. Bei heißem, trockenem Wetter wird empfohlen, die Spielflächen und Rasenflächen 20 Minuten vor Beginn der Spaziergänge und sportlichen Aktivitäten zu bewässern. Im Winter Bereiche und Gehwege von Schnee und Eis befreien.

Der Müll wird in Müllcontainern gesammelt, die mit Deckeln dicht verschlossen werden müssen, und wenn 2/3 ihres Volumens gefüllt sind, werden sie gemäß dem Vertrag über die Beseitigung von Hausmüll auf Mülldeponien transportiert. Nach der Entleerung müssen die Behälter (Müllcontainer) nach dem festgelegten Verfahren gereinigt und mit zugelassenen Desinfektionsmitteln (Entwesungsmitteln) behandelt werden. Auf dem Gelände einer allgemeinbildenden Einrichtung ist das Verbrennen von Abfällen, auch nicht in Mülltonnen, nicht gestattet.

12.2. Jedes Jahr (im Frühjahr) werden Büsche dekorativ beschnitten, junge Triebe sowie trockene und niedrige Äste beschnitten. Stehen direkt vor den Fenstern des Bildungsgeländes hohe Bäume, die die Lichtöffnungen verdecken und die Werte der natürlichen Beleuchtung unter die normierten Werte senken, werden Maßnahmen zum Fällen oder Beschneiden ihrer Äste ergriffen.

12.3. Alle Räumlichkeiten von Bildungseinrichtungen unterliegen einer täglichen Nassreinigung mit Reinigungsmitteln.

Toiletten, Speisesäle, Lobbys und Aufenthaltsbereiche unterliegen nach jeder Pause einer Nassreinigung.

Die Reinigung der Unterrichts- und Nebenräume erfolgt nach Unterrichtsende, in Abwesenheit der Schüler, bei geöffneten Fenstern oder Oberlichtern. Wenn eine allgemeinbildende Einrichtung im Zweischichtbetrieb arbeitet, erfolgt die Reinigung am Ende jeder Schicht: Böden werden gewaschen, Stellen, an denen sich Staub ansammelt, werden gewischt (Fensterbänke, Heizkörper etc.).

Die Räumlichkeiten eines Internats einer allgemeinbildenden Einrichtung werden mindestens einmal täglich gereinigt.

Für die Reinigung und Desinfektion in einer allgemeinbildenden Einrichtung und einem Internat einer allgemeinbildenden Einrichtung sind Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden, die nach dem festgelegten Verfahren für die Verwendung in Kindereinrichtungen zugelassen sind, und die Gebrauchsanweisung zu befolgen.

Desinfektionslösungen zur Reinigung von Böden werden vor dem direkten Einsatz in Toilettenräumen in Abwesenheit von Studierenden vorbereitet.

12.4. Desinfektions- und Reinigungsmittel werden in der Verpackung des Herstellers, gemäß den Anweisungen und an für Studierende unzugänglichen Orten aufbewahrt.

12.5. Um die Ausbreitung einer Infektion bei ungünstiger epidemiologischer Lage zu verhindern, werden in Bildungseinrichtungen nach Weisung der zur staatlichen sanitären und epidemiologischen Überwachung befugten Stellen zusätzliche antiepidemische Maßnahmen durchgeführt.

12.6. Mindestens einmal im Monat wird eine allgemeine Reinigung in allen Arten von Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung und im Internat einer allgemeinbildenden Einrichtung durchgeführt.

Die allgemeine Reinigung durch technisches Personal (ohne studentische Mitarbeit) erfolgt mit zugelassenen Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.

Abluftgitter werden monatlich von Staub gereinigt.

12.7. In den Schlafräumen einer allgemeinbildenden Einrichtung und einem Internat einer allgemeinbildenden Einrichtung ist bei jeder allgemeinen Reinigung das Bettzeug (Matratzen, Kissen, Decken) direkt in den Schlafzimmern bei geöffneten Fenstern zu lüften. Bettwäsche und Handtücher werden bei Verschmutzung gewechselt, mindestens jedoch einmal pro Woche.

Vor Beginn des Schuljahres wird die Bettwäsche in einer Desinfektionskammer behandelt.

Im Toilettenbereich müssen Seife, Toilettenpapier und Handtücher jederzeit verfügbar sein.

12.8. Die tägliche Reinigung von Toiletten, Duschen, Buffets und medizinischen Räumlichkeiten erfolgt unabhängig von der epidemiologischen Situation mit Desinfektionsmitteln. Sanitäranlagen müssen täglich desinfiziert werden. Griffe von Spülkästen und Türgriffe werden mit warmem Wasser und Seife gewaschen. Waschbecken, Toiletten, WC-Sitze werden mit Bürsten oder Bürsten gereinigt, Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind nach dem festgelegten Verfahren zulässig.

12.9. In einer Arztpraxis ist es neben der Desinfektion des Raumes und der Einrichtung auch erforderlich, medizinische Instrumente gemäß den Anweisungen zur Desinfektion, Reinigung vor der Sterilisation und Sterilisation von Medizinprodukten zu desinfizieren.

Sterilen Einweg-Medizinprodukten sollte der Vorzug gegeben werden.

12.10. Wenn medizinische Abfälle anfallen, die je nach Grad der epidemiologischen Gefährdung als potenziell gefährliche Abfälle eingestuft werden, werden sie gemäß den Regeln für die Sammlung, Lagerung, Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung aller Arten von Abfällen neutralisiert und entsorgt aus medizinischen Einrichtungen.

12.11. Reinigungsgeräte für die Reinigung von Räumlichkeiten müssen gekennzeichnet und bestimmten Räumlichkeiten zugeordnet sein.

Reinigungsgeräte zur Reinigung von Sanitäranlagen (Eimer, Becken, Mopps, Lappen) müssen mit einer Signalmarkierung (rot) versehen, bestimmungsgemäß verwendet und getrennt von anderen Reinigungsgeräten gelagert werden.

12.12. Am Ende der Reinigung werden alle Reinigungsgeräte mit Reinigungsmitteln gewaschen, unter fließendem Wasser gespült und getrocknet. Reinigungsgeräte werden an einem dafür vorgesehenen Ort aufbewahrt.

12.13. Die sanitäre Instandhaltung der Räumlichkeiten und Desinfektionsmaßnahmen in den Abteilungen der Vorschulerziehung erfolgen in Übereinstimmung mit den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen an die Gestaltung, Aufrechterhaltung und Organisation der Arbeitsweise von Vorschulorganisationen.

12.14. Der hygienische Zustand von Gastronomieeinrichtungen sollte unter Berücksichtigung der hygienischen und epidemiologischen Anforderungen an die Organisation von Mahlzeiten für Studierende in Bildungseinrichtungen aufrechterhalten werden. Wenn ein Schwimmbad vorhanden ist, erfolgt die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und Geräte gemäß den Hygienevorschriften für Schwimmbäder.

12.15. Sportgeräte müssen täglich mit Reinigungsmitteln gereinigt werden.

In der Halle aufgestellte Sportgeräte werden am Ende jeder Trainingsschicht mit einem feuchten Tuch, Metallteile mit einem trockenen Tuch abgewischt. Nach jeder Unterrichtsstunde wird die Turnhalle für mindestens 10 Minuten gelüftet. Der Sportteppich wird täglich mit einem Staubsauger gereinigt und mindestens 3-mal im Monat mit einem Waschsauger nass gereinigt. Sportmatten werden täglich mit einer Seifen- und Sodalösung abgewischt.

12.16. Sofern Teppiche und Teppiche vorhanden sind (in den Räumlichkeiten einer Grundschule, Horten, Internaten), werden diese täglich mit einem Staubsauger gereinigt und außerdem einmal im Jahr an der frischen Luft getrocknet und ausgeklopft.

12.17. Wenn synanthropische Insekten und Nagetiere in einer Einrichtung auf dem Territorium einer allgemeinen Bildungseinrichtung und in allen Räumlichkeiten auftreten, ist eine Desinsektion und Deratisierung durch spezialisierte Organisationen gemäß den behördlichen und methodischen Dokumenten erforderlich.

Um die Vermehrung von Fliegen zu verhindern und diese während der Entwicklungsphase zu vernichten, werden Außentoiletten alle 5–10 Tage mit zugelassenen Desinfektionsmitteln gemäß den behördlichen und methodischen Dokumenten zur Fliegenbekämpfung behandelt.

XIII. Anforderungen an die Einhaltung der Hygienevorschriften

13.1. Der Leiter einer allgemeinbildenden Einrichtung ist die verantwortliche Person für die Organisation und vollständige Umsetzung dieser Hygienevorschriften, einschließlich der Sicherstellung:

Verfügbarkeit dieser Hygienevorschriften in der Einrichtung und Mitteilung ihres Inhalts an die Mitarbeiter der Einrichtung;

Einhaltung der Anforderungen der Hygienevorschriften durch alle Mitarbeiter der Einrichtung;

Notwendige Bedingungen für die Einhaltung der Hygienevorschriften;

Einstellung von Personen, die über eine Gesundheitsfreigabe verfügen und eine professionelle Hygieneschulung und -zertifizierung absolviert haben;

Verfügbarkeit von Krankenakten für jeden Mitarbeiter und rechtzeitige Durchführung regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen;

Organisation von Desinfektions-, Entwesungs- und Deratisierungsaktivitäten;

Verfügbarkeit von Erste-Hilfe-Sets und deren rechtzeitige Auffüllung.

13.2. Das medizinische Personal von Bildungseinrichtungen überwacht täglich die Einhaltung der Hygienevorschriften.

* Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. März 2009 N 277 „Über die Genehmigung der Verordnungen über die Lizenzierung von Bildungsaktivitäten“.

Anhang 1 zu SanPiN 2.4.2.2821-10

Um die richtige Körperhaltung zu bilden und die Gesundheit zu erhalten, ist es notwendig, den Schülern von den ersten Schultagen an in einer allgemeinbildenden Einrichtung die richtige Arbeitshaltung an der Schulbank zu vermitteln und zu trainieren. Dazu ist es notwendig, in den ersten Klassen eine Sonderstunde zu widmen.

Um die richtige Körperhaltung zu erreichen, ist es notwendig, dem Schüler einen Arbeitsplatz mit Möbeln entsprechend seiner Körpergröße zur Verfügung zu stellen; Bringen Sie ihm bei, während des Trainings die richtige Arbeitshaltung beizubehalten, die am wenigsten ermüdet: Setzen Sie sich tief auf einen Stuhl, halten Sie Körper und Kopf gerade; Die Beine sollten an den Hüft- und Kniegelenken angewinkelt sein, die Füße sollten auf dem Boden ruhen und die Unterarme sollten frei auf dem Tisch ruhen.

Wenn ein Schüler an einen Schreibtisch gesetzt wird, wird der Stuhl unter den Tisch geschoben, sodass seine Handfläche beim Zurücklehnen zwischen Brust und Tisch liegt.

Zur rationellen Möbelauswahl zur Vorbeugung von Erkrankungen des Bewegungsapparates empfiehlt es sich, alle Klassen- und Klassenräume mit Höhenmaßstäben auszustatten.

Der Lehrer erklärt den Schülern, wie sie Kopf, Schultern und Arme halten sollen und betont, dass sie ihre Brust nicht auf die Kante des Schreibtisches (Tisches) lehnen sollten; Der Abstand zwischen den Augen und dem Buch oder Notizbuch sollte der Länge des Unterarms vom Ellenbogen bis zum Ende der Finger entsprechen. Die Hände liegen frei, nicht gegen den Tisch gedrückt, die Finger der linken ruhen auf dem Notizbuch. Beide Beine ruhen mit den gesamten Füßen auf dem Boden.

Beim Erlernen der Schreibfähigkeiten stützt sich der Schüler mit dem unteren Rücken auf die Rückseite des Schreibtisches (Stuhls). Wenn der Lehrer erklärt, sitzt er freier und stützt sich nicht nur mit dem Kreuz-Lendenbereich auf die Rückseite des Schreibtisches (Stuhls). des Rückens, sondern auch mit dem subskapularen Teil des Rückens. Lehrer nach Erklärung und Demonstration richtige Landung am Schreibtisch fordert die Schüler der gesamten Klasse auf, richtig zu sitzen, und korrigiert, wenn nötig, durch die Klasse.

Der Tisch „Richtig sitzen beim Schreiben“ sollte im Klassenzimmer platziert werden, damit die Schüler ihn immer vor Augen haben. Gleichzeitig müssen den Studierenden Tabellen gezeigt werden, die Haltungsfehler, die durch falsches Sitzen entstehen, aufzeigen. Die Entwicklung einer bestimmten Fähigkeit wird nicht nur durch Erklärung, unterstützt durch Demonstration, sondern auch durch systematische Wiederholung erreicht. Um die Fähigkeit zur korrekten Haltung zu entwickeln, muss der Lehrer während des Unterrichts täglich die korrekte Haltung der Schüler überwachen.

Die Rolle des Lehrers bei der Vermittlung der richtigen Haltung an die Schüler ist besonders wichtig in den ersten drei bis vier Jahren des Studiums an einer allgemeinbildenden Einrichtung, wenn sie diese Fähigkeit entwickeln, sowie in den folgenden Studienjahren.

Der Lehrer kann in Zusammenarbeit mit den Eltern Empfehlungen zur Auswahl eines Rucksacks für Lehrbücher usw. geben Schulbedarf: Das Gewicht des Rucksacks ohne Lehrbücher für Schüler der Klassen 1 – 4 sollte nicht mehr als 700 g betragen. In diesem Fall muss der Rucksack über breite Träger (4 – 4,5 cm) und eine ausreichende Formstabilität verfügen, die einen festen Sitz gewährleistet Rücken des Schülers und gleichmäßige Gewichtsverteilung. Das Material zur Herstellung von Rucksäcken sollte leicht, langlebig, wasserabweisend beschichtet und leicht zu reinigen sein.

Anhang 4 zu SanPiN 2.4.2.2821-10

Sportunterrichtsminuten (FM)

Trainingseinheiten, die mentale, statische und dynamische Belastungen einzelner Organe und Systeme sowie des gesamten Körpers als Ganzes kombinieren, erfordern während des Unterrichts Sportminuten (im Folgenden FM genannt), um lokale Ermüdungserscheinungen und FM von der allgemeinen Wirkung zu entlasten.

FM zur Verbesserung der Gehirndurchblutung:

2. I.p. - sitzend, Hände am Gürtel. 1 - Kopf nach rechts drehen, 2 - i.p., 3 - Kopf nach links drehen, 4 - i.p. 6 – 8 Mal wiederholen. Das Tempo ist langsam.

3. I.p. - Stehen oder Sitzen, Hände am Gürtel. 1 – Schwingen Sie Ihren linken Arm über Ihre rechte Schulter und drehen Sie Ihren Kopf nach links. 2 - IP, 3 - 4 - das gleiche mit der rechten Hand. 4 – 6 Mal wiederholen. Das Tempo ist langsam.

FM zur Linderung von Ermüdungserscheinungen im Schultergürtel und in den Armen:

1. I.p. - Stehen oder Sitzen, Hände am Gürtel. 1 - rechte Hand nach vorne, linke nach oben. 2 - Handposition ändern. Wiederholen Sie dies 3-4 Mal, entspannen Sie sich dann, schütteln Sie Ihre Hände und neigen Sie Ihren Kopf nach vorne. Das Tempo ist durchschnittlich.

2. I.p. - Stehen oder Sitzen, mit dem Handrücken am Gürtel. 1 – 2 – Ellbogen nach vorne bringen, Kopf nach vorne neigen, 3 – 4 – Ellbogen nach hinten, beugen. 6–8 Mal wiederholen, dann die Arme senken und entspannt schütteln. Das Tempo ist langsam.

3. I.p. - sitzend, Hände hoch. 1 – ballen Sie Ihre Hände zur Faust, 2 – öffnen Sie Ihre Hände. Wiederholen Sie dies 6-8 Mal, entspannen Sie dann Ihre Arme und schütteln Sie Ihre Hände. Das Tempo ist durchschnittlich.

FM zur Linderung der Ermüdung des Rumpfes:

1. I.p. - Stehen Sie mit gespreizten Beinen und den Händen hinter dem Kopf. 1 - Drehen Sie das Becken scharf nach rechts. 2 - Drehen Sie das Becken scharf nach links. Lassen Sie den Schultergürtel bei Drehungen bewegungslos. 6 – 8 Mal wiederholen. Das Tempo ist durchschnittlich.

2. I.p. - Stehen Sie mit gespreizten Beinen und den Händen hinter dem Kopf. 1 – 5 – kreisende Bewegungen des Beckens in eine Richtung, 4 – 6 – das gleiche in die andere Richtung, 7 – 8 – Arme nach unten und entspannt die Hände schütteln. 4 – 6 Mal wiederholen. Das Tempo ist durchschnittlich.

3. I.p. - Stehen Sie mit gespreizten Beinen. 1 – 2 – nach vorne beugen, die rechte Hand gleitet am Bein entlang nach unten, die linke Hand bewegt sich beim Beugen am Körper nach oben, 3 – 4 – IP, 5 – 8 – das gleiche in die andere Richtung. 6 – 8 Mal wiederholen. Das Tempo ist durchschnittlich.

General Impact FM besteht aus Übungen für verschiedene Muskelgruppen unter Berücksichtigung ihrer Spannung während der Aktivität.

Eine Reihe von FM-Übungen für Studierende der ersten Bildungsstufe im Unterricht mit Elementen des Schreibens:

1. Übungen zur Verbesserung der Gehirndurchblutung. I.p. - sitzend, Hände am Gürtel. 1 – Kopf nach rechts drehen, 2 – i.p., 3 – Kopf nach links drehen, 4 – i.p., 5 – Kopf sanft nach hinten neigen, 6 – i.p., 7 – Kopf nach vorne neigen. 4 – 6 Mal wiederholen. Das Tempo ist langsam.

2. Übungen zur Linderung der Ermüdung der kleinen Handmuskeln. I.p. - sitzend, Arme erhoben. 1 – ballen Sie Ihre Hände zur Faust, 2 – öffnen Sie Ihre Hände. Wiederholen Sie dies 6-8 Mal, entspannen Sie dann Ihre Arme und schütteln Sie Ihre Hände. Das Tempo ist durchschnittlich.

3. Machen Sie Übungen, um die Ermüdung der Rumpfmuskulatur zu lindern. I.p. - Stehen Sie mit gespreizten Beinen und den Händen hinter dem Kopf. 1 - Drehen Sie das Becken scharf nach rechts. 2 - Drehen Sie das Becken scharf nach links. Lassen Sie den Schultergürtel bei Drehungen bewegungslos. 4 – 6 Mal wiederholen. Das Tempo ist durchschnittlich.

4. Übung zur Mobilisierung der Aufmerksamkeit. I.p. - stehend, Arme am Körper entlang. 1 – rechte Hand am Gürtel, 2 – linke Hand am Gürtel, 3 – rechte Hand auf der Schulter, 4 – linke Hand auf der Schulter, 5 – rechte Hand hoch, 6 – linke Hand hoch, 7 – 8 – Hände klatschen über dem Kopf, 9 – senken Sie Ihre linke Hand auf Ihre Schulter, 10 – rechte Hand auf Ihre Schulter, 11 – linke Hand auf Ihren Gürtel, 12 – rechte Hand auf Ihren Gürtel, 13 – 14 – klatschen Sie mit den Händen in die Hüften. 4 – 6 Mal wiederholen. Tempo – 1 Mal langsam, 2 – 3 Mal – mittel, 4 – 5 – schnell, 6 – langsam.

Anhang 5 zu SanPiN 2.4.2.2821-10

1. Blinzeln Sie schnell, schließen Sie die Augen, sitzen Sie ruhig und zählen Sie langsam bis 5. Wiederholen Sie den Vorgang 4 bis 5 Mal.

3. Strecken Sie Ihren rechten Arm nach vorne. Verfolgen Sie mit Ihren Augen, ohne den Kopf zu drehen, die langsamen Bewegungen des Zeigefingers Ihrer ausgestreckten Hand nach links und rechts, auf und ab. 4 – 5 Mal wiederholen.

4. Anschauen Zeigefinger Zählen Sie mit ausgestrecktem Arm von 1 bis 4, dann richten Sie Ihren Blick in die Ferne und zählen Sie von 1 bis 6. Wiederholen Sie dies 4 bis 5 Mal.

5. Machen Sie in einem durchschnittlichen Tempo 3–4 kreisende Bewegungen mit den Augen nach innen rechte Seite, der gleiche Betrag in linke Seite. Nachdem Sie Ihre Augenmuskeln entspannt haben, blicken Sie in die Ferne und zählen dabei von 1 bis 6. Wiederholen Sie den Vorgang 1 bis 2 Mal.

Anhang 6 zu SanPiN 2.4.2.2821-10

außerschulische Gruppen

Allgemeine Bestimmungen.

Es wird empfohlen, die erweiterten Tagesgruppen aus Schülern derselben Klasse oder Parallelklassen zusammenzusetzen. Der Aufenthalt von Studierenden in einer erweiterten Tagesgruppe parallel zum Bildungsprozess kann den Zeitraum des Aufenthalts der Studierenden in einer allgemeinbildenden Einrichtung von 8.00 – 8.30 Uhr bis 18.00 – 19.00 Uhr umfassen.

Es empfiehlt sich, die Räumlichkeiten der erweiterten Tagesgruppen für Schüler der Jahrgangsstufen I – VIII in die entsprechenden Bildungsbereiche, auch Freizeitbereiche, einzuordnen.

Es wird empfohlen, den Schülern der ersten Jahrgangsstufen der erweiterten Tagesgruppe Schlaf- und Spielzimmer zur Verfügung zu stellen. Wenn in einer allgemeinbildenden Einrichtung keine speziellen Räume für die Organisation von Schlaf und Spielen vorhanden sind, können universelle Räume genutzt werden, die ein Schlafzimmer und ein Spielzimmer kombinieren und mit Einbaumöbeln ausgestattet sind: Kleiderschränke, einstöckige Betten.

Für Schüler der Klassen II-VIII wird je nach Leistungsfähigkeit empfohlen, zugewiesene Räumlichkeiten für die Organisation von Spielaktivitäten, Vereinsarbeit, Unterricht auf Wunsch der Schüler und Tagesschlaf für Geschwächte bereitzustellen.

Tagesablauf.

Um die größtmögliche gesundheitliche Wirkung zu gewährleisten und die Leistungsfähigkeit von Schülern in Langzeitgruppen aufrechtzuerhalten, ist es notwendig, den Tagesablauf ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft in einer allgemeinbildenden Einrichtung rational zu organisieren und umfangreiche Sport- und Gesundheitsaktivitäten durchzuführen .

Die beste Kombination von Aktivitäten für Schüler in erweiterten Tagesgruppen ist ihre körperliche Aktivität in der Luft vor Beginn der Selbstvorbereitung (Spazierengehen, Outdoor- und Sportspiele, sozial nützliche Arbeit auf dem Gelände einer allgemeinbildenden Einrichtung, sofern dies vorgesehen ist). im Bildungsprogramm) und nach Selbstvorbereitung - Teilnahme an emotionalen Aktivitäten (Unterricht in Clubs, Spielen, Besuch von Unterhaltungsveranstaltungen, Vorbereitung und Durchführung von Amateurkonzerten, Quiz und anderen Veranstaltungen).

Der Tagesablauf muss unbedingt umfassen: Mahlzeiten, Spaziergänge, Mittagsschlaf für Erstklässler und geschwächte Schüler der 2. – 3. Klasse, Selbsttraining, sozial sinnvolle Arbeit, Vereinsarbeit und umfangreiche Sport- und Freizeitaktivitäten.

Erholung im Freien.

Nach dem Ende des Unterrichts in einer allgemeinbildenden Einrichtung wird eine Ruhezeit von mindestens 2 Stunden organisiert, um die Arbeitsfähigkeit der Schüler vor dem Erledigen der Hausaufgaben wiederherzustellen. Den Großteil dieser Zeit verbringt man draußen. Es empfiehlt sich, Spaziergänge einzuplanen:

Vor dem Mittagessen, mindestens 1 Stunde dauernd, nach Abschluss des Schulunterrichts;

Vor der Selbstvorbereitung eine Stunde lang.

Es wird empfohlen, Spaziergänge mit Sport, Spielen im Freien und körperlichen Übungen zu begleiten. Im Winter ist es sinnvoll, zweimal pro Woche Eislauf- und Skikurse zu organisieren. In der warmen Jahreszeit empfiehlt sich eine Organisation leichte Aktivitäten Leichtathletik, Volleyball, Basketball, Tennis und andere Outdoor-Sportarten. Es wird auch empfohlen, das Schwimmbad zum Schwimmen und für Wassersport zu nutzen.

Studierende, die einer speziellen medizinischen Gruppe zugeordnet sind oder an akuten Erkrankungen leiden, führen bei Sport und Spielen im Freien Übungen durch, die nicht mit einer nennenswerten Belastung verbunden sind.

Die Kleidung der Schüler während des Unterrichts im Freien sollte sie vor Unterkühlung und Überhitzung schützen und die Bewegungsfreiheit nicht einschränken.

Bei schlechtem Wetter können Spiele im Freien in gut belüftete Bereiche verlegt werden.

Ein Ort für Erholung im Freien und Sportstunden kann ein Schulgelände oder speziell ausgestattete Spielplätze sein. Darüber hinaus können angrenzende Plätze, Parks, Wälder und Stadien für diese Zwecke genutzt werden.

Organisation des Tagesschlafs für Erstklässler und geschwächte Kinder.

Schlaf lindert Müdigkeit und Unruhe bei Kindern, lange Zeit in einem großen Team angesiedelt, steigert ihre Leistung. Die Dauer des Tagesschlafes sollte mindestens 1 Stunde betragen.

Um den Tagesschlaf zu organisieren, sollten entweder spezielle Schlaf- oder Universalräume mit einer Fläche von 4,0 m2 pro Schüler bereitgestellt werden, ausgestattet mit Jugendbetten (Größe 1600 x 700 mm) oder eingebauten einstöckigen Betten.

Bei der Anordnung der Betten muss der Abstand eingehalten werden zwischen: den Längsseiten des Bettes - 50 cm; Kopfteile - 30 cm; Bett und Außenwand - 60 cm und für die nördlichen Regionen des Landes - 100 cm.

Jedem Schüler muss ein bestimmter Schlafplatz zugewiesen werden, mit Wechsel der Bettwäsche bei Verschmutzung, mindestens jedoch alle 10 Tage.

Hausaufgaben vorbereiten.

Beim Erledigen von Hausaufgaben (Selbststudium) sind folgende Empfehlungen zu beachten:

Die Unterrichtsvorbereitung sollte in einem dafür vorgesehenen Klassenzimmer erfolgen, das mit Möbeln ausgestattet ist, die der Körpergröße der Schüler entsprechen;

Beginnen Sie mit der Selbstvorbereitung nach 15-16 Stunden, da zu diesem Zeitpunkt eine physiologische Leistungssteigerung erfolgt;

Begrenzen Sie die Dauer der Hausaufgaben so, dass die für die Erledigung aufgewendete Zeit (in astronomischen Stunden) nicht überschreitet: in den Klassen 2 - 3 - 1,5 Stunden, in den Klassen 4 - 5 - 2 Stunden, in den Klassen 6 - 8 - 2,5 Stunden, in den Klassen 9 - 11 - bis zu 3,5 Stunden;

Geben Sie nach Ermessen der Schüler die Reihenfolge für die Erledigung der Hausaufgaben an und empfehlen Sie einem bestimmten Schüler, mit einem Fach mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zu beginnen.

Geben Sie den Studierenden die Möglichkeit, nach Abschluss einer bestimmten Arbeitsphase willkürliche Pausen einzulegen;

Führen Sie „Sportunterrichtsminuten“ von 1-2 Minuten durch;

Geben Sie Schülern, die ihre Hausaufgaben vor dem Rest der Gruppe erledigt haben, die Möglichkeit, mit interessanten Aktivitäten zu beginnen (im Spielzimmer, in der Bibliothek, im Lesesaal).

Außerschulische Aktivitäten.

Außerschulische Aktivitäten werden in Form von Exkursionen, Vereinen, Sektionen, Olympiaden, Wettbewerben etc. durchgeführt.

Die Dauer der Kurse hängt vom Alter und der Art der Aktivität ab. Die Dauer von Aktivitäten wie Lesen, Musikunterricht, Zeichnen, Modellieren, Handarbeiten, ruhige Spiele sollte für Schüler der Klassen 1-2 nicht mehr als 50 Minuten pro Tag und für andere Klassen nicht mehr als eineinhalb Stunden pro Tag betragen . Im Musikunterricht wird empfohlen, rhythmische und choreografische Elemente verstärkt einzusetzen. Das Ansehen von Fernsehsendungen und Filmen sollte nicht öfter als zweimal pro Woche erfolgen, wobei die Sehdauer für Schüler der Klassen 1–3 auf 1 Stunde und für Schüler der Klassen 4–8 auf 1,5 begrenzt ist.

Es wird empfohlen, die allgemeinen Schulräume für die Organisation verschiedener außerschulischer Aktivitäten zu nutzen: Lese-, Versammlungs- und Sporthallen, eine Bibliothek sowie Räumlichkeiten benachbarter Kulturzentren, Kinderfreizeitzentren, Sportanlagen, Stadien.

Ernährung.

Eine richtig organisierte und rationelle Ernährung ist der wichtigste Gesundheitsfaktor. Bei der Organisation eines verlängerten Tages in einer allgemeinbildenden Einrichtung müssen den Schülern drei Mahlzeiten pro Tag zur Verfügung gestellt werden: Frühstück – in der zweiten oder dritten Pause während der Schulzeit; Mittagessen – bei längerem Tagesaufenthalt um 13–14 Uhr, Nachmittagssnack – um 16–17 Uhr.

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* Name in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014.

I. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

1.1. Diese sanitären und epidemiologischen Regeln und Vorschriften (im Folgenden: Hygieneregeln) zielen darauf ab, die Gesundheit der Studierenden bei der Durchführung von Tätigkeiten zu ihrer Aus- und Weiterbildung in allgemeinbildenden Einrichtungen zu schützen.
Änderungen Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

1.2. Diese Hygienevorschriften legen hygienische und epidemiologische Anforderungen fest für:

- Vermittlung einer allgemeinbildenden Organisation;
Änderungen Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

- das Territorium einer allgemeinbildenden Organisation;
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

- der Aufbau einer allgemeinbildenden Organisation;
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

- Ausstattung der Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung;
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

- Luftthermisches Regime einer allgemeinbildenden Einrichtung;
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

- natürliche und künstliche Beleuchtung;

- Wasserversorgung und Kanalisation;

- Räumlichkeiten und Ausstattung von Bildungseinrichtungen in angepassten Gebäuden;
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

- Art der Bildungsaktivitäten;
.

- Organisation der medizinischen Versorgung der Studierenden;

- Hygienezustand und Instandhaltung der Bildungseinrichtung;
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

- Einhaltung der Hygienevorschriften.

1.3. Hygienevorschriften gelten für geplante, betriebene, im Bau befindliche und rekonstruierte Bildungseinrichtungen.

Hygienevorschriften gelten für alle allgemeinbildenden Einrichtungen, die allgemeine Grundbildungsprogramme durchführen sowie die Betreuung und Betreuung von Kindern in außerschulischen Gruppen übernehmen.

Um Voraussetzungen für die Bildung von Kindern mit Behinderungen in allgemeinbildenden Einrichtungen zu schaffen, werden beim Bau und Wiederaufbau Maßnahmen ergriffen, um eine barrierefreie (barrierefreie) Umgebung zu schaffen und die Freizügigkeit von Kindern in Gebäuden und Räumlichkeiten zu gewährleisten.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 2. Januar 2016 durch Änderungsanträge Nr. 3 vom 24. November 2015.

1.4. Diese Hygienevorschriften sind für alle Bürger, juristischen Personen und Einzelunternehmer verbindlich, deren Tätigkeiten mit der Planung, dem Bau, dem Wiederaufbau, dem Betrieb von Bildungseinrichtungen sowie der Bildung und Ausbildung von Studenten verbunden sind.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Neben zwingenden Anforderungen enthalten die Hygienevorschriften Empfehlungen zur Schaffung möglichst günstiger und optimaler Bedingungen für Studierende von Bildungseinrichtungen mit dem Ziel, ihre Gesundheit zu erhalten und zu stärken.
Änderungen Nr. 2 vom 25. Dezember 2013)

1.5. Voraussetzung für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz ist die Vorlage eines sanitären und epidemiologischen Berichts durch den Lizenzbewerber über die Einhaltung der Hygienevorschriften von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken, Räumlichkeiten, Ausrüstungen und anderem Eigentum, das der Lizenzbewerber zu nutzen beabsichtigt Bildungsaktivitäten*.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.
________________
* Bundesgesetz vom 30. März 1999 N 52-FZ „Über das gesundheitliche und epidemiologische Wohlergehen der Bevölkerung.“
(Fußnote in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

1.6. Bestehen in einer Einrichtung Vorschulgruppen, die das allgemeinbildende Grundprogramm der Vorschulerziehung umsetzen, so werden deren Tätigkeit durch sanitäre und epidemiologische Anforderungen an Struktur, Inhalt und Organisation der Arbeitsweise von Vorschulorganisationen geregelt.

1.7. Eine Nutzung der Räumlichkeiten allgemeinbildender Einrichtungen für andere als die bestimmungsgemäße Nutzung ist nicht gestattet.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

1.8. Die Überwachung der Umsetzung dieser Hygienevorschriften erfolgt durch Stellen, die Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Bereich der Gewährleistung des hygienischen und epidemiologischen Wohlergehens der Bevölkerung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation ausüben.
(Klausel in der durch Änderung Nr. 1 vom 29. Juni 2011 geänderten Fassung.

II. Anforderungen an die Vermittlung von Bildungseinrichtungen

Änderungen Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

2.1. Der Artikel ist seit dem 13. April 2014 gelöscht - ..

2.2. Gebäude allgemeinbildender Organisationen sollten sich in einer Wohnbebauungszone, außerhalb der Sanitärschutzzonen von Unternehmen, Bauwerken und anderen Einrichtungen, Sanitärlücken, Garagen, Parkplätzen, Autobahnen, Eisenbahnverkehrsanlagen, U-Bahnen sowie Start- und Landestrecken des Luftverkehrs befinden .
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Um ein normales Maß an Sonneneinstrahlung und natürlicher Beleuchtung von Räumlichkeiten und Spielplätzen zu gewährleisten, müssen bei der Standortbestimmung von Gebäuden von Bildungseinrichtungen sanitäre Lücken zu Wohn- und öffentlichen Gebäuden beachtet werden.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Ferntechnische Kommunikation für städtische (ländliche) Zwecke – Wasserversorgung, Kanalisation, Wärmeversorgung, Energieversorgung – sollte nicht durch das Territorium von Bildungseinrichtungen verlaufen.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

2.3. Neu errichtete Gebäude von Bildungseinrichtungen befinden sich auf blockinternen Territorien von Wohnmikrobezirken, entfernt von Stadtstraßen und Zufahrten zwischen Blocks, in einem Abstand, der gewährleistet, dass Lärmpegel und Luftverschmutzung den Anforderungen der Hygienevorschriften und -vorschriften entsprechen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

2.4. Bei der Planung und dem Bau städtischer Bildungseinrichtungen wird empfohlen, für die Fußgängerzugänglichkeit von Einrichtungen zu sorgen, die sich an folgenden Orten befinden:
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

- in den Bau- und Klimazonen II und III - nicht mehr als 0,5 km;

- in der Klimaregion I (Subzone I) für Schüler der allgemeinbildenden Primarstufe und allgemeinen Grundbildung - nicht mehr als 0,3 km, für Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe - nicht mehr als 0,4 km;
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

- in der Klimaregion I (Subzone II) für Schüler der allgemeinbildenden Primarstufe und allgemeinbildenden Grundbildung - nicht mehr als 0,4 km, für Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe - nicht mehr als 0,5 km.
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

2.5. In ländlichen Gebieten Fußgängerzugänglichkeit für Studierende von Bildungseinrichtungen:
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

- in den Klimazonen II und III für Schüler der allgemeinbildenden Primarstufe nicht mehr als 2,0 km;
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

- für Schüler der allgemeinen Grund- und Sekundarschulbildung - nicht mehr als 4,0 km, in der Klimazone I - 1,5 bzw. 3 km.
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

Bei Entfernungen, die über die für Studierende allgemeinbildender Einrichtungen im ländlichen Raum festgelegten Grenzen hinausgehen, ist die Organisation von Transportdiensten zur allgemeinbildenden Einrichtung und zurück erforderlich. Die Reisezeit sollte 30 Minuten pro Strecke nicht überschreiten.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Die Schüler werden mit speziell für den Kindertransport vorgesehenen Transportmitteln befördert.

Die optimale Fußgängerzufahrt der Schüler zum Sammelplatz an der Haltestelle sollte nicht mehr als 500 m betragen. Für ländliche Gebiete ist es zulässig, den Radius der Fußgängerzugänglichkeit zur Haltestelle auf 1 km zu erhöhen.

2.6. Es wird empfohlen, Schülern, die in einer Entfernung wohnen, die über die maximal zulässige Beförderungsleistung hinausgeht, sowie bei verkehrstechnischer Unzugänglichkeit bei ungünstigen Wetterbedingungen ein Internat bei einer allgemeinbildenden Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

III. Anforderungen an das Territorium von Bildungsorganisationen

(Name in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

3.1. Das Territorium einer allgemeinbildenden Einrichtung muss eingezäunt und begrünt sein. Das Fehlen einer Umzäunung des Territoriums ist nur auf der Seite der Gebäudewände zulässig, die direkt an die Fahrbahn oder den Fußgängerweg angrenzt. Die Landschaftsgestaltung mit Bäumen und Sträuchern erfolgt unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen.

Es wird empfohlen, das Gebiet auf einer Fläche von 50 % ohne Bebauung zu begrünen, auch entlang des Geländeumfangs. Für Regionen im Hohen Norden sowie in Städten unter den Bedingungen bestehender (dichter) Stadtbebauung ist eine Reduzierung der Landschaftsgestaltung um 25-30 % der bebauungsfreien Fläche des Territoriums zulässig.

Bei der Landschaftsgestaltung werden keine Bäume und Sträucher mit giftigen Früchten, giftige und dornige Pflanzen gepflanzt.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

3.2. Auf dem Territorium einer allgemeinbildenden Einrichtung werden folgende Zonen unterschieden: Erholungsgebiet, Sport- und Sportgebiet und Wirtschaftsgebiet. Es ist erlaubt, eine Trainings- und Experimentierzone zuzuweisen.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Bei der Einrichtung einer Trainings- und Experimentierzone ist eine Verkleinerung der Sport- und Sportzone sowie des Erholungsbereichs nicht gestattet.

3.3. Es empfiehlt sich, den Sport- und Sportbereich seitlich der Turnhalle anzuordnen. Bei der Anordnung einer Sport- und Sportzone an der Seite der Fenster von Bildungsräumen darf der Lärmpegel in Bildungsräumen die Hygienestandards für Wohnräume, öffentliche Gebäude und Wohngebiete nicht überschreiten.

Beim Bau von Laufbahnen und Sportplätzen (Volleyball, Basketball, Handball) ist eine Entwässerung erforderlich, um Überschwemmungen durch Regenwasser zu verhindern.

Die Ausstattung des Körperkultur- und Sportbereichs muss die Durchführung der Programme des Studienfachs „Körperkultur“ sowie die Durchführung von Teilsportunterricht und Freizeitaktivitäten gewährleisten.

Sport- und Spielplätze müssen eine harte Oberfläche haben, und ein Fußballfeld muss Rasen haben. Kunststoff- und Polymerbeschichtungen müssen frostbeständig, mit Abflüssen ausgestattet sein und aus Materialien bestehen, die für die Gesundheit von Kindern unbedenklich sind.

Der Unterricht findet nicht auf feuchten Flächen mit unebenem Untergrund und Schlaglöchern statt.

Sport- und Sportgeräte müssen der Körpergröße und dem Alter der Schüler entsprechen.

3.4. Zur Durchführung der Studiengänge des Studienfachs „Sport“ dürfen Sportanlagen (Gelände, Stadien) genutzt werden, die sich in der Nähe der Einrichtung befinden und nach den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für die Gestaltung und Instandhaltung von Plätzen für den Sportunterricht ausgestattet sind Sportkurse.

3.5. Bei der Planung und dem Bau von Bildungseinrichtungen auf dem Territorium ist es notwendig, einen Erholungsbereich für die Organisation von Spielen und Erholung im Freien für Schüler, die längere Tagesgruppen besuchen, sowie für die Umsetzung von Bildungsprogrammen, die Aktivitäten im Freien umfassen, bereitzustellen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

3.6. Der Hauswirtschaftsbereich befindet sich am Eingang zum Industriegelände der Kantine und verfügt über einen eigenen Eingang von der Straße aus. In Ermangelung einer Heizung und einer zentralen Wasserversorgung befinden sich auf dem Gebiet der Wirtschaftszone ein Heizraum und ein Pumpenraum mit Wassertank.

3.7. In der Wirtschaftszone ist in einer Entfernung von mindestens 20 m vom Gebäude ein Abfallsammelplatz eingerichtet. Behälter mit dicht schließendem Deckel werden auf einer harten Oberfläche aufgestellt. Die Abmessungen des Geländes müssen die Grundfläche der Container auf allen Seiten um 1,0 m überschreiten. Es ist erlaubt, andere spezielle geschlossene Strukturen zum Sammeln von Müll und Lebensmittelabfällen zu nutzen, einschließlich deren Platzierung auf Containerplätzen in Wohngebäuden neben dem Territorium der Bildungseinrichtung.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

3.8. Zu- und Zugänge zum Gelände, Zufahrten, Wege zu Nebengebäuden und Müllentsorgungsflächen werden mit Asphalt, Beton und anderen harten Oberflächen abgedeckt.

Auf dem Gelände neu errichteter Gebäude einer allgemeinbildenden Einrichtung ist die Bereitstellung eines Parkplatzes für Fahrzeuge zur Beförderung von Studierenden, auch von Studierenden mit Behinderungen, erforderlich.
Änderungen Nr. 3 vom 24. November 2015)

3.9. Das Territorium der Einrichtung muss über eine externe künstliche Beleuchtung verfügen. Die künstliche Beleuchtung am Boden muss mindestens 10 Lux betragen.

3.10. Der Standort von Gebäuden und Bauwerken auf dem Territorium, die keinen funktionalen Zusammenhang mit der allgemeinbildenden Organisation haben, ist nicht gestattet.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

3.11. Bestehen in einer allgemeinbildenden Einrichtung Vorschulgruppen, die das allgemeinbildende Grundprogramm der Vorschulerziehung umsetzen, wird auf dem Gelände ein Spielbereich zugewiesen, der entsprechend den Anforderungen an Struktur, Inhalt und Organisation der Arbeitsweise von Vorschuleinrichtungen ausgestattet ist .
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

3.12. Der Lärmpegel auf dem Territorium einer allgemeinbildenden Einrichtung sollte die Hygienestandards für Wohngebäude, öffentliche Gebäude und Wohngebiete nicht überschreiten.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

3.13. Der Absatz wurde zusätzlich ab dem 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 aufgenommen, ausgenommen ab 2. Januar 2016 – Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015.

IV. Bauliche Anforderungen

4.1. Architektonische und planerische Lösungen für das Gebäude müssen Folgendes gewährleisten:

- Aufteilung der Klassenräume der Grundschule in einen separaten Block mit Ausgängen zum Gelände;

- Lage von Freizeiteinrichtungen in unmittelbarer Nähe von Bildungseinrichtungen;

- Platzierung in den oberen Stockwerken (über dem dritten Stockwerk) von Bildungsräumen und Büros, die von Schülern der Klassen 8 bis 11 besucht werden, Verwaltungs- und Hauswirtschaftsräumen;

- Beseitigung der schädlichen Auswirkungen von Umweltfaktoren in einer allgemeinbildenden Organisation auf das Leben und die Gesundheit der Schüler;
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

- Platzierung von Bildungswerkstätten, Versammlungs- und Sporthallen von Bildungseinrichtungen, deren Gesamtfläche sowie einer Reihe von Räumlichkeiten für die Vereinsarbeit, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Bildungseinrichtung, unter Einhaltung der Anforderungen der Bauordnungen und -vorschriften und diese Hygienevorschriften.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Bei der Planung und Errichtung mehrerer Gebäude einer allgemeinbildenden Einrichtung auf demselben Territorium müssen beheizte (warme) Übergänge von einem Gebäude zum anderen vorgesehen werden. In der Klimaunterregion III B und der Klimaregion IV sind unbeheizte Überfahrten erlaubt.
(Absatz ab 2. Januar 2016 zusätzlich durch Änderungsantrag Nr. 3 vom 24. November 2015 eingefügt)

Bereits errichtete Gebäude von Bildungseinrichtungen werden entwurfsgemäß betrieben.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

4.2. Die Nutzung von Erdgeschossen und Kellern für Bildungsräume, Büros, Labore, Lehrwerkstätten, medizinische Räume, Sport-, Tanz- und Versammlungsräume ist nicht gestattet.

4.3. Die Kapazität neu errichteter Bildungseinrichtungen sollte auf die Ausbildung in nur einer Schicht ausgelegt sein.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

4.4. Die Eingänge des Gebäudes können je nach Klimazone und geschätzter Außenlufttemperatur gemäß den Anforderungen der Bauordnungen und Vorschriften mit Vorräumen oder Luft- und Luftwärmevorhängen ausgestattet werden.

Um Bedingungen für den Aufenthalt von Kindern mit Behinderungen in im Bau und Umbau befindlichen Gebäuden zu schaffen, sehen allgemeinbildende Organisationen Maßnahmen zur Schaffung einer barrierefreien (barrierefreien) Umgebung vor.
(Absatz ab 13. April 2014 zusätzlich durch Änderungsantrag Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 eingefügt)

4.5. Bei der Planung, dem Bau und dem Umbau eines Gebäudes einer allgemeinbildenden Einrichtung müssen im 1. Obergeschoss Garderoben mit obligatorischer Ausstattung für jede Klasse eingerichtet werden. Kleiderschränke sind mit Kleiderbügeln, Kleiderhaken, deren Montagehöhe der Körpergröße und dem Alter der Schüler entsprechen muss, sowie Ablagefächern für Schuhe ausgestattet. In den Umkleidekabinen stehen Bänke zur Verfügung.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

In bestehenden Gebäuden für Grundschüler besteht die Möglichkeit, in Aufenthaltsbereichen eine Garderobe aufzustellen, sofern diese mit individuellen Schließfächern ausgestattet sind.

In Einrichtungen in ländlichen Gebieten mit nicht mehr als 10 Schülern in einer Klasse ist es erlaubt, in den Klassenzimmern Kleiderschränke (Kleiderbügel oder Schließfächer) aufzustellen, sofern die Standardfläche des Klassenzimmers pro 1 Schüler eingehalten wird.

4.6. Schüler allgemeinbildender Grundschulen müssen in den jeder Klasse zugeordneten Klassenräumen lernen.

Es wird empfohlen, dass die Klassenräume für Schüler der 1. Klasse nicht höher als bis zur 2. Etage und für Schüler der 2. bis 4. Klasse nicht höher als bis zur 3. Etage liegen.

4.7. In neu errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen wird empfohlen, die Klassenräume für die Grundschulklassen in einem separaten Block (Gebäude) zu unterteilen und in Bildungsabschnitte zu gruppieren.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

In den Bildungsabschnitten (Blöcken) für Schüler der Klassen 1-4 gibt es: Unterrichtsräume mit Erholung, Spielzimmer für Langzeitgruppen (mindestens 2,5 m² pro Schüler), Toiletten.

Im pädagogischen Bereich für Erstklässler, die erweiterte Tagesgruppen besuchen, wird empfohlen, Schlafräume mit einer Fläche von mindestens 4,0 m2 pro Kind bereitzustellen.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

4.8. Für Studierende der allgemeinen Grund- und Sekundarschulbildung ist es erlaubt, Bildungsaktivitäten nach dem Klassenraum-Büro-System zu organisieren.
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

Wenn es nicht möglich ist, sicherzustellen, dass die Unterrichtsmöbel in Klassenzimmern und Laboren den Größen- und Altersmerkmalen der Schüler entsprechen, wird vom Einsatz eines Unterrichtssystems im Klassenzimmer abgeraten.

In allgemeinbildenden Einrichtungen in ländlichen Gebieten mit kleinen Klassengrößen ist die Nutzung von Klassenräumen in zwei oder mehr Disziplinen zulässig.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

4.9. Die Fläche der Klassenzimmer wird ohne Berücksichtigung der Fläche berücksichtigt, die für die Anordnung zusätzlicher Möbel (Schränke, Schränke usw.) zur Aufbewahrung von Lehrmitteln und Geräten für Bildungsaktivitäten erforderlich ist, basierend auf:
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

- mindestens 2,5 m pro Schüler bei Frontalunterricht;

- mindestens 3,5 Mio. 1 Schüler bei der Organisation von Gruppenarbeitsformen und Einzelunterricht.

Bei der Planung und dem Bau von Bildungseinrichtungen muss die Höhe der Raumdecke und das Lüftungssystem den Luftwechsel gewährleisten.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Die geschätzte Anzahl der Schüler in den Klassen wird auf der Grundlage der Berechnung der Fläche pro Schüler und der Anordnung der Möbel gemäß Abschnitt V dieser Hygieneordnung ermittelt.

4.10. Laborassistenten müssen in Chemie-, Physik- und Biologieklassen ausgestattet sein.

4.11. Der Bereich des Informatikunterrichts und anderer Unterrichtsräume, in denen Personalcomputer eingesetzt werden, muss den hygienischen Anforderungen an persönliche elektronische Computer und Arbeitsorganisation entsprechen.

4.12. Die Ausstattung und Fläche der Räumlichkeiten für außerschulische Aktivitäten, Vereinsaktivitäten und Sektionen müssen den sanitären und epidemiologischen Anforderungen für Einrichtungen der Zusatzbildung für Kinder entsprechen.

4.13. Es wird empfohlen, das Fitnessstudio im 1. Stock des Gebäudes oder in einem separaten Nebengebäude unterzubringen.

Bei der Unterbringung einer Turnhalle im 2. Obergeschoss ist auf Einhaltung der Hygienestandards ein einheitlicher Schalldruck- und Vibrationspegel zu achten.
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

Die Anzahl und Art der Fitnessstudios richtet sich nach der Art der Bildungseinrichtung und ihrer Kapazität.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Empfohlene Flächen von Sporthallen: 9,0 x 18,0 m, 12,0 x 24,0 m, 18,0 x 30,0 m. Die Höhe der Sporthalle sollte bei der Planung mindestens 6,0 m betragen.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

4.14. Turnhallen in bestehenden Bildungseinrichtungen sollten mit Geräten ausgestattet werden; Umkleideräume für Jungen und Mädchen. Es wird empfohlen, Turnhallen mit getrennten Duschen und Toiletten für Jungen und Mädchen auszustatten.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

4.15. In neu errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen sollten Turnhallen ausgestattet sein mit: Geräten; Räumlichkeiten zur Lagerung von Reinigungsgeräten und zur Herstellung von Desinfektions- und Reinigungslösungen mit einer Fläche von mindestens 4,0 m2; getrennte Umkleidekabinen für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von jeweils mindestens 14,0 m; getrennte Duschen für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von jeweils mindestens 12 m; getrennte Toiletten für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von jeweils mindestens 8,0 m. In Toiletten oder Umkleideräumen werden Handwaschbecken installiert.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

4.16. Beim Bau von Schwimmbädern in Bildungseinrichtungen müssen Planungsentscheidungen und deren Betrieb den hygienischen Anforderungen an die Gestaltung, den Betrieb von Schwimmbädern und die Wasserqualität genügen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

4.17. In allgemeinbildenden Organisationen ist es erforderlich, eine Reihe von Räumlichkeiten für die Organisation von Mahlzeiten für Studierende gemäß den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für die Organisation von Mahlzeiten für Studierende in allgemeinbildenden Organisationen, Einrichtungen der primären und sekundären Berufsbildung bereitzustellen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

4.18. Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden allgemeinbildender Bildungseinrichtungen wird empfohlen, eine Aula vorzusehen, deren Abmessungen sich nach der Anzahl der Sitzplätze in Höhe von 0,65 m pro Sitzplatz richten.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

4.19. Die Art der Bibliothek hängt von der Art der Bildungseinrichtung und ihrer Kapazität ab. In Institutionen mit vertieftem Studium einzelner Fächer, Gymnasien und Lyzeen sollte die Bibliothek als Referenz- und Informationszentrum für eine allgemeinbildende Organisation genutzt werden.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Die Fläche der Bibliothek (Informationszentrum) muss mit mindestens 0,6 m2 pro Studierendem belegt werden.

Bei der Ausstattung von Informationszentren mit EDV-Geräten sind die hygienischen Anforderungen an persönliche elektronische Computer und die Arbeitsorganisation zu beachten.

In allgemeinbildenden Bildungseinrichtungen sind beim Aufbau digitaler (elektronischer) Bibliotheken hygienische Anforderungen an persönliche elektronische Computer und die Arbeitsorganisation zu beachten.
(Absatz ab 13. April 2014 zusätzlich durch Änderungsantrag Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 eingefügt)

4.20. In neu errichteten Bildungseinrichtungen wird eine Erholungsfläche von mindestens 0,6 m² pro Schüler bereitgestellt. Bei der Sanierung von Gebäuden wird empfohlen, eine Erholungsfläche von mindestens 0,6 m pro Schüler bereitzustellen, sofern die Standards für den Bereich der Bildungsräume gemäß den Anforderungen von Absatz 4.9 dieser Hygienevorschriften eingehalten werden.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Die Spielfeldbreite muss bei einseitiger Klassenanordnung mindestens 4,0 m, bei zweiseitiger Klassenanordnung mindestens 6,0 m betragen.

Bei der Gestaltung eines Aufenthaltsraums in Form von Hallen wird die Fläche auf 2 m2 pro Schüler festgelegt.

4.21. In bereits errichteten Bildungseinrichtungen werden bestehende medizinische Räumlichkeiten entwurfsgemäß betrieben.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Die medizinische Versorgung von Studierenden kleiner allgemeinbildender Organisationen ist auf der Grundlage von Organisationen gestattet, die medizinische Tätigkeiten ausüben.
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

4.22. Bei neu errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen müssen folgende Räumlichkeiten zur medizinischen Versorgung ausgestattet sein: eine Arztpraxis mit einer Länge von mindestens 7,0 m (zur Feststellung der Hör- und Sehschärfe der Studierenden) mit einer Fläche von mindestens 21,0 M; Behandlungs- und Impfräume mit einer Fläche von jeweils mindestens 14,0 m; ein Raum zur Herstellung von Desinfektionslösungen und zur Aufbewahrung von Reinigungsgeräten für medizinische Räume mit einer Fläche von mindestens 4,0 m2; Toilette.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Bei der Ausstattung einer Zahnarztpraxis muss deren Fläche mindestens 12,0 m2 betragen.

Alle medizinischen Räumlichkeiten müssen in einem Block zusammengefasst sein und sich im 1. Stock des Gebäudes befinden.

4.23. Die Arztpraxis, der Behandlungsraum, die Impf- und Zahnarzträume sind gemäß den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für Organisationen ausgestattet, die medizinische Tätigkeiten ausüben. Der Impfraum ist entsprechend den Anforderungen zur Organisation der Immunprophylaxe von Infektionskrankheiten ausgestattet.

4.24. Für Kinder, die psychologische und pädagogische Hilfe benötigen, stellen allgemeinbildende Organisationen separate Räume für einen Lehrer-Psychologen und einen Logopäden zur Verfügung.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

4.25. Auf jeder Etage sollten sich Toiletten für Jungen und Mädchen befinden, die mit Kabinen mit Türen ausgestattet sind. Die Anzahl der Sanitäranlagen wird wie folgt festgelegt: 1 Toilette für 20 Mädchen, 1 Waschbecken für 30 Mädchen, 1 Toilette, 1 Urinal und 1 Waschbecken für 30 Jungen. Die Fläche der Sanitäranlagen für Jungen und Mädchen sollte mit mindestens 0,1 m2 pro Schüler belegt werden.

Für das Personal wird ein separates Badezimmer zum Preis von 1 Toilette pro 20 Personen bereitgestellt.

In bereits errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen ist die Anzahl der Sanitäreinheiten und Sanitäreinrichtungen entsprechend der Entwurfslösung zulässig.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Treteimer und Toilettenpapierhalter werden in Sanitäranlagen aufgestellt; Neben den Waschbecken liegen Elektro- oder Papierhandtücher sowie Seife. Sanitäranlagen müssen in einwandfreiem Zustand sein, ohne Späne, Risse oder andere Mängel. Der Eingang zu den Toiletten darf nicht gegenüber dem Eingang zu den Klassenzimmern liegen.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Toiletten sind mit Sitzen aus Materialien ausgestattet, die mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln behandelt werden können. Die Verwendung von Einweg-Toilettensitzen ist erlaubt.
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

Für Studierende der allgemeinen Grund- und Sekundarschulbildung werden in neu errichteten Gebäuden von Organisationen, die Bildungsaktivitäten durchführen, Räume für die persönliche Hygiene im Umfang von 1 Kabine pro 70 Personen mit einer Fläche von mindestens 3,0 m bereitgestellt ein Bidet oder ein Tablett mit flexiblem Schlauch, eine Toilette und ein Waschbecken mit Kalt- und Warmwasserversorgung.
(Absatz geändert am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013; geändert am 2. Januar 2016 durch Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015.

Bei bereits errichteten Gebäuden von Bildungseinrichtungen wird empfohlen, in den Toilettenräumen persönliche Hygienekabinen zu installieren.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

4.26. In neu errichteten Gebäuden von Organisationen, die Bildungsaktivitäten durchführen, ist auf jeder Etage ein Raum zur Lagerung und Aufbereitung von Reinigungsgeräten, zur Zubereitung von Desinfektionslösungen, ausgestattet mit einem Tablett und einer Kalt- und Warmwasserversorgung vorhanden. In bereits errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen ist für die Lagerung aller Reinigungsgeräte (mit Ausnahme von Geräten zur Reinigung von Gastronomie- und medizinischen Räumlichkeiten) ein separater Platz vorgesehen, der mit einem Schrank ausgestattet ist.
(Klausel, geändert am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013; geändert am 2. Januar 2016 durch Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015.

4.27. Waschbecken werden in Grundschulklassen, Laborräumen, Klassenzimmern (Chemie, Physik, Zeichnen, Biologie), Werkstätten, Hauswirtschaftsklassen und in allen medizinischen Räumlichkeiten installiert.

Die Installation von Waschbecken in Klassenzimmern sollte unter Berücksichtigung der Körpergröße und Altersmerkmale der Schüler vorgesehen werden: in einer Höhe von 0,5 m vom Boden bis zur Seite des Waschbeckens für Schüler der Klassen 1–4 und in einer Höhe von 0,7–0,8 m vom Boden bis zur Seite des Waschbeckens für Schüler der Klassen 5–11.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

In der Nähe der Waschbecken sollten Seife und Handtücher vorhanden sein.
(Absatz ab 13. April 2014 zusätzlich durch Änderungsantrag Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 eingefügt)

4.28. Die Decken und Wände aller Räume müssen glatt sein, dürfen keine Risse, Sprünge, Verformungen oder Anzeichen einer Pilzinfektion aufweisen und können im Nassverfahren mit Desinfektionsmitteln gereinigt werden. In Bildungsräumen, Büros, Erholungsgebieten und anderen Räumlichkeiten ist der Einbau von abgehängten Decken aus für den Einsatz in Bildungseinrichtungen zugelassenen Materialien zulässig, sofern der Luftwechsel eingehalten wird.
(Klausel, geändert am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013; geändert am 2. Januar 2016 durch Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015.

4.29. Böden in Klassen-, Unterrichts- und Aufenthaltsbereichen sollten mit Dielen-, Parkett-, Fliesen- oder Linoleumbelägen versehen sein. Bei der Verwendung eines Fliesenbelags sollte die Oberfläche der Fliese matt und rau, rutschfest sein. Es wird empfohlen, die Böden von Toiletten und Waschräumen mit Keramikfliesen zu verlegen.

Die Böden in allen Räumen müssen frei von Rissen, Mängeln und mechanischen Beschädigungen sein.

4.30. In medizinischen Räumlichkeiten müssen die Oberflächen der Decke, der Wände und des Bodens glatt sein, sodass sie nass gereinigt werden können, und beständig gegen die Wirkung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sein, die für die Verwendung in medizinischen Räumlichkeiten zugelassen sind.

4.31. Alle Bau- und Ausbaumaterialien müssen für die Gesundheit von Kindern unbedenklich sein.

4.32. In allgemeinbildenden Einrichtungen und Internaten ist es nicht gestattet, Reparaturarbeiten aller Art im Beisein von Schülern durchzuführen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

4.33. Die Struktur einer allgemeinbildenden Einrichtung als Struktureinheit kann ein Internat einer allgemeinbildenden Einrichtung umfassen, wenn die allgemeinbildende Einrichtung oberhalb der maximal zulässigen Verkehrsleistung liegt.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Das Gebäude eines Internats einer allgemeinbildenden Einrichtung kann sowohl separat sein als auch Teil des Hauptgebäudes einer allgemeinbildenden Einrichtung sein und es in einen separaten Block mit separatem Eingang unterteilen.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Zu den Räumlichkeiten eines Internats einer allgemeinbildenden Einrichtung gehören:
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

- getrennte Schlafräume für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von mindestens 4,0 m pro Person;

- Selbstlernräume mit einer Fläche von mindestens 2,5 m pro Person;

- Ruheräume und psychologische Hilfe;

- Waschräume (1 Waschbecken für 10 Personen), Toiletten (1 Toilette für 10 Mädchen, 1 Toilette und 1 Urinal für 20 Jungen, jede Toilette verfügt über 1 Waschbecken zum Händewaschen), Duschen (1 Duschnetz für 20 Personen), Hygieneraum. Treteimer und Toilettenpapierhalter werden in Toiletten eingebaut; Neben den Waschbecken liegen Elektro- oder Papierhandtücher sowie Seife. Seife, Toilettenpapier und Handtücher müssen jederzeit verfügbar sein;

- Räume zum Trocknen von Kleidung und Schuhen;

- Räume zum Waschen und Bügeln persönlicher Gegenstände;

- Lagerraum für persönliche Gegenstände;

- Räumlichkeiten für medizinische Dienstleistungen: Arztpraxis und Isolierstation;

- Verwaltungs- und Wirtschaftsräume.

Die Ausstattung, Dekoration der Räumlichkeiten und deren Instandhaltung müssen den hygienischen Anforderungen an die Gestaltung, Instandhaltung und Organisation der Arbeit in Waisenhäusern und Internaten für Waisenkinder und Kinder ohne elterliche Fürsorge entsprechen.

Bei einem neu errichteten Internat einer allgemeinbildenden Einrichtung werden das Hauptgebäude der allgemeinbildenden Einrichtung und das Internatsgebäude durch einen warmen Durchgang verbunden.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

4.34. Der Lärmpegel in den Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung sollte die Hygienestandards für Wohnräume, öffentliche Gebäude und Wohngebiete nicht überschreiten.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

V. Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung allgemeinbildender Einrichtungen

(Name in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

5.1. Die Zahl der Arbeitsplätze für Studierende sollte die Kapazität der allgemeinbildenden Einrichtung, die im Projekt vorgesehen ist, für das das Gebäude errichtet (umgebaut) wurde, nicht überschreiten.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Jedem Schüler wird entsprechend seiner Körpergröße ein Arbeitsplatz (Schreibtisch oder Tisch, Spielmodule etc.) zur Verfügung gestellt.

5.2. Je nach Zweck der Klassenzimmer können verschiedene Arten von Schülermöbeln verwendet werden: Schultische, Schülertische (einzeln und doppelt), Klassenzimmer-, Zeichen- oder Labortische komplett mit Stühlen, Schreibtischen und mehr. Anstelle von Stühlen werden keine Hocker oder Bänke verwendet.

Schülermöbel müssen aus Materialien hergestellt sein, die für die Gesundheit von Kindern unbedenklich sind und den Größen- und Altersmerkmalen von Kindern sowie ergonomischen Anforderungen entsprechen.

5.3. Der Haupttyp der Schülermöbel für Schüler der Grundschule sollte ein Schultisch sein, der mit einem Neigungsregler für die Oberfläche der Arbeitsebene ausgestattet ist. Beim Schreiben- und Lesenlernen sollte die Neigung der Arbeitsfläche der Schulbankebene 7-15° betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche sollte bei Tisch Nr. 1 um 4 cm, bei Tisch Nr. 2 und 3 um 5–6 cm und bei Tisch Nr. 4 um 7–8 cm über die Vorderkante der Arbeitsebene des Schreibtisches hinausragen .
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

Die Abmessungen von Unterrichtsmöbeln müssen je nach Körpergröße der Schüler den in Tabelle 1 angegebenen Werten entsprechen.

Tabelle 1. Möbelabmessungen und -markierungen

Tabelle 1

Höhengruppe (in mm)

Höhe über dem Boden der dem Schüler zugewandten Tischkante gemäß GOST 11015-93
(in mm)

Markierungsfarbe

Höhe über dem Boden der Vorderkante des Sitzes gemäß GOST 11016-93 (in mm)

Orange

Violett

Eine kombinierte Möglichkeit der Nutzung verschiedener Arten von Studierendenmöbeln (Schreibtische, Schreibtische) ist zulässig.

Abhängig von der Höhengruppe sollte die Höhe der dem Schüler zugewandten Vorderkante der Tischplatte über dem Boden folgende Werte haben: bei einer Körperlänge von 1150-1300 mm - 750 mm, 1300-1450 mm - 850 mm und 1450 -1600 mm - 950 mm. Der Neigungswinkel der Tischplatte beträgt 15-17°.

Die Dauer der ununterbrochenen Arbeit am Schreibtisch sollte für Studierende der allgemeinbildenden Primarstufe 7-10 Minuten und für Studierende der allgemeinbildenden Grund- und Sekundarstufe 15 Minuten nicht überschreiten.
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

5.4. Um Lehrmöbel entsprechend der Körpergröße der Schüler auszuwählen, wird eine Farbmarkierung vorgenommen, die in Form eines Kreises oder Streifens auf die sichtbare Außenfläche von Tisch und Stuhl aufgebracht wird.

5.5. Schreibtische (Tische) sind in Klassenzimmern nach Nummern angeordnet: Kleinere stehen näher an der Tafel, größere weiter entfernt. Für hörgeschädigte Kinder sollten die Schreibtische in der ersten Reihe platziert werden.

Es wird empfohlen, dass Kinder mit Sehbehinderungen an den Tischen sitzen, die der Tafel am nächsten sind.

Kinder, die häufig unter akuten Atemwegsinfektionen, Halsschmerzen und Erkältungen leiden, sollten weiter von der Außenwand entfernt sitzen.

Mindestens zweimal im Studienjahr werden die Plätze der in den äußeren Reihen 1 und 3 sitzenden Studierenden (bei dreireihiger Anordnung der Schreibtische) getauscht, ohne dass die Anpassung der Möbel an ihre Körpergröße beeinträchtigt wird.

Um Haltungsstörungen vorzubeugen, ist es erforderlich, bei den Studierenden ab den ersten Tagen des Unterrichtsbesuchs die richtige Arbeitshaltung gemäß den Empfehlungen der Anlage 1 dieser Hygieneordnung zu pflegen.

5.6. Bei der Ausstattung von Klassenräumen sind folgende Durchgangsmaße und Abstände in Zentimetern einzuhalten:

- zwischen Reihen von Doppeltischen - mindestens 60;

- zwischen einer Tischreihe und der äußeren Längswand - mindestens 50-70;

- zwischen einer Tischreihe und einer inneren Längswand (Trennwand) oder an dieser Wand stehenden Schränken - mindestens 50;

- von den letzten Tischen bis zur Wand (Trennwand) gegenüber der Tafel - mindestens 70, von der Rückwand, also der Außenwand - 100;

- vom Demonstrationstisch bis zur Trainingstafel - mindestens 100;

- vom ersten Schreibtisch bis zur Tafel - mindestens 240;

- der größte Abstand des letzten Platzes des Schülers von der Tafel - 860;

- die Höhe der Unterkante der Lehrtafel über dem Boden beträgt 70-90;

- Der Abstand von der Tafel zur ersten Tischreihe beträgt in Büros mit quadratischer oder querer Anordnung und vierreihiger Möbelanordnung mindestens 300.

Der Sichtwinkel der Tafel von der Kante der 3,0 m langen Tafel bis zur Mitte des äußersten Sitzplatzes des Schülers am Vordertisch muss für Schüler der allgemeinen Grund- und Sekundarstufe mindestens 35 Grad und für Schüler der Sekundarstufe mindestens 45 Grad betragen allgemeine Grundschulbildung.
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

Der vom Fenster am weitesten entfernte Studienort sollte nicht weiter als 6,0 m entfernt sein.

In allgemeinbildenden Einrichtungen der ersten Klimaregion sollte der Abstand von Tischen (Pulten) von der Außenwand mindestens 1,0 m betragen.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Bei der Aufstellung von Schreibtischen zusätzlich zur Hauptschülermöblierung werden diese hinter der letzten Tischreihe oder der ersten Reihe von der Wand gegenüber der lichtführenden Tischreihe unter Beachtung der Anforderungen an die Größe der Durchgänge und Abstände zwischen den Geräten platziert.

Der Absatz wurde vom 13. April 2014 gestrichen – Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

In neu errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen ist es erforderlich, eine rechteckige Anordnung der Klassenzimmer und Klassenzimmer mit Schülertischen entlang der Fenster und natürlicher Beleuchtung auf der linken Seite vorzusehen.
(Der geänderte Absatz wurde am 13. April 2014 durch die Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

5.7. Tafeln (mit Kreide) müssen aus Materialien bestehen, die eine hohe Haftung auf Schreibmaterialien haben, sich leicht mit einem feuchten Schwamm reinigen lassen, verschleißfest sein, eine dunkelgrüne Farbe haben oder dunkelbraune Farbe und Antireflexfarbe und Antireflexbeschichtung.
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

Kreidetafeln sollten über Tabletts zum Auffangen von Kreidestaub, zum Aufbewahren von Kreide, Lappen und einem Halter für Zeichenutensilien verfügen.

Bei Verwendung einer Markierungstafel sollte die Farbe des Markers kontrastreich sein (Schwarz, Rot, Braun, dunkle Blau- und Grüntöne).

Es ist erlaubt, Unterrichts- und Unterrichtsräume mit interaktiven Whiteboards, Touchscreens, Informationstafeln und anderen Mitteln zur Darstellung von Informationen auszustatten, die den hygienischen Anforderungen entsprechen. Bei der Verwendung eines interaktiven Whiteboards und einer Projektionswand ist auf eine gleichmäßige Ausleuchtung und das Fehlen von Lichtflecken mit hoher Helligkeit zu achten.
(Der geänderte Absatz wurde am 2. Januar 2016 durch die Änderung Nr. 3 vom 24. November 2015 in Kraft gesetzt.

5.8. Physik- und Chemieunterrichtsräume müssen mit speziellen Demonstrationstischen ausgestattet sein. Um eine bessere Sichtbarkeit pädagogischer Anschauungshilfen zu gewährleisten, ist der Demonstrationstisch auf dem Podium installiert. Schüler- und Demonstrationstische müssen über eine chemikalienbeständige Beschichtung und Schutzkanten an der Außenkante des Tisches verfügen.

Der Chemieraum und das Labor sind mit Abzügen ausgestattet.

5.9. Die Ausstattung von Informatik-Unterrichtsräumen muss den hygienischen Anforderungen an elektronische Computer und Arbeitsorganisation genügen.

5.10. Werkstätten zur Arbeitsausbildung müssen eine Fläche von 6,0 m2 pro Arbeitsplatz haben. Die Platzierung der Geräte in Werkstätten erfolgt unter Berücksichtigung der Schaffung günstiger Bedingungen für die visuelle Arbeit und der Aufrechterhaltung der richtigen Arbeitshaltung.

Tischlereien sind mit Werkbänken ausgestattet, die entweder im 45°-Winkel zum Fenster oder in 3 Reihen senkrecht zur lichtführenden Wand aufgestellt sind, sodass das Licht von links fällt. Der Abstand zwischen Werkbänken muss in Längsrichtung mindestens 0,8 m betragen.

In metallverarbeitenden Werkstätten ist sowohl links- als auch rechtsseitige Beleuchtung mit Werkbänken senkrecht zur lichtführenden Wand zulässig. Der Abstand zwischen den Reihen von Einzelwerkbänken muss mindestens 1,0 m, von Doppelwerkbänken 1,5 m betragen. Der Schraubstock wird in einem Achsabstand von 0,9 m an den Werkbänken befestigt. Mechanische Werkbänke müssen mit einem Sicherheitsnetz von 0,65–0,7 m Höhe ausgestattet sein.

Bohr-, Schleif- und andere Maschinen müssen auf einem speziellen Fundament installiert und mit Sicherheitsnetzen, Glas und lokaler Beleuchtung ausgestattet sein.

Tischler- und Klempnerwerkbänke müssen der Körpergröße der Schüler entsprechen und mit Fußstützen ausgestattet sein.

Die Größe der für Tischler- und Klempnerarbeiten verwendeten Werkzeuge muss dem Alter und der Körpergröße der Schüler entsprechen (Anlage 2 dieser Hygieneordnung).

Metall- und Schreinereien sowie Serviceräume sind mit Waschbecken mit Kalt- und Warmwasserversorgung, elektrischen Handtüchern oder Papierhandtüchern ausgestattet.

5.11. In neu errichteten und umgebauten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen ist es erforderlich, in hauswirtschaftlichen Unterrichtsräumen mindestens zwei Räume bereitzustellen: für die Vermittlung von Kochkenntnissen und für das Schneiden und Nähen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

5.12. Im Hauswirtschaftsunterricht, der der Vermittlung von Kochkenntnissen dient, ist die Aufstellung von Doppelspülbecken mit Kalt- und Warmwasserversorgung und einer Armatur, mindestens 2 Tischen mit Hygieneabdeckung, einem Kühlschrank, einem Elektroherd und einem Schrank vorgesehen zum Aufbewahren von Geschirr. In der Nähe der Spülbecken müssen zugelassene Reinigungsmittel zum Spülen von Geschirr bereitgestellt werden.

5.13. Der Haushaltsraum, der zum Schneiden und Nähen genutzt wird, ist mit Tischen zum Zeichnen und Schneiden von Mustern sowie Nähmaschinen ausgestattet.

Nähmaschinen werden entlang der Fenster installiert, um linksseitiges natürliches Licht auf der Arbeitsfläche der Nähmaschine zu erzeugen, oder gegenüber dem Fenster für direktes (vorderes) natürliches Licht der Arbeitsfläche.

5.14. In bestehenden Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen ist bei Vorhandensein eines Hauswirtschaftsraums ein separater Platz für die Aufstellung eines Elektroherds, Schneidetischen, einer Spülmaschine und eines Waschbeckens vorgesehen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 13. April 2014 durch Änderung Nr. 2 vom 25. Dezember 2013.

5.15. Arbeitsschulen, Hauswirtschaftsräume und Fitnessstudios müssen mit Erste-Hilfe-Sets für die Erste Hilfe ausgestattet sein.

5.16. Die Ausstattung von Bildungsräumen, die für künstlerisches Schaffen, Choreografie und Musik bestimmt sind, muss den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für Einrichtungen der zusätzlichen Bildung für Kinder entsprechen.

5.17. In Spielräumen müssen Möbel, Spiel- und Sportgeräte der Körpergröße der Schüler entsprechen. Möbel sollten um den Umfang des Spielzimmers herum platziert werden, um so den größtmöglichen Teil der Fläche für Spiele im Freien freizugeben.

Bei der Verwendung von Polstermöbeln sind abnehmbare Bezüge (mindestens zwei) erforderlich, deren Austausch mindestens einmal im Monat und bei Verschmutzung obligatorisch ist. Zur Aufbewahrung von Spielzeug und Handbüchern werden spezielle Schränke installiert.

Fernseher werden auf speziellen Ständern in einer Höhe von 1,0 bis 1,3 m über dem Boden installiert. Beim Ansehen von Fernsehsendungen sollte bei der Platzierung der Zuschauersitze ein Abstand von mindestens 2 m vom Bildschirm zu den Augen der Studierenden gewährleistet sein.

5.18. Die Schlafräume für Erstklässler, die eine erweiterte Tagesgruppe besuchen, sollten für Jungen und Mädchen getrennt sein. Sie sind mit Jugendbetten (Größe 1600 x 700 mm) oder eingebauten Etagenbetten ausgestattet. Betten in Schlafzimmern werden unter Einhaltung der Mindestabstände aufgestellt: von Außenwänden - mindestens 0,6 m, von Heizgeräten - 0,2 m, die Breite des Durchgangs zwischen den Betten beträgt mindestens 1,1 m, zwischen den Kopfteilen zweier Betten - 0,3 -0,4 m.

5.19. Die Kapazität kleinerer Bildungseinrichtungen wird durch die Gestaltungsaufgabe bestimmt.

5.19.1. Bei der Gestaltung kleiner Bildungseinrichtungen gehören zu den erforderlichen Räumlichkeiten: eine Garderobe; Klassenzimmer; Esszimmer; Sanitäranlagen (getrennt für Studierende und Mitarbeiter); Erholung; Lagerraum für Reinigungsgeräte; medizinische Räumlichkeiten (Arztpraxis zur Untersuchung von Kindern, Behandlungsraum); Fitnessstudio, Trainingsraum; Verwaltungs- und Wirtschaftsräume, eine Aula und eine Bibliothek. Die Turnhallen sind mit separaten Duschen und Toiletten für Jungen und Mädchen ausgestattet.

5.19.2. Im Erdgeschoss befinden sich ein Fitnessstudio, ein Esszimmer, technische Werkstätten für Jungen und eine Garderobe. Es ist erlaubt, im Keller der Wohnung eine Garderobe aufzustellen.

Bei der Gestaltung einer allgemeinbildenden Organisation sind Umkleideräume in der Turnhalle mit einer Fläche von jeweils mindestens 14,0 m² vorzusehen.

5.19.3. Zu den Produktionsräumen der Gastronomie gehören folgende Räumlichkeiten: Gemüseverarbeitung, Beschaffung und Warmshops, ein Waschraum zum getrennten Waschen von Geschirr und Küchenutensilien.

Die Lagerung von Lebensmitteln und Lebensmittelrohstoffen sollte in Vorratskammern (für Gemüse, Trockenlebensmittel, verderbliche Lebensmittel) erfolgen. Bei der Organisation der täglichen Versorgung mit Lebensmitteln und Lebensmittelrohstoffen darf ein Vorratsraum genutzt werden.

5.19.4. Aufrechterhaltung und Organisation der Kantinenarbeit im Hinblick auf raumplanerische und gestalterische Lösungen, sanitäre und technische Unterstützung, Anforderungen an Ausstattung, Inventar, Geschirr und Behälter, sanitärer Zustand und Instandhaltung der Räumlichkeiten, Geschirrspülen, Catering, einschließlich der Gestaltung von eine ungefähre Speisekarte, Bedingungen und Technologie für die Zubereitung von Speisen, Anforderungen zur Vorbeugung von Vitamin- und Mikroelementmangel, Organisation des Trinkregimes, Einhaltung der persönlichen Hygienevorschriften und ärztlichen Untersuchungen durch das Personal, Lagerung und Transport von Lebensmitteln, tägliche Pflege der erforderlichen Dokumentation der Verpflegungseinheit (Brauprotokolle, Gesundheitsprotokoll usw.) müssen den Hygienestandards und den epidemiologischen Anforderungen für die Organisation von Mahlzeiten für Studierende in allgemeinbildenden Organisationen und professionellen Bildungsorganisationen entsprechen.

Die Ernährung und die Häufigkeit der Mahlzeiten sollten abhängig von der Aufenthaltsdauer der Studierenden in der Organisation festgelegt werden.
________________
SanPiN 2.4.5.2409-08 „Sanitäre und epidemiologische Anforderungen an die Organisation von Mahlzeiten für Studierende in allgemeinbildenden Einrichtungen, Einrichtungen der primären und sekundären Berufsbildung“ (genehmigt durch Beschluss des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 23. Juli 2008 N 45, registriert vom Justizministerium Russlands am 7. August 2008, Registrierung N 12085).

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Beschluss des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 29. Dezember 2010 N 189
„Zur Genehmigung von SanPiN 2.4.2.2821-10 „Sanitäre und epidemiologische Anforderungen an die Bedingungen und die Organisation der Ausbildung in Bildungseinrichtungen“

Mit Änderungen und Ergänzungen von:

3. Ab dem Zeitpunkt der Einführung von SanPiN 2.4.2.2821-10 gelten die sanitären und epidemiologischen Regeln und Vorschriften SanPiN 2.4.2.1178-02 „Hygienische Anforderungen an Lernbedingungen in Bildungseinrichtungen“, genehmigt durch den Beschluss des obersten staatlichen Sanitätsarztes von Die Russische Föderation, Erster Stellvertretender Gesundheitsminister, gilt als ungültig der Russischen Föderation vom 28. November 2002 N 44 (registriert beim Justizministerium Russlands am 5. Dezember 2002, Registrierungsnummer 3997), SanPiN 2.4.2.2434- 08 „Änderung Nr. 1 zu SanPiN 2.4.2.1178-02“, genehmigt durch Beschluss des Obersten Staatssanitätsarztes der Russischen Föderation vom 26.12.2008 N 72 (registriert beim Justizministerium Russlands am 28.01.2008). /2009, Registriernummer 13189).

G. Onischtschenko

Registrierungsnummer 19993

Ab dem 1. September 2011 traten sanitäre und epidemiologische Regeln und Vorschriften für die Organisation der Ausbildung in Bildungseinrichtungen in Kraft (SanPiN 2.4.2.2821-10).

Es wurden Anforderungen an den Standort, das Territorium, das Gebäude, die Räumlichkeiten und die Ausrüstung, die Luft- und Wärmebedingungen, den sanitären Zustand und die Wartung dieser Einrichtungen festgelegt. Außerdem werden die Bedingungen der Wasserversorgung und Kanalisation, die Art des Bildungsprozesses usw. festgelegt.

Diese Regeln gelten für alle Einrichtungen, die Programme der Primar-, Grund- und Sekundarstufe (vollständige) Allgemeinbildung durchführen. Es geht umüber Institutionen, die geplant, im Bau, im Umbau und in Betrieb sind.

Bei Vorliegen eines positiven sanitären und epidemiologischen Gutachtens werden Grundstücke für den Bau der genannten Objekte zur Verfügung gestellt.

Die Gebäude liegen in einem Wohngebiet. Hauptversorgungsleitungen (Abwasser-, Wasser-, Wärme- und Energieversorgung) sollten nicht durch ihr Gebiet verlaufen.

Neu errichtete Gebäude befinden sich auf blockinternen Territorien von Wohnmikrobezirken, abseits von Wohnstraßen. Die Höhe ihrer Räumlichkeiten muss mindestens 3,6 Quadratmeter betragen. M.

Städtische Bildungseinrichtungen sollten fußläufig erreichbar sein.

Nach wie vor soll die Begrünung des Schulgeländes zu mindestens 50 % erfolgen.

Für 1 Schüler im Frontalunterricht sollten mindestens 2,5 Quadratmeter zur Verfügung stehen. m, und für Gruppe oder Einzelunterricht- 3,5 qm M.

SanPiN 2.4.2.1178-02 wird für ungültig erklärt.

Beschluss des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 29. Dezember 2010 N 189 „Über die Genehmigung von SanPiN 2.4.2.2821-10 „Sanitäre und epidemiologische Anforderungen an die Bedingungen und Organisation der Ausbildung in Bildungseinrichtungen“


Registrierungsnummer 19993


Diese Auflösung

Anwendung

Hygiene- und epidemiologische Regeln und Vorschriften
SanPiN 2.4.2.2821-10
„Sanitäre und epidemiologische Anforderungen an die Bedingungen und die Organisation der Ausbildung in allgemeinbildenden Einrichtungen“

Mit Änderungen und Ergänzungen von:

I. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

1.1. Diese sanitären und epidemiologischen Regeln und Vorschriften (im Folgenden: Hygieneregeln) zielen darauf ab, die Gesundheit der Studierenden bei der Durchführung von Tätigkeiten zu ihrer Aus- und Weiterbildung in allgemeinbildenden Einrichtungen zu schützen.

1.2. Diese Hygienevorschriften legen hygienische und epidemiologische Anforderungen fest für:

Vermittlung einer allgemeinbildenden Organisation;

Gebiete der Bildungseinrichtungen;

Der Aufbau einer allgemeinbildenden Organisation;

Ausstattung von Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung;

Luftthermisches Regime einer allgemeinbildenden Einrichtung;

Natürliche und künstliche Beleuchtung;

Wasserversorgung und Kanalisation;

Räumlichkeiten und Ausstattung von Bildungseinrichtungen in angepassten Gebäuden;

Die Art der Bildungsaktivitäten;

Organisationen der medizinischen Versorgung von Studierenden;

Der sanitäre Zustand und die Instandhaltung der Bildungseinrichtung;

Einhaltung der Hygienevorschriften.

1.3. Hygienevorschriften gelten für geplante, betriebene, im Bau befindliche und rekonstruierte Bildungseinrichtungen.

Hygienevorschriften gelten für alle allgemeinbildenden Einrichtungen, die allgemeine Grundbildungsprogramme durchführen sowie die Betreuung und Betreuung von Kindern in außerschulischen Gruppen übernehmen.

Um Voraussetzungen für die Bildung von Kindern mit Behinderungen in allgemeinbildenden Einrichtungen zu schaffen, werden beim Bau und Wiederaufbau Maßnahmen ergriffen, um eine barrierefreie (barrierefreie) Umgebung zu schaffen und die Freizügigkeit von Kindern in Gebäuden und Räumlichkeiten zu gewährleisten.

Informationen zu Änderungen:

Beschluss des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2013 N 72 in Absatz 1.4. Änderungen vorgenommen

1.4. Diese Hygienevorschriften sind für alle Bürger, juristischen Personen und Einzelunternehmer verbindlich, deren Tätigkeiten mit der Planung, dem Bau, dem Wiederaufbau, dem Betrieb von Bildungseinrichtungen sowie der Bildung und Ausbildung von Studenten verbunden sind.

Neben zwingenden Anforderungen enthalten die Hygienevorschriften Empfehlungen zur Schaffung möglichst günstiger und optimaler Bedingungen für Studierende von Bildungseinrichtungen mit dem Ziel, ihre Gesundheit zu erhalten und zu stärken.

1.5. Erforderlicher Zustand Um über die Erteilung einer Lizenz zu entscheiden, legt der Lizenzbewerber einen sanitären und epidemiologischen Bericht über die Einhaltung der Hygienevorschriften von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken, Räumlichkeiten, Ausrüstungen und anderem Eigentum vor, das der Lizenzbewerber für Bildungsaktivitäten nutzen möchte.

1.6. Bestehen in einer Einrichtung Vorschulgruppen, die das allgemeinbildende Grundprogramm der Vorschulerziehung umsetzen, so werden deren Tätigkeit durch sanitäre und epidemiologische Anforderungen an Struktur, Inhalt und Organisation der Arbeitsweise von Vorschulorganisationen geregelt.

Informationen zu Änderungen:

1.8. Die Überwachung der Umsetzung dieser Hygienevorschriften erfolgt durch Stellen, die Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Bereich der Gewährleistung des hygienischen und epidemiologischen Wohlergehens der Bevölkerung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation ausüben.

II. Anforderungen an die Vermittlung von Bildungseinrichtungen

2.2. Gebäude allgemeinbildender Organisationen sollten sich in einer Wohnbebauungszone, außerhalb der Sanitärschutzzonen von Unternehmen, Bauwerken und anderen Einrichtungen, Sanitärlücken, Garagen, Parkplätzen, Autobahnen, Eisenbahnverkehrsanlagen, U-Bahnen sowie Start- und Landestrecken des Luftverkehrs befinden .

Um ein normales Maß an Sonneneinstrahlung und natürlicher Beleuchtung von Räumlichkeiten und Spielplätzen zu gewährleisten, müssen bei der Standortbestimmung von Gebäuden von Bildungseinrichtungen sanitäre Lücken zu Wohn- und öffentlichen Gebäuden beachtet werden.

Ferntechnische Kommunikation für städtische (ländliche) Zwecke – Wasserversorgung, Kanalisation, Wärmeversorgung, Energieversorgung – sollte nicht durch das Territorium von Bildungseinrichtungen verlaufen.

2.3. Neu errichtete Gebäude von Bildungseinrichtungen befinden sich auf blockinternen Territorien von Wohnmikrobezirken, entfernt von Stadtstraßen und Zufahrten zwischen Blocks, in einem Abstand, der gewährleistet, dass Lärmpegel und Luftverschmutzung den Anforderungen der Hygienevorschriften und -vorschriften entsprechen.

2.4. Bei der Planung und dem Bau städtischer Bildungseinrichtungen wird empfohlen, für die Fußgängerzugänglichkeit von Einrichtungen zu sorgen, die sich an folgenden Orten befinden:

In den Bau- und Klimazonen II und III - nicht mehr als 0,5 km;

In der Klimaregion I (Subzone I) für Schüler der allgemeinbildenden Primarstufe und allgemeinbildenden Grundbildung - nicht mehr als 0,3 km, für Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe - nicht mehr als 0,4 km;

In der Klimaregion I (Subzone II) für Schüler der allgemeinbildenden Primarstufe und allgemeinbildenden Grundbildung - nicht mehr als 0,4 km, für Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe - nicht mehr als 0,5 km.

2.5. In ländlichen Gebieten Fußgängerzugänglichkeit für Studierende von Bildungseinrichtungen:

In den Klimazonen II und III beträgt die Distanz für Schüler der allgemeinbildenden Grundschule nicht mehr als 2,0 km;

Für Schüler der allgemeinen Grund- und Sekundarschulbildung - nicht mehr als 4,0 km, in der Klimazone I - 1,5 bzw. 3 km.

Bei Entfernungen, die über die für Studierende allgemeinbildender Einrichtungen im ländlichen Raum festgelegten Grenzen hinausgehen, ist die Organisation von Transportdiensten zur allgemeinbildenden Einrichtung und zurück erforderlich. Die Reisezeit sollte 30 Minuten pro Strecke nicht überschreiten.

Die Schüler werden mit speziell für den Kindertransport vorgesehenen Transportmitteln befördert.

Die optimale Fußgängerzufahrt der Schüler zum Sammelplatz an der Haltestelle sollte nicht mehr als 500 m betragen. Für ländliche Gebiete ist es zulässig, den Radius der Fußgängerzugänglichkeit zur Haltestelle auf 1 km zu erhöhen.

2.6. Es wird empfohlen, Schülern, die in einer Entfernung wohnen, die über die maximal zulässige Beförderungsleistung hinausgeht, sowie bei Unzugänglichkeit der Beförderung in Zeiten ungünstiger Wetterbedingungen ein Internat bei einer allgemeinbildenden Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

III. Anforderungen an das Territorium von Bildungsorganisationen

3.1. Das Territorium einer allgemeinbildenden Einrichtung muss eingezäunt und begrünt sein. Das Fehlen einer Umzäunung des Territoriums ist nur auf der Seite der Gebäudewände zulässig, die direkt an die Fahrbahn oder den Fußgängerweg angrenzt. Die Landschaftsgestaltung mit Bäumen und Sträuchern erfolgt unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen.

Es wird empfohlen, das Gebiet auf einer Fläche von 50 % ohne Bebauung zu begrünen, auch entlang des Geländeumfangs. Für Regionen im Hohen Norden sowie in Städten unter den Bedingungen bestehender (dichter) Stadtbebauung ist eine Reduzierung der Landschaftsgestaltung um 25-30 % der bebauungsfreien Fläche des Territoriums zulässig.

Bei der Landschaftsgestaltung werden keine Bäume und Sträucher mit giftigen Früchten, giftige und dornige Pflanzen gepflanzt.

3.2. Auf dem Territorium einer allgemeinbildenden Einrichtung werden folgende Zonen unterschieden: Erholungsgebiet, Sport- und Sportgebiet und Wirtschaftsgebiet. Es ist erlaubt, eine Trainings- und Experimentierzone zuzuweisen.

Bei der Einrichtung einer Trainings- und Experimentierzone ist eine Verkleinerung der Sport- und Sportzone sowie des Erholungsbereichs nicht gestattet.

3.3. Es empfiehlt sich, den Sport- und Sportbereich seitlich der Turnhalle anzuordnen. Bei der Anordnung einer Sport- und Sportzone an der Seite der Fenster von Bildungsräumen darf der Lärmpegel in Bildungsräumen die Hygienestandards für Wohnräume, öffentliche Gebäude und Wohngebiete nicht überschreiten.

Beim Bau von Laufbahnen und Sportplätzen (Volleyball, Basketball, Handball) ist eine Entwässerung erforderlich, um Überschwemmungen durch Regenwasser zu verhindern.

Die Ausstattung des Körperkultur- und Sportbereichs muss die Durchführung der Programme des Studienfachs „Körperkultur“ sowie die Durchführung von Teilsportunterricht und Freizeitaktivitäten gewährleisten.

Sport- und Spielplätze müssen eine harte Oberfläche haben, und ein Fußballfeld muss Rasen haben. Kunststoff- und Polymerbeschichtungen müssen frostbeständig, mit Abflüssen ausgestattet sein und aus Materialien bestehen, die für die Gesundheit von Kindern unbedenklich sind.

Der Unterricht findet nicht auf feuchten Flächen mit unebenem Untergrund und Schlaglöchern statt.

Sport- und Sportgeräte müssen der Körpergröße und dem Alter der Schüler entsprechen.

3.4. Zur Durchführung der Studiengänge des Studienfachs „Sport“ dürfen Sportanlagen (Gelände, Stadien) genutzt werden, die sich in der Nähe der Einrichtung befinden und nach den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für die Gestaltung und Instandhaltung von Plätzen für den Sportunterricht ausgestattet sind Sportkurse.

3.5. Bei der Planung und dem Bau von Bildungseinrichtungen auf dem Territorium ist es notwendig, einen Erholungsbereich für die Organisation von Spielen und Erholung im Freien für Schüler, die längere Tagesgruppen besuchen, sowie für die Umsetzung von Bildungsprogrammen, die Aktivitäten im Freien umfassen, bereitzustellen.

3.6. Der Hauswirtschaftsbereich befindet sich am Eingang zum Industriegelände der Kantine und verfügt über einen eigenen Eingang von der Straße aus. In Ermangelung einer Heizung und einer zentralen Wasserversorgung befinden sich auf dem Gebiet der Wirtschaftszone ein Heizraum und ein Pumpenraum mit Wassertank.

3.7. In der Wirtschaftszone ist in einer Entfernung von mindestens 20 m vom Gebäude ein Abfallsammelplatz eingerichtet. Behälter mit dicht schließendem Deckel werden auf einer harten Oberfläche aufgestellt. Die Abmessungen des Geländes müssen die Grundfläche der Container auf allen Seiten um 1,0 m überschreiten. Es ist erlaubt, andere spezielle geschlossene Strukturen zum Sammeln von Müll und Lebensmittelabfällen zu nutzen, einschließlich deren Platzierung auf Containerplätzen in Wohngebäuden neben dem Territorium der Bildungseinrichtung.

3.8. Zu- und Zugänge zum Gelände, Zufahrten, Wege zu Nebengebäuden und Müllentsorgungsflächen werden mit Asphalt, Beton und anderen harten Oberflächen abgedeckt.

Auf dem Gelände neu errichteter Gebäude einer allgemeinbildenden Einrichtung ist die Bereitstellung eines Parkplatzes für Fahrzeuge zur Beförderung von Studierenden, auch von Studierenden mit Behinderungen, erforderlich.

3.9. Das Territorium der Einrichtung muss über eine externe künstliche Beleuchtung verfügen. Die künstliche Beleuchtung am Boden muss mindestens 10 Lux betragen.

3.10. Der Standort von Gebäuden und Bauwerken auf dem Territorium, die keinen funktionalen Zusammenhang mit der allgemeinbildenden Organisation haben, ist nicht gestattet.

3.11. Bestehen in einer allgemeinbildenden Einrichtung Vorschulgruppen, die das allgemeinbildende Grundprogramm der Vorschulerziehung umsetzen, wird auf dem Gelände ein Spielbereich zugewiesen, der entsprechend den Anforderungen an Struktur, Inhalt und Organisation der Arbeitsweise von Vorschuleinrichtungen ausgestattet ist .

3.12. Der Lärmpegel auf dem Territorium einer allgemeinbildenden Einrichtung sollte die Hygienestandards für Wohngebäude, öffentliche Gebäude und Wohngebiete nicht überschreiten.

IV. Bauliche Anforderungen

4.1. Architektonische und planerische Lösungen für das Gebäude müssen Folgendes gewährleisten:

Aufteilung der Klassenräume der Grundschule in einen separaten Block mit Ausgängen zum Gelände;

Lage von Freizeiteinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu Bildungseinrichtungen;

Platzierung in den oberen Stockwerken (über dem dritten Stockwerk) von Bildungsräumen und Büros, die von Schülern der Klassen 8 bis 11 besucht werden, Verwaltungs- und Hauswirtschaftsräumen;

Beseitigung der schädlichen Auswirkungen von Umweltfaktoren in einer allgemeinbildenden Einrichtung auf das Leben und die Gesundheit der Studierenden;

Die Platzierung von Lehrwerkstätten, Versammlungs- und Sporthallen von Bildungseinrichtungen, deren Gesamtfläche sowie einer Reihe von Räumlichkeiten für die Vereinsarbeit, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und den Möglichkeiten der Bildungseinrichtung, unter Einhaltung der Anforderungen der Bauordnungen und Vorschriften und diese Hygienevorschriften.

Bei der Planung und Errichtung mehrerer Gebäude einer allgemeinbildenden Einrichtung auf demselben Territorium müssen beheizte (warme) Übergänge von einem Gebäude zum anderen vorgesehen werden. In der Klimaunterregion III B und der Klimaregion IV sind unbeheizte Überfahrten erlaubt.

Bereits errichtete Gebäude von Bildungseinrichtungen werden entwurfsgemäß betrieben.

4.2. Die Nutzung von Erdgeschossen und Kellern für Bildungsräume, Büros, Labore, Lehrwerkstätten, medizinische Räume, Sport-, Tanz- und Versammlungsräume ist nicht gestattet.

Informationen zu Änderungen:

Beschluss des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2013 N 72 in Absatz 4.3. Änderungen vorgenommen

4.3. Die Kapazität neu errichteter Bildungseinrichtungen sollte auf die Ausbildung in nur einer Schicht ausgelegt sein.

4.4. Die Eingänge des Gebäudes können je nach Klimazone und geschätzter Außenlufttemperatur gemäß den Anforderungen der Bauordnungen und Vorschriften mit Vorräumen oder Luft- und Luftwärmevorhängen ausgestattet werden.

Um Bedingungen für den Aufenthalt von Kindern mit Behinderungen in im Bau und Umbau befindlichen Gebäuden zu schaffen, sehen allgemeinbildende Organisationen Maßnahmen zur Schaffung einer barrierefreien (barrierefreien) Umgebung vor.

4.5. Bei der Planung, dem Bau und dem Umbau eines Gebäudes einer allgemeinbildenden Einrichtung müssen im 1. Obergeschoss Garderoben mit obligatorischer Ausstattung für jede Klasse eingerichtet werden. Kleiderschränke sind mit Kleiderbügeln, Kleiderhaken, deren Montagehöhe der Körpergröße und dem Alter der Schüler entsprechen muss, sowie Ablagefächern für Schuhe ausgestattet. In den Umkleidekabinen stehen Bänke zur Verfügung.

In bestehenden Gebäuden für Grundschüler besteht die Möglichkeit, in Aufenthaltsbereichen eine Garderobe aufzustellen, sofern diese mit individuellen Schließfächern ausgestattet sind.

In Einrichtungen in ländlichen Gebieten mit nicht mehr als 10 Schülern in einer Klasse ist es erlaubt, in den Klassenzimmern Kleiderschränke (Kleiderbügel oder Schließfächer) aufzustellen, sofern die Standardfläche des Klassenzimmers pro 1 Schüler eingehalten wird.

4.6. Schüler allgemeinbildender Grundschulen müssen in den jeder Klasse zugeordneten Klassenräumen lernen.

Informationen zu Änderungen:

Beschluss des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2013 N 72 in Absatz 4.7. Änderungen vorgenommen

4.7. In neu errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen wird empfohlen, die Klassenräume für die Grundschulklassen in einem separaten Block (Gebäude) zu unterteilen und in Bildungsabschnitte zu gruppieren.

In den Bildungsabschnitten (Blöcken) für Schüler der Klassen 1 bis 4 gibt es: Unterrichtsräume mit Erholung, Spielzimmer für Langzeitgruppen (mindestens 2,5 pro Schüler), Toiletten.

Im pädagogischen Bereich für Erstklässler, die erweiterte Tagesgruppen besuchen, wird empfohlen, Schlafräume mit einer Fläche von mindestens 4,0 pro Kind bereitzustellen.

4.8. Für Studierende der allgemeinen Grund- und Sekundarschulbildung ist es erlaubt, Bildungsaktivitäten nach dem Klassenraum-Büro-System zu organisieren.

Wenn es nicht möglich ist, sicherzustellen, dass die Unterrichtsmöbel in Klassenzimmern und Laboren den Größen- und Altersmerkmalen der Schüler entsprechen, wird vom Einsatz eines Unterrichtssystems im Klassenzimmer abgeraten.

In allgemeinbildenden Einrichtungen in ländlichen Gebieten mit kleinen Klassengrößen ist die Nutzung von Klassenräumen in zwei oder mehr Disziplinen zulässig.

4.9. Die Fläche der Klassenzimmer wird ohne Berücksichtigung der Fläche berücksichtigt, die für die Anordnung zusätzlicher Möbel (Schränke, Schränke usw.) zur Aufbewahrung von Lehrmitteln und Geräten für Bildungsaktivitäten erforderlich ist, basierend auf:

Mindestens 2,5 pro Schüler bei Frontalunterricht;

Mindestens 3,5 pro Schüler bei der Organisation von Gruppenarbeitsformen und Einzelunterricht.

Bei der Planung und dem Bau von Bildungseinrichtungen muss die Höhe der Raumdecke und das Lüftungssystem den Luftwechsel gewährleisten.

Die geschätzte Anzahl der Schüler in den Klassen wird auf der Grundlage der Berechnung der Fläche pro Schüler und der Anordnung der Möbel gemäß Abschnitt V dieser Hygieneordnung ermittelt.

4.10. Laborassistenten müssen in Chemie-, Physik- und Biologieklassen ausgestattet sein.

4.11. Der Bereich des Informatikunterrichts und anderer Unterrichtsräume, in denen Personalcomputer eingesetzt werden, muss den hygienischen Anforderungen an persönliche elektronische Computer und Arbeitsorganisation entsprechen.

4.12. Die Ausstattung und Fläche der Räumlichkeiten für außerschulische Aktivitäten, Vereinsaktivitäten und Sektionen müssen den sanitären und epidemiologischen Anforderungen für Einrichtungen der Zusatzbildung für Kinder entsprechen.

Bei der Unterbringung einer Turnhalle im 2. Obergeschoss ist auf Einhaltung der Hygienestandards ein einheitlicher Schalldruck- und Vibrationspegel zu achten.

Die Anzahl und Art der Fitnessstudios richtet sich nach der Art der Bildungseinrichtung und ihrer Kapazität.

4.14. Turnhallen in bestehenden Bildungseinrichtungen sollten mit Geräten ausgestattet werden; Umkleideräume für Jungen und Mädchen. Es wird empfohlen, Turnhallen mit getrennten Duschen und Toiletten für Jungen und Mädchen auszustatten.

4.15. In neu errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen sollten Turnhallen ausgestattet sein mit: Geräten; Räumlichkeiten zur Lagerung von Reinigungsgeräten und zur Herstellung von Desinfektions- und Reinigungslösungen mit einer Fläche von mindestens 4,0; getrennte Umkleidekabinen für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von jeweils mindestens 14,0; getrennte Duschen für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von jeweils mindestens 12; getrennte Toiletten für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von jeweils mindestens 8,0. In Toiletten oder Umkleideräumen werden Handwaschbecken installiert.

4.16. Beim Bau von Schwimmbädern in Bildungseinrichtungen müssen Planungsentscheidungen und deren Betrieb den hygienischen Anforderungen an die Gestaltung, den Betrieb von Schwimmbädern und die Wasserqualität genügen.

4.17. In allgemeinbildenden Organisationen ist es erforderlich, eine Reihe von Räumlichkeiten für die Organisation von Mahlzeiten für Studierende gemäß den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für die Organisation von Mahlzeiten für Studierende in allgemeinbildenden Organisationen, Einrichtungen der primären und sekundären Berufsbildung bereitzustellen.

4.18. Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen wird empfohlen, einen Aula vorzusehen, dessen Abmessungen sich nach der Anzahl der Sitzplätze in Höhe von 0,65 pro Sitzplatz richten.

Informationen zu Änderungen:

Beschluss des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2013 N 72 in Absatz 4.19. Änderungen vorgenommen

4.19. Die Art der Bibliothek hängt von der Art der Bildungseinrichtung und ihrer Kapazität ab. In Institutionen mit vertieftem Studium einzelner Fächer, Gymnasien und Lyzeen sollte die Bibliothek als Referenz- und Informationszentrum für eine allgemeinbildende Organisation genutzt werden.

Der Bereich der Bibliothek (Informationszentrum) muss mit einer Quote von mindestens 0,6 pro Studierenden belegt werden.

Bei der Ausstattung von Informationszentren mit EDV-Geräten sind die hygienischen Anforderungen an persönliche elektronische Computer und die Arbeitsorganisation zu beachten.

In allgemeinbildenden Bildungseinrichtungen sind beim Aufbau digitaler (elektronischer) Bibliotheken hygienische Anforderungen an persönliche elektronische Computer und die Arbeitsorganisation zu beachten.

4.20. In neu errichteten Bildungseinrichtungen wird für Erholung im Umfang von mindestens 0,6 pro Schüler gesorgt. Bei der Rekonstruktion von Gebäuden wird empfohlen, eine Erholungsrate von mindestens 0,6 pro Schüler bereitzustellen, sofern die Standards für den Bereich der Bildungsräume gemäß den Anforderungen des Abschnitts 4.9 eingehalten werden. diese Hygienevorschriften.

Die Spielfeldbreite muss bei einseitiger Klassenanordnung mindestens 4,0 m, bei zweiseitiger Klassenanordnung mindestens 6,0 m betragen.

Bei der Gestaltung eines Aufenthaltsraums in Form von Hallen wird der Flächensatz auf 2 pro Schüler festgelegt.

4.21. In bereits errichteten Bildungseinrichtungen werden bestehende medizinische Räumlichkeiten entwurfsgemäß betrieben.

Die medizinische Versorgung von Studierenden kleiner allgemeinbildender Organisationen ist auf der Grundlage von Organisationen gestattet, die medizinische Tätigkeiten ausüben.

Informationen zu Änderungen:

Beschluss des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2013 N 72 in Absatz 4.22. Änderungen vorgenommen

4.22. Bei neu errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen müssen folgende Räumlichkeiten zur medizinischen Versorgung ausgestattet sein: eine Arztpraxis mit einer Länge von mindestens 7,0 m (zur Feststellung der Hör- und Sehschärfe der Studierenden), mit einer Fläche von mindestens 21,0 m; Behandlungs- und Impfräume mit einer Fläche von jeweils mindestens 14,0; ein Raum zur Herstellung von Desinfektionslösungen und zur Aufbewahrung von Reinigungsgeräten für medizinische Räumlichkeiten mit einer Fläche von mindestens 4,0; Toilette.

Bei der Ausstattung einer Zahnarztpraxis muss deren Fläche mindestens 12,0 betragen.

Alle medizinischen Räumlichkeiten müssen in einem Block zusammengefasst sein und sich im 1. Stock des Gebäudes befinden.

4.23. Die Arztpraxis, der Behandlungsraum, die Impf- und Zahnarzträume sind gemäß den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für Organisationen ausgestattet, die medizinische Tätigkeiten ausüben. Der Impfraum ist entsprechend den Anforderungen zur Organisation der Immunprophylaxe von Infektionskrankheiten ausgestattet.

Informationen zu Änderungen:

Beschluss des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2013 N 72 in Absatz 4.24. Änderungen vorgenommen

4.24. Für Kinder, die psychologische und pädagogische Hilfe benötigen, stellen allgemeinbildende Organisationen separate Räume für einen Lehrer-Psychologen und einen Logopäden zur Verfügung.

Informationen zu Änderungen:

Durch das Dekret des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 24. November 2015 N 81 wurde Absatz 4.25 geändert

4.25. Auf jeder Etage sollten sich Toiletten für Jungen und Mädchen befinden, die mit Kabinen mit Türen ausgestattet sind. Die Anzahl der Sanitäranlagen wird wie folgt festgelegt: 1 Toilette für 20 Mädchen, 1 Waschbecken für 30 Mädchen, 1 Toilette, 1 Urinal und 1 Waschbecken für 30 Jungen. Die Fläche der Sanitäranlagen für Jungen und Mädchen soll mit mindestens 0,1 pro Schüler belegt werden.

Für das Personal wird ein separates Badezimmer zum Preis von 1 Toilette pro 20 Personen bereitgestellt.

In bereits errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen ist die Anzahl der Sanitäreinheiten und Sanitäreinrichtungen entsprechend der Entwurfslösung zulässig.

Treteimer und Toilettenpapierhalter werden in Sanitäranlagen aufgestellt; Neben den Waschbecken liegen Elektro- oder Papierhandtücher sowie Seife. Sanitäranlagen müssen in einwandfreiem Zustand sein, ohne Späne, Risse oder andere Mängel. Der Eingang zu den Toiletten darf nicht gegenüber dem Eingang zu den Klassenzimmern liegen.

Toiletten sind mit Sitzen aus Materialien ausgestattet, die mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln behandelt werden können. Die Verwendung von Einweg-Toilettensitzen ist erlaubt.

Für Studierende der allgemeinen Grund- und Sekundarschulbildung werden in neu errichteten Gebäuden von Bildungsorganisationen Räume für die persönliche Hygiene im Umfang von 1 Kabine pro 70 Personen mit einer Fläche von mindestens 3,0 bereitgestellt. Sie sind mit einem Bidet oder einem Tablett mit flexiblem Schlauch, einer Toilette und einem Waschbecken mit Kalt- und Warmwasserversorgung ausgestattet.

Bei bereits errichteten Gebäuden von Bildungseinrichtungen wird empfohlen, in den Toilettenräumen persönliche Hygienekabinen zu installieren.

4.26. In neu errichteten Gebäuden von Organisationen, die Bildungsaktivitäten durchführen, ist auf jeder Etage ein Raum zur Lagerung und Aufbereitung von Reinigungsgeräten, zur Zubereitung von Desinfektionslösungen, ausgestattet mit einem Tablett und einer Kalt- und Warmwasserversorgung vorhanden. In bereits errichteten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen ist für die Lagerung aller Reinigungsgeräte (mit Ausnahme von Geräten zur Reinigung von Gastronomie- und medizinischen Räumlichkeiten) ein separater Platz vorgesehen, der mit einem Schrank ausgestattet ist.

4.27. Waschbecken werden in Grundschulklassen, Laborräumen, Klassenzimmern (Chemie, Physik, Zeichnen, Biologie), Werkstätten, Hauswirtschaftsklassen und in allen medizinischen Räumlichkeiten installiert.

Der Einbau von Waschbecken in Klassenzimmern sollte unter Berücksichtigung der Körpergröße und Altersmerkmale der Schüler vorgesehen werden: in einer Höhe von 0,5 m vom Boden bis zur Seite des Waschbeckens für Schüler der Klassen 1 – 4 und in einer Höhe von 0,7 – 0,8 m vom Boden bis zur Seite des Waschbeckens für Schüler der Klassen 5 bis 11.

In der Nähe der Waschbecken sollten Seife und Handtücher vorhanden sein.

4.28. Die Decken und Wände aller Räume müssen glatt sein, dürfen keine Risse, Sprünge, Verformungen oder Anzeichen einer Pilzinfektion aufweisen und können im Nassverfahren mit Desinfektionsmitteln gereinigt werden. In Bildungsräumen, Büros, Erholungsgebieten und anderen Räumlichkeiten ist der Einbau von abgehängten Decken aus für den Einsatz in Bildungseinrichtungen zugelassenen Materialien zulässig, sofern der Luftwechsel eingehalten wird.

4.29. Böden in Klassen-, Unterrichts- und Aufenthaltsbereichen sollten mit Dielen-, Parkett-, Fliesen- oder Linoleumbelägen versehen sein. Bei der Verwendung eines Fliesenbelags sollte die Oberfläche der Fliese matt und rau, rutschfest sein. Es wird empfohlen, die Böden von Toiletten und Waschräumen mit Keramikfliesen zu verlegen.

Die Böden in allen Räumen müssen frei von Rissen, Mängeln und mechanischen Beschädigungen sein.

4.30. In medizinischen Räumlichkeiten müssen die Oberflächen der Decke, der Wände und des Bodens glatt sein, sodass sie nass gereinigt werden können, und beständig gegen die Wirkung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sein, die für die Verwendung in medizinischen Räumlichkeiten zugelassen sind.

4.31. Alle Bau- und Ausbaumaterialien müssen für die Gesundheit von Kindern unbedenklich sein.

4.32. In allgemeinbildenden Einrichtungen und Internaten ist es nicht gestattet, Reparaturarbeiten aller Art im Beisein von Schülern durchzuführen.

4.33. Die Struktur einer allgemeinbildenden Einrichtung als Struktureinheit kann ein Internat einer allgemeinbildenden Einrichtung umfassen, wenn die allgemeinbildende Einrichtung oberhalb der maximal zulässigen Verkehrsleistung liegt.

Das Gebäude eines Internats einer allgemeinbildenden Einrichtung kann sowohl separat sein als auch Teil des Hauptgebäudes einer allgemeinbildenden Einrichtung sein und es in einen separaten Block mit separatem Eingang unterteilen.

Zu den Räumlichkeiten eines Internats einer allgemeinbildenden Einrichtung gehören:

Getrennte Schlafräume für Jungen und Mädchen mit einer Fläche von mindestens 4,0 pro Person;

Räumlichkeiten zum Selbststudium mit einer Fläche von mindestens 2,5 pro Person;

Ruhe- und psychologische Entspannungsräume;

Waschräume (1 Waschbecken für 10 Personen), Toiletten (1 Toilette für 10 Mädchen, 1 Toilette und 1 Urinal für 20 Jungen, jede Toilette verfügt über 1 Waschbecken zum Händewaschen), Duschen (1 Duschnetz für 20 Personen), Hygieneraum. Treteimer und Toilettenpapierhalter werden in Toiletten eingebaut; Neben den Waschbecken liegen Elektro- oder Papierhandtücher sowie Seife. Seife, Toilettenpapier und Handtücher müssen jederzeit verfügbar sein;

Räume zum Trocknen von Kleidung und Schuhen;

Einrichtungen zum Waschen und Bügeln persönlicher Gegenstände;

Lagerraum für persönliche Gegenstände;

Medizinischer Versorgungsbereich: Arztpraxis u

Isolator;

Verwaltungs- und Wirtschaftsräume.

Die Ausstattung, Dekoration der Räumlichkeiten und deren Instandhaltung müssen den hygienischen Anforderungen an die Gestaltung, Instandhaltung und Organisation der Arbeit in Waisenhäusern und Internaten für Waisenkinder und Kinder ohne elterliche Fürsorge entsprechen.

Bei einem neu errichteten Internat einer allgemeinbildenden Einrichtung werden das Hauptgebäude der allgemeinbildenden Einrichtung und das Internatsgebäude durch einen warmen Durchgang verbunden.

4.34. Der Lärmpegel in den Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung sollte die Hygienestandards für Wohnräume, öffentliche Gebäude und Wohngebiete nicht überschreiten.

V. Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung allgemeinbildender Einrichtungen

5.1. Die Zahl der Arbeitsplätze für Studierende sollte die Kapazität der allgemeinbildenden Einrichtung, die im Projekt vorgesehen ist, für das das Gebäude errichtet (umgebaut) wurde, nicht überschreiten.

Jedem Schüler wird entsprechend seiner Körpergröße ein Arbeitsplatz (Schreibtisch oder Tisch, Spielmodule etc.) zur Verfügung gestellt.

5.2. Je nach Zweck der Klassenzimmer können verschiedene Arten von Schülermöbeln verwendet werden: Schultische, Schülertische (einzeln und doppelt), Klassenzimmer-, Zeichen- oder Labortische komplett mit Stühlen, Schreibtischen und mehr. Anstelle von Stühlen werden keine Hocker oder Bänke verwendet.

Schülermöbel müssen aus Materialien hergestellt sein, die für die Gesundheit von Kindern unbedenklich sind und den Größen- und Altersmerkmalen von Kindern sowie ergonomischen Anforderungen entsprechen.

5.3. Der Haupttyp der Schülermöbel für Schüler der Grundschule sollte ein Schultisch sein, der mit einem Neigungsregler für die Oberfläche der Arbeitsebene ausgestattet ist. Beim Schreiben- und Lesenlernen sollte die Neigung der Arbeitsfläche der Schulbankebene 7-15° betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche sollte bei Tisch Nr. 1 um 4 cm, bei Tisch Nr. 2 und 3 um 5–6 cm und bei Tisch Nr. 4 um 7–8 cm über die Vorderkante der Arbeitsebene des Schreibtisches hinausragen .

Die Abmessungen von Unterrichtsmöbeln müssen je nach Körpergröße der Schüler den in Tabelle 1 angegebenen Werten entsprechen.

Tabelle 1

Möbelmaße und Markierungen

Möbelzimmer

gemäß GOST 11015-93 11016-93

Höhengruppe (in mm)

Höhe über dem Boden der Abdeckung

Kante des Tisches gegenüber

an den Studenten, gem

GOST 11015-93

Markierungsfarbe

Höhe über dem Boden der Vorderkante des Sitzes gemäß GOST 11016-93 (in mm)

Orange

Violett

Eine kombinierte Möglichkeit der Nutzung verschiedener Arten von Studierendenmöbeln (Schreibtische, Schreibtische) ist zulässig.

Abhängig von der Höhengruppe sollte die Höhe der dem Schüler zugewandten Vorderkante der Tischplatte über dem Boden folgende Werte haben: bei einer Körperlänge von 1150 - 1300 mm - 750 mm, 1300 - 1450 mm - 850 mm und 1450 - 1600 mm - 950 mm. Der Neigungswinkel der Tischplatte beträgt 15 - 17°.

Die Dauer der ununterbrochenen Arbeit am Schreibtisch sollte für Studierende der allgemeinbildenden Primarstufe 7 - 10 Minuten und für Studierende der allgemeinbildenden Grund- und Sekundarstufe 15 Minuten nicht überschreiten.

5.4. Um Lehrmöbel entsprechend der Körpergröße der Schüler auszuwählen, wird eine Farbmarkierung vorgenommen, die in Form eines Kreises oder Streifens auf die sichtbare Außenfläche von Tisch und Stuhl aufgebracht wird.

5.5. Schreibtische (Tische) sind in Klassenzimmern nach Nummern angeordnet: Kleinere stehen näher an der Tafel, größere weiter entfernt. Für hörgeschädigte Kinder sollten die Schreibtische in der ersten Reihe platziert werden.

Kinder, die häufig unter akuten Atemwegsinfektionen, Halsschmerzen und Erkältungen leiden, sollten weiter von der Außenwand entfernt sitzen.

Mindestens zweimal im Studienjahr werden die Plätze der in den äußeren Reihen 1 und 3 sitzenden Studierenden (bei dreireihiger Anordnung der Schreibtische) getauscht, ohne dass die Anpassung der Möbel an ihre Körpergröße beeinträchtigt wird.

Um Haltungsstörungen vorzubeugen, ist es erforderlich, bei den Studierenden ab den ersten Tagen des Unterrichtsbesuchs die richtige Arbeitshaltung gemäß den Empfehlungen der Anlage 1 dieser Hygieneordnung zu pflegen.

5.6. Bei der Ausstattung von Klassenräumen sind folgende Durchgangsmaße und Abstände in Zentimetern einzuhalten:

Zwischen Reihen von Doppeltischen - mindestens 60;

Zwischen einer Tischreihe und der äußeren Längswand - mindestens 50 - 70;

Zwischen einer Tischreihe und der inneren Längswand (Trennwand) oder an dieser Wand stehenden Schränken - mindestens 50;

Von den letzten Tischen bis zur Wand (Trennwand) gegenüber der Tafel – mindestens 70, von der Rückwand, also der Außenwand – 100;

Vom Demonstrationstisch bis zur Trainingstafel – mindestens 100;

Vom ersten Schreibtisch bis zur Tafel – mindestens 240;

Der größte Abstand vom letzten Platz eines Schülers zur Tafel beträgt 860;

Die Höhe der Unterkante der Lehrtafel über dem Boden beträgt 70 - 90;

Der Abstand von der Tafel zur ersten Tischreihe beträgt in Büros mit quadratischer oder querer Anordnung und vierreihiger Möbelanordnung mindestens 300.

Der Sichtwinkel der Tafel von der Kante der 3,0 m langen Tafel bis zur Mitte des äußersten Sitzplatzes des Schülers am Vordertisch muss für Schüler der allgemeinen Grund- und Sekundarstufe mindestens 35 Grad und für Schüler der Sekundarstufe mindestens 45 Grad betragen allgemeine Grundschulbildung.

Der vom Fenster am weitesten entfernte Studienort sollte nicht weiter als 6,0 m entfernt sein.

In allgemeinbildenden Einrichtungen der ersten Klimaregion sollte der Abstand von Tischen (Pulten) von der Außenwand mindestens 1,0 m betragen.

Bei der Aufstellung von Schreibtischen zusätzlich zur Hauptschülermöblierung werden diese hinter der letzten Tischreihe oder der ersten Reihe von der Wand gegenüber der lichtführenden Tischreihe unter Beachtung der Anforderungen an die Größe der Durchgänge und Abstände zwischen den Geräten platziert.

In neu errichteten Gebäuden Bildungsorganisationen Es ist notwendig, eine rechteckige Anordnung der Klassenzimmer und Klassenzimmer mit Schülertischen an den Fenstern und natürlicher Beleuchtung auf der linken Seite vorzusehen.

5.7. Tafeln (mit Kreide) müssen aus Materialien bestehen, die eine hohe Haftung auf Schreibmaterialien aufweisen, sich leicht mit einem feuchten Schwamm reinigen lassen, langlebig sein, eine dunkelgrüne oder dunkelbraune Farbe und eine Antireflexbeschichtung haben.

Kreidetafeln sollten über Tabletts zum Auffangen von Kreidestaub, zum Aufbewahren von Kreide, Lappen und einem Halter für Zeichenutensilien verfügen.

Bei Verwendung einer Markierungstafel sollte die Farbe des Markers kontrastreich sein (Schwarz, Rot, Braun, dunkle Blau- und Grüntöne).

Es ist erlaubt, Unterrichts- und Unterrichtsräume mit interaktiven Whiteboards, Touchscreens, Informationstafeln und anderen Mitteln zur Darstellung von Informationen auszustatten, die den hygienischen Anforderungen entsprechen. Bei der Verwendung eines interaktiven Whiteboards und einer Projektionswand ist auf eine gleichmäßige Ausleuchtung und das Fehlen von Lichtflecken mit hoher Helligkeit zu achten.

5.8. Physik- und Chemieunterrichtsräume müssen mit speziellen Demonstrationstischen ausgestattet sein. Um eine bessere Sichtbarkeit pädagogischer Anschauungshilfen zu gewährleisten, ist der Demonstrationstisch auf dem Podium installiert. Schüler- und Demonstrationstische müssen über eine chemikalienbeständige Beschichtung und Schutzkanten an der Außenkante des Tisches verfügen.

Der Chemieraum und das Labor sind mit Abzügen ausgestattet.

5.9. Die Ausstattung von Informatik-Unterrichtsräumen muss den hygienischen Anforderungen an elektronische Computer und Arbeitsorganisation genügen.

5.10. Werkstätten zur Arbeitsausbildung müssen eine Fläche von 6,0 pro 1 Arbeitsplatz haben. Die Platzierung der Geräte in Werkstätten erfolgt unter Berücksichtigung der Schaffung günstiger Bedingungen für die visuelle Arbeit und der Aufrechterhaltung der richtigen Arbeitshaltung.

Tischlereien sind mit Werkbänken ausgestattet, die entweder im 45°-Winkel zum Fenster oder in 3 Reihen senkrecht zur lichtführenden Wand aufgestellt sind, sodass das Licht von links fällt. Der Abstand zwischen Werkbänken muss in Längsrichtung mindestens 0,8 m betragen.

In metallverarbeitenden Werkstätten ist sowohl links- als auch rechtsseitige Beleuchtung mit Werkbänken senkrecht zur lichtführenden Wand zulässig. Der Abstand zwischen den Reihen von Einzelwerkbänken muss mindestens 1,0 m, von Doppelwerkbänken 1,5 m betragen. Der Schraubstock wird in einem Achsabstand von 0,9 m an den Werkbänken befestigt. Mechanische Werkbänke müssen mit einem Sicherheitsnetz mit einer Höhe von 0,65 – 0,7 m ausgestattet sein.

Bohr-, Schleif- und andere Maschinen müssen auf einem speziellen Fundament installiert und mit Sicherheitsnetzen, Glas und lokaler Beleuchtung ausgestattet sein.

Tischler- und Klempnerwerkbänke müssen der Körpergröße der Schüler entsprechen und mit Fußstützen ausgestattet sein.

Die Größe der für Tischler- und Klempnerarbeiten verwendeten Werkzeuge muss dem Alter und der Körpergröße der Schüler entsprechen (Anlage 2).

Metall- und Schreinereien sowie Serviceräume sind mit Waschbecken mit Kalt- und Warmwasserversorgung, elektrischen Handtüchern oder Papierhandtüchern ausgestattet.

5.11. In neu errichteten und umgebauten Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen ist es erforderlich, in hauswirtschaftlichen Unterrichtsräumen mindestens zwei Räume bereitzustellen: für die Vermittlung von Kochkenntnissen und für das Schneiden und Nähen.

5.12. Im Hauswirtschaftsunterricht, der der Vermittlung von Kochkenntnissen dient, ist die Aufstellung von Doppelspülbecken mit Kalt- und Warmwasserversorgung und einer Armatur, mindestens 2 Tischen mit Hygieneabdeckung, einem Kühlschrank, einem Elektroherd und einem Schrank vorgesehen zum Aufbewahren von Geschirr. In der Nähe der Spülbecken müssen zugelassene Reinigungsmittel zum Spülen von Geschirr bereitgestellt werden.

5.13. Der Haushaltsraum, der zum Schneiden und Nähen genutzt wird, ist mit Tischen zum Zeichnen und Schneiden von Mustern sowie Nähmaschinen ausgestattet.

Nähmaschinen werden entlang der Fenster installiert, um linksseitiges natürliches Licht auf der Arbeitsfläche der Nähmaschine zu erzeugen, oder gegenüber dem Fenster für direktes (vorderes) natürliches Licht der Arbeitsfläche.

5.14. In bestehenden Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen ist bei Vorhandensein eines Hauswirtschaftsraums ein separater Platz für die Aufstellung eines Elektroherds, Schneidetischen, einer Spülmaschine und eines Waschbeckens vorgesehen.

5.15. Arbeitsschulen, Hauswirtschaftsräume und Fitnessstudios müssen mit Erste-Hilfe-Sets für die Erste Hilfe ausgestattet sein.

5.16. Die Ausstattung von Bildungsräumen, die für künstlerisches Schaffen, Choreografie und Musik bestimmt sind, muss den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für Einrichtungen der zusätzlichen Bildung für Kinder entsprechen.

5.17. In Spielräumen müssen Möbel, Spiel- und Sportgeräte der Körpergröße der Schüler entsprechen. Möbel sollten um den Umfang des Spielzimmers herum platziert werden, um so den größtmöglichen Teil der Fläche für Spiele im Freien freizugeben.

Bei der Verwendung von Polstermöbeln sind abnehmbare Bezüge (mindestens zwei) erforderlich, deren Austausch mindestens einmal im Monat und bei Verschmutzung obligatorisch ist. Zur Aufbewahrung von Spielzeug und Handbüchern werden spezielle Schränke installiert.

Fernseher werden auf speziellen Ständern in einer Höhe von 1,0 – 1,3 m über dem Boden installiert. Beim Ansehen von Fernsehsendungen sollte bei der Platzierung der Zuschauersitze ein Abstand von mindestens 2 m vom Bildschirm zu den Augen der Studierenden gewährleistet sein.

5.18. Die Schlafräume für Erstklässler, die eine erweiterte Tagesgruppe besuchen, sollten für Jungen und Mädchen getrennt sein. Sie sind mit Jugendbetten (Größe 1600 x 700 mm) oder eingebauten Etagenbetten ausgestattet. Betten in Schlafzimmern werden unter Einhaltung der Mindestabstände aufgestellt: von Außenwänden - mindestens 0,6 m, von Heizgeräten - 0,2 m, die Breite des Durchgangs zwischen den Betten beträgt mindestens 1,1 m, zwischen den Kopfteilen zweier Betten - 0,3 - 0,4 m.

Informationen zu Änderungen:

5.19.5. Die Oberfläche der Wände, Böden und Decken medizinischer Räumlichkeiten (Arztpraxis zur Untersuchung von Kindern und Behandlungsraum) muss glatt, fehlerfrei, für die Nassreinigung leicht zugänglich und beständig gegen die Behandlung mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sein. Die verwendeten Platten müssen eine glatte Oberfläche haben.

Der Bereich der Arztpraxis ist für mindestens 12 Personen vorgesehen, der Behandlungsraum für mindestens 12 Personen.

In medizinischen Räumlichkeiten sollten Waschbecken mit Warm- und Kaltwasserversorgung und Mischbatterien installiert werden.

Die Räumlichkeiten müssen über natürliches Licht verfügen.

Künstliche Beleuchtung, Lichtquelle und Lampentyp werden gemäß den hygienischen Anforderungen für die natürliche, künstliche und kombinierte Beleuchtung von Wohn- und öffentlichen Gebäuden übernommen.

Es ist notwendig, einen Raum und (oder) Platz für die vorübergehende Isolierung erkrankter Studierender bereitzustellen.

VI. Anforderungen an luftthermische Bedingungen

6.1. Gebäude von Bildungseinrichtungen sind mit zentralen Heizungs- und Lüftungssystemen ausgestattet, die den Design- und Baustandards von Wohn- und öffentlichen Gebäuden entsprechen und optimale Mikroklima- und Luftparameter gewährleisten müssen.

Eine Überprüfung des technischen Zustands der Lüftung wird von Fachorganisationen 2 Jahre nach Inbetriebnahme des Gebäudes und anschließend mindestens alle 10 Jahre durchgeführt. Bei der Untersuchung des technischen Zustands der Lüftung werden instrumentelle Messungen der Abluftmengen durchgeführt.

In Einrichtungen wird keine Dampfheizung eingesetzt. Beim Einbau von Heizgerätegehäusen müssen die verwendeten Materialien für die Gesundheit von Kindern unbedenklich sein.

Zäune aus Spanplatten und anderen Polymermaterialien sind nicht zulässig.

Die Verwendung von tragbaren Heizgeräten sowie Heizgeräten mit Infrarotstrahlung ist nicht gestattet.

6.2. Die Lufttemperatur sollte je nach klimatischen Bedingungen in Klassenzimmern und Büros, Psychologen- und Logopädenpraxen, Laboren, Aula, Speisesaal, Aufenthaltsraum, Bibliothek, Lobby, Garderobe 18 – 24 °C betragen; in der Turnhalle und in den Räumen für Gruppenunterricht, Workshops - 17 - 20°C; Schlafzimmer, Spielzimmer, Räumlichkeiten von Vorschulerziehungsabteilungen und Internaten, - 20 - 24°C; Arztpraxen, Umkleidekabinen des Fitnessstudios - 20 - 22°C, Duschen - 24 - 25°C, Sanitäranlagen und Körperpflegeräume sollten 19 - 21°C, Duschen - 25°C haben.

Zur Kontrolle des Temperaturregimes müssen Klassenräume und Klassenzimmer mit Haushaltsthermometern ausgestattet sein.

6.3. Während der schulfreien Zeit und in Abwesenheit von Kindern muss die Temperatur in den Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung auf mindestens 15 °C gehalten werden.

6.4. In den Räumlichkeiten von Bildungseinrichtungen sollte die relative Luftfeuchtigkeit 40 – 60 % betragen, die Luftgeschwindigkeit sollte 0,1 m/Sek. nicht überschreiten.

6.5. Wenn in bestehenden Gebäuden von Bildungseinrichtungen eine Ofenheizung vorhanden ist, wird der Feuerraum im Flur installiert. Um eine Belastung der Raumluft mit Kohlenmonoxid zu vermeiden, werden Schornsteine ​​frühestens nach vollständiger Verbrennung des Brennstoffs und spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Schüler geschlossen.

Bei neu errichteten und umgebauten Gebäuden von Bildungseinrichtungen ist die Ofenheizung nicht zulässig.

6.6. Unterrichtsräume werden in den Pausen, Erholungsräume während des Unterrichts belüftet. Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende ist eine Querlüftung der Unterrichtsräume erforderlich. Die Dauer der Durchlüftung wird von den Wetterbedingungen, der Windrichtung und -geschwindigkeit sowie der Effizienz der Heizungsanlage bestimmt. Die empfohlene Dauer der Durchlüftung ist in Tabelle 2 angegeben.

Außentemperatur, °C

Dauer der Raumlüftung, min.

in kleinen Veränderungen

in großen Pausen und zwischen den Schichten

Von + 10 bis +6

-5 bis -10

6.7. Sportunterricht und Sportabschnitte sollten in gut belüfteten Turnhallen durchgeführt werden.

Während des Unterrichts in der Turnhalle ist es notwendig, ein oder zwei Fenster auf der Leeseite zu öffnen, wenn die Außenlufttemperatur über plus 5°C liegt und die Windgeschwindigkeit nicht mehr als 2 m/s beträgt. Bei niedrigeren Temperaturen und höheren Luftgeschwindigkeiten findet der Unterricht in der Halle mit ein bis drei geöffneten Querbalken statt. Bei einer Außenlufttemperatur unter minus 10°C und einer Luftgeschwindigkeit von mehr als 7 m/s erfolgt die Durchlüftung der Halle in Abwesenheit der Studierenden für 1 – 1,5 Minuten; in großen Pausen und zwischen den Schichten - 5 - 10 Minuten.

Wenn die Lufttemperatur plus 14°C erreicht, sollte die Belüftung im Fitnessstudio eingestellt werden.

6.8. Fenster müssen mit Klappsprossen mit Hebelvorrichtungen oder Lüftungsöffnungen ausgestattet sein. Die zur Belüftung in Klassenräumen genutzte Fläche von Riegeln und Lüftungsöffnungen muss mindestens 1/50 der Grundfläche betragen. Spiegel und Lüftungsöffnungen müssen zu jeder Jahreszeit funktionieren.

6.9. Beim Austausch von Fenstereinheiten muss die Verglasungsfläche erhalten bleiben bzw. vergrößert werden.

Die Öffnungsebene der Fenster sollte für Belüftung sorgen.

6.10. Fensterverglasungen müssen aus Vollglas bestehen. Zerbrochenes Glas muss umgehend ersetzt werden.

6.11. Für folgende Räumlichkeiten sollten separate Absaugsysteme vorgesehen werden: Klassenzimmer und Büros, Aula, Schwimmbäder, Schießstände, Kantine, medizinisches Zentrum, Kinosaal, Sanitäranlagen, Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung von Reinigungsgeräten, Schreinereien und Schlosserbetriebe.

In Werkstätten und Betriebsräumen, in denen Öfen aufgestellt sind, wird eine mechanische Absaugung installiert.

6.12. Die Schadstoffkonzentrationen in der Luft von Räumlichkeiten von Bildungseinrichtungen sollten die Hygienestandards für atmosphärische Luft in besiedelten Gebieten nicht überschreiten.

VII. Anforderungen an natürliche und künstliche Beleuchtung

7.1. Tageslicht.

7.1.1. Alle Bildungsräume müssen über eine natürliche Beleuchtung gemäß den hygienischen Anforderungen an die natürliche, künstliche und kombinierte Beleuchtung von Wohn- und öffentlichen Gebäuden verfügen.

7.1.2. Ohne natürliches Licht ist die Gestaltung von: besetzten Räumen, Waschräumen, Duschen, Toiletten in der Turnhalle erlaubt; Duschen und Toiletten für das Personal; Lagerräume und Lagerhallen, Funkzentren; Film- und Fotolabore; Buchdepots; Heizräume, Pumpwasserversorgungs- und Abwassersysteme; Lüftungs- und Klimakammern; Steuereinheiten und andere Räumlichkeiten für die Installation und Verwaltung der technischen und technologischen Ausrüstung von Gebäuden; Räumlichkeiten zur Lagerung von Desinfektionsmitteln.

7.1.3. In Klassenräumen sollte eine natürliche, linksseitige Beleuchtung vorgesehen werden. Bei einer Klassentiefe von mehr als 6 m ist der Einbau einer rechtsseitigen Beleuchtung erforderlich, deren Höhe über dem Boden mindestens 2,2 m betragen muss.

Die Richtung des Hauptlichtstroms vor und hinter den Schülern ist nicht zulässig.

7.1.4. In Werkstätten für Arbeitsausbildung, Montage- und Sporthallen kann eine beidseitige, seitliche natürliche Beleuchtung genutzt werden.

7.1.5. In den Räumlichkeiten von Bildungseinrichtungen werden normierte Werte des natürlichen Beleuchtungskoeffizienten (NLC) gemäß den hygienischen Anforderungen für die natürliche, künstliche, kombinierte Beleuchtung von Wohn- und öffentlichen Gebäuden bereitgestellt.

7.1.6. In Klassenzimmern mit einseitigem Tageslicht sollte der KEO auf der Arbeitsfläche der Schreibtische an der Stelle des Raums, die am weitesten von den Fenstern entfernt ist, mindestens 1,5 % betragen. Bei beidseitiger natürlicher Beleuchtung wird der KEO-Indikator in den mittleren Reihen berechnet und sollte 1,5 % betragen.

Der Lichtkoeffizient (LC – das Verhältnis der Fläche der Glasfläche zur Bodenfläche) muss mindestens 1:6 betragen.

7.1.7. Die Fenster der Klassenzimmer sollten zur Süd-, Südost- und Ostseite des Horizonts ausgerichtet sein. Die Fenster der Zeichen- und Malräume sowie des Küchenzimmers können zur Nordseite des Horizonts hin ausgerichtet werden. Die Ausrichtung der Informatik-Klassenzimmer ist Norden, Nordosten.

7.1.8. Lichtöffnungen in Klassenräumen sind je nach Klimazone mit verstellbaren Sonnenschutzvorrichtungen (Drehkipp-Rollos, Stoffvorhänge) ausgestattet, deren Länge mindestens der Höhe der Fensterbank entspricht.

Es wird empfohlen, Vorhänge aus hellen Stoffen zu verwenden, die über eine ausreichende Lichtdurchlässigkeit und gute Lichtstreuungseigenschaften verfügen und den natürlichen Lichteinfall nicht beeinträchtigen dürfen. Die Verwendung von Vorhängen (Vorhängen), einschließlich Vorhängen mit Lambrequins, aus Polyvinylchloridfolie und anderen Vorhängen oder Vorrichtungen, die das natürliche Licht einschränken, ist nicht gestattet.

Bei Nichtgebrauch müssen Vorhänge in den Wänden zwischen den Fenstern angebracht werden.

7.1.9. Um das Tageslicht sinnvoll zu nutzen und Klassenräume gleichmäßig zu beleuchten, sollten Sie:

Fensterglas nicht überstreichen;

Platzieren Sie Blumen nicht auf Fensterbänken, sondern in tragbaren Blumenkästen mit einer Höhe von 65 bis 70 cm über dem Boden oder hängenden Blumentöpfen in den Wänden zwischen den Fenstern.

Reinigen und waschen Sie das Glas bei Verschmutzung, mindestens jedoch zweimal im Jahr (Herbst und Frühling).

Die Dauer der Sonneneinstrahlung in Klassen- und Unterrichtsräumen muss kontinuierlich sein, mit einer Dauer von mindestens:

2,5 Stunden in der nördlichen Zone (nördlich von 58° N);

2,0 Stunden in der zentralen Zone (58 - 48° N);

1,5 Stunden in der südlichen Zone (südlich von 48° N).

Es ist zulässig, dass in den Unterrichtsräumen für Informatik, Physik, Chemie, Zeichnen und Zeichnen, Sporthallen, Gastronomieeinrichtungen, Aula sowie Verwaltungs- und Wirtschaftsräumen keine Sonneneinstrahlung herrscht.

7.2. Künstliches Licht.

7.2.1. In allen Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung ist eine künstliche Beleuchtung entsprechend den hygienischen Anforderungen an die natürliche, künstliche und kombinierte Beleuchtung von Wohn- und öffentlichen Gebäuden vorgesehen.

7.2.2. In Klassenräumen erfolgt die allgemeine Beleuchtung durch Deckenleuchten mit Leuchtstofflampen und LEDs. Die Beleuchtung erfolgt mit Lampen entsprechend dem Farbspektrum: Weiß, Warmweiß, Naturweiß.

7.2.3. Lichtquellen unterschiedlicher Strahlungsart werden nicht im selben Raum zur Allgemeinbeleuchtung verwendet.

7.2.4. In Klassenzimmern, Klassenzimmern und Laboren müssen die Beleuchtungsstärken den folgenden Standards entsprechen: auf Schreibtischen - 300 - 500 Lux, in technischen Zeichen- und Zeichenräumen - 500 Lux, in Informatikklassenzimmern auf Tischen - 300 - 500 Lux, an der Tafel 300 - 500 Lux, in Versammlungs- und Sporthallen (auf dem Boden) - 200 Lux, in Freizeiträumen (auf dem Boden) - 150 Lux.

Beim Einsatz von Computertechnologie und der Notwendigkeit, die Wahrnehmung von Informationen vom Bildschirm mit dem Schreiben in ein Notizbuch zu kombinieren, sollte die Beleuchtung auf den Schreibtischen der Schüler mindestens 300 Lux betragen.

7.2.5. In den Klassenräumen sollte eine Allgemeinbeleuchtung eingesetzt werden. Lampen mit Leuchtstofflampen werden parallel zur lichtführenden Wand im Abstand von 1,2 m von der Außenwand und 1,5 m von der Innenwand angebracht. Lampen mit LEDs werden unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Begrenzung des Unbehagens gemäß hygienischen Anforderungen für die natürliche, künstliche und kombinierte Beleuchtung von Wohn- und öffentlichen Gebäuden platziert.

7.2.6. Eine Tafel, die nicht über eine eigene Beleuchtung verfügt, ist mit lokaler Beleuchtung ausgestattet – Strahlern zur Beleuchtung von Tafeln.

7.2.7. Bei der Planung einer künstlichen Beleuchtungsanlage für Klassenräume ist eine separate Schaltung der Lampenleitungen vorzusehen.

7.2.8. Für den rationellen Einsatz von Kunstlicht und eine gleichmäßige Ausleuchtung der Klassenzimmer ist der Einsatz von Veredelungsmaterialien und Farben erforderlich, die eine matte Oberfläche mit Reflexionskoeffizienten erzeugen: für die Decke - 0,7 - 0,9; für Wände - 0,5 - 0,7; für den Boden - 0,4 - 0,5; für Möbel und Schreibtische - 0,45; für Tafeln - 0,1 - 0,2.

Es wird empfohlen, die folgenden Farben zu verwenden: für Decken – Weiß, für Wände von Klassenzimmern – helle Gelb-, Beige-, Rosa-, Grün- und Blautöne; für Möbel (Schränke, Schreibtische) – die Farbe Naturholz oder Hellgrün; für Tafeln - dunkelgrün, dunkelbraun; für Türen, Fensterrahmen - weiß.

7.2.9. Die Reinigung der Beleuchtungskörper von Lampen erfolgt bei Verschmutzung, mindestens jedoch zweimal im Jahr, und defekte Lichtquellen werden umgehend ausgetauscht.

7.2.10. Defekte, durchgebrannte Leuchtstofflampen werden in einem dafür vorgesehenen Raum in einem Behälter gesammelt und der Entsorgung gemäß den geltenden Vorschriften zugeführt.

VIII. Anforderungen an Wasserversorgung und Kanalisation

8.1. Gebäude von Bildungseinrichtungen müssen mit zentralen Systemen der Haus- und Trinkwasserversorgung, Kanalisation und Kanalisation entsprechend den Anforderungen an öffentliche Gebäude und Bauwerke in Bezug auf die Haus- und Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung ausgestattet sein.

Die Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung, der Vorschulerziehung und des Internats einer allgemeinbildenden Einrichtung werden mit kaltem und warmem, zentralisiertem Wasser versorgt, darunter: Catering-Einrichtungen, ein Speisesaal, Speisekammern, Duschen, Waschräume, Kabinen für die persönliche Hygiene, medizinische Räumlichkeiten , Arbeitsschulen, Hauswirtschaftsräume, Grundschulräume, Zeichen-, Physik-, Chemie- und Biologie-Klassenzimmer, Laborräume, Räume für die Verarbeitung von Reinigungsgeräten und Toiletten von Bildungseinrichtungen.

8.2. Wenn vor Ort in bestehenden Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen keine zentrale Wasserversorgung vorhanden ist, ist eine kontinuierliche Kaltwasserversorgung der Verpflegungseinrichtungen, medizinischen Räumlichkeiten, Toiletten, Internate einer allgemeinbildenden Einrichtung und der Vorschulerziehung usw. sicherzustellen die Installation von Warmwasserbereitungsanlagen.

8.3. Allgemeinbildende Organisationen stellen Wasser bereit, das den hygienischen Anforderungen an die Qualität und Sicherheit der Trinkwasserversorgung entspricht.

8.4. In Gebäuden allgemeinbildender Einrichtungen muss die Kanalisation der Kantine vom Rest getrennt sein und über einen unabhängigen Abgang in die externe Kanalisation verfügen. Die Steigleitungen des Abwassersystems aus den oberen Stockwerken dürfen nicht durch die Industrieräume der Kantine verlaufen.

8.5. In nicht an die Kanalisation angeschlossenen Gebieten sind Gebäude von Bildungseinrichtungen mit einer internen Kanalisation mit Senkgrube oder Klärgrube oder örtlichen Kläranlagen ausgestattet. Beim Bau von Bildungseinrichtungen in nicht entwässerten Gebieten ist die Installation von Außentoiletten nicht zulässig.

8.6. In allgemeinbildenden Organisationen wird das Trinkregime der Schüler in Übereinstimmung mit den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für die Organisation von Mahlzeiten für Schüler in allgemeinbildenden Organisationen, Einrichtungen der primären und sekundären Berufsbildung organisiert.

IX. Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung von Bildungseinrichtungen in angepassten Gebäuden

9.1. Die Unterbringung allgemeinbildender Einrichtungen in angepassten Räumlichkeiten ist während der Zeit größerer Reparaturen (Umbau) der bestehenden Hauptgebäude allgemeinbildender Einrichtungen möglich.

9.2. Bei der Unterbringung einer allgemeinbildenden Einrichtung in einem angepassten Gebäude ist es erforderlich, über eine Reihe obligatorischer Räumlichkeiten zu verfügen: Klassenzimmer, Catering-Einrichtungen, medizinische Räumlichkeiten, Erholungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsräume, Badezimmer und eine Garderobe.

9.3. Die Fläche der Unterrichts- und Unterrichtsräume richtet sich nach der Schülerzahl einer Klasse gemäß den Vorgaben dieser Hygieneordnung.

9.4. Ist die Einrichtung einer eigenen Turnhalle nicht möglich, sollten Sie Sportanlagen in der Nähe einer allgemeinbildenden Einrichtung nutzen, sofern diese den Anforderungen an die Gestaltung und Unterhaltung von Sport- und Sportstätten entsprechen.

9.5. Für kleine Bildungseinrichtungen in ländlichen Gebieten ist es mangels Möglichkeit, ein eigenes medizinisches Zentrum einzurichten, erlaubt, die medizinische Versorgung in medizinischen und geburtshilflichen Stationen und Ambulanzen zu organisieren.

9.6. Wenn kein Kleiderschrank vorhanden ist, dürfen einzelne Schließfächer in Aufenthaltsbereichen und Fluren ausgestattet werden.

X. Hygienische Anforderungen an das Regime der Bildungsaktivitäten

10.1. Das optimale Alter für den Schuleintritt liegt frühestens bei 7 Jahren. In die 1. Klasse werden Kinder im Alter von 8 oder 7 Jahren aufgenommen. Die Aufnahme von Kindern im 7. Lebensjahr erfolgt, wenn sie bis zum 1. September des Schuljahres das Alter von mindestens 6 Jahren und 6 Monaten erreichen.

Die Anzahl der Schüler einer Klasse wird auf der Grundlage der Berechnung der Einhaltung der Normfläche pro Schüler, der Einhaltung der Anforderungen an die Anordnung der Möbel in Klassenzimmern, einschließlich des Abstands der Lernbereiche von der lichtführenden Wand, der Anforderungen an natürliche, ermittelt und künstliche Beleuchtung.

Sofern die notwendigen Voraussetzungen und Mittel für die Ausbildung vorhanden sind, ist eine Einteilung der Lehrveranstaltungen nach wissenschaftlichen Fächern in Gruppen möglich.

10.2. Es wird empfohlen, die Erziehung von Kindern unter 6 Jahren und 6 Monaten zu Beginn des Schuljahres in einer Vorschuleinrichtung, die Bildungsaktivitäten durchführt, oder in einer allgemeinbildenden Organisation unter Einhaltung aller hygienischen Anforderungen an die Bedingungen und die Organisation von Bildungsaktivitäten durchzuführen Vorschulkinder.

10.3. Um einer Überlastung der Studierenden vorzubeugen, wird empfohlen, im Jahreslehrplan eine gleichmäßige Verteilung der Studienzeiten und Ferien vorzusehen.

10.4. Der Unterricht sollte frühestens um 8 Uhr beginnen. Die Durchführung von Nullstunden ist nicht gestattet.

In Einrichtungen mit vertiefter Einzelfachausbildung, Lyzeen und Gymnasien erfolgt die Ausbildung nur in der ersten Schicht.

In Einrichtungen, die im Zweischichtbetrieb arbeiten, sollte die Ausbildung der 1., 5., abschließenden 9. und 11. Klasse sowie der Ausgleichsunterricht in der ersten Schicht organisiert werden.

Eine Ausbildung im 3-Schichtbetrieb ist in allgemeinbildenden Einrichtungen nicht zulässig.

Tisch 3

Hygienische Anforderungen an das maximale Gesamtvolumen der wöchentlichen Bildungsbelastung der Schüler

Maximal zulässige wöchentliche Unterrichtsbelastung (in Unterrichtsstunden)

Maximal zulässige wöchentliche Belastung durch außerschulische Aktivitäten (in Studienstunden)

bei einer 6-Tage-Woche nicht mehr

bei einer 5-Tage-Woche nicht mehr

Unabhängig von der Länge der Schulwoche, nicht mehr

Notiz:

* Die maximal zulässige wöchentliche Unterrichtsbelastung umfasst den Pflichtteil des Lehrplans und den von den Teilnehmern an Bildungsbeziehungen gestalteten Teil des Lehrplans.

** Stundenweise außerschulische Aktivitäten können sowohl während der Schulwoche als auch in den Ferien, an Wochenenden und arbeitsfreien Feiertagen durchgeführt werden. Außerschulische Aktivitäten werden auf freiwilliger Basis entsprechend der Wahl der Teilnehmer an Bildungsbeziehungen organisiert.

Die für außerschulische Aktivitäten vorgesehenen Stunden werden für gesellschaftlich nützliche Übungen, Forschungsaktivitäten, Bildungsprojekte, Exkursionen, Wanderungen, Wettbewerbe, Theater-, Museumsbesuche und andere Veranstaltungen verwendet.

Es ist zulässig, die Stunden außerschulischer Aktivitäten nach Studienjahr innerhalb einer Stufe der Allgemeinbildung sowie deren Summierung während des Studienjahres umzuverteilen.

10.6. Die wöchentliche Unterrichtsbelastung wird während der Schulwoche gleichmäßig verteilt, wobei die Höhe der maximal zulässigen wöchentlichen Unterrichtsbelastung tagsüber beträgt:

Für Schüler der 1. Klasse – sollte 4 Unterrichtsstunden nicht überschreiten;

Für Schüler der Klassen 2-4 - nicht mehr als 5 Unterrichtsstunden;

Für Schüler der Klassen 5-6 - nicht mehr als 6 Unterrichtsstunden;

Für Schüler der Klassen 7-11 - nicht mehr als 7 Unterrichtsstunden.

Der Stundenplan wird für Pflicht- und Wahlfächer getrennt erstellt. Optionale Kurse sollten an Tagen mit den wenigsten erforderlichen Kursen geplant werden. Es wird empfohlen, zwischen Beginn der außerschulischen Aktivitäten und der letzten Unterrichtsstunde eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen.

Das Gesamtvolumen der Arbeitsbelastung während des Tages sollte Folgendes nicht überschreiten:

Für Schüler der 1. Klasse - 4 Unterrichtsstunden und einmal pro Woche 5 Unterrichtsstunden auf Kosten einer Sportstunde;

Für Schüler der Klassen 2 – 4 – 5 Unterrichtsstunden und einmal pro Woche 6 Unterrichtsstunden zu Lasten einer Sportstunde;

Für Schüler der Klassen 5 – 7 – nicht mehr als 7 Unterrichtsstunden;

Für Schüler der Klassen 8 – 11 – nicht mehr als 8 Unterrichtsstunden.

10.7. Der Stundenplan wird unter Berücksichtigung der täglichen und wöchentlichen geistigen Leistungsfähigkeit der Schüler und des Schwierigkeitsgrads der Studienfächer erstellt (Anlage 3 dieser Hygieneordnung).

Informationen zu Änderungen:

Durch das Dekret des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 24. November 2015 N 81 wurde Abschnitt 10.8 geändert

10.8. Bei der Erstellung eines Stundenplans sollten Sie im Laufe des Tages und der Woche Fächer unterschiedlicher Komplexität abwechseln: Bei Schülern der allgemeinbildenden Primarstufe sollten Grundlagenfächer (Mathematik, Russisch und Fremdsprachen, Naturgeschichte, Informatik) mit Musikunterricht abgewechselt werden , Bildende Kunst, Arbeit, Sport; Für Studierende der allgemeinen Grund- und Sekundarschulbildung sollten naturwissenschaftliche und mathematische Fächer mit geisteswissenschaftlichen Fächern abgewechselt werden.

Für Schüler der 1. Klasse sollten die schwierigsten Fächer in der 2. Unterrichtsstunde unterrichtet werden; 2 – 4 Klassen – 2 – 3 Unterrichtsstunden; für Schüler der Klassen 5 – 11 in den Unterrichtsstunden 2 – 4.

In der Grundschule wird kein Doppelunterricht durchgeführt. Es ist erlaubt, doppelten Sportunterricht (Skiunterricht, Schwimmunterricht) durchzuführen.

Während des Schultages sollte es nicht mehr als einen Test geben. Es wird empfohlen, die Tests in 2 – 4 Unterrichtsstunden durchzuführen.

10.9. Die Unterrichtsdauer (Schulstunde) soll in allen Klassen 45 Minuten nicht überschreiten, mit Ausnahme der 1. Klasse, in der die Dauer durch Ziffer 10.10 dieser Hygieneordnung geregelt ist, und der Ausgleichsklasse die Unterrichtsdauer in die 40 Minuten nicht überschreiten sollte.

Die Dichte der pädagogischen Arbeit der Studierenden im Unterricht in den Kernfächern sollte 60-80 % betragen.

10.10. Die Ausbildung in der 1. Klasse erfolgt unter Einhaltung folgender zusätzlicher Anforderungen:

Die Schulungen finden über eine 5-tägige Schulwoche und nur in der ersten Schicht statt;

Verwendung eines „gestuften“ Unterrichtsmodus in der ersten Jahreshälfte (im September, Oktober – 3 Unterrichtsstunden pro Tag à 35 Minuten, im November-Dezember – 4 Unterrichtsstunden pro Tag à 35 Minuten; Januar – Mai – 4 Unterrichtsstunden pro Tag). Tag entsprechend jeweils 40 Minuten).

Die Ausbildung erfolgt ohne Bewertung der Unterrichtsstunden und Hausaufgaben der Schüler;

Zusätzliche einwöchige Ferien in der Mitte des dritten Quartals im traditionellen Bildungsmodus. Es ist möglich, zusätzliche Feiertage unabhängig vom Quartal (Trimester) zu organisieren.

In einer allgemeinbildenden Einrichtung kann die Betreuung und Betreuung in erweiterten Tagesgruppen erfolgen, wenn Voraussetzungen geschaffen werden, die die Organisation von:

Nachmittagssnacks und Ausflüge für alle Schüler;

Nachmittagssnacks, Spaziergänge und Nickerchen für Erstklässler.

10.11. Um Überlastung zu vermeiden und unter der Woche ein optimales Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, sollten die Schüler am Donnerstag oder Freitag einen leichten Schultag haben.

10.12. Die Dauer der Pausen zwischen den Unterrichtsstunden beträgt mindestens 10 Minuten, eine längere Pause (nach 2 oder 3 Unterrichtsstunden) beträgt 20 - 30 Minuten. Anstelle einer großen Pause sind nach der 2. und 3. Unterrichtsstunde zwei Pausen von jeweils 20 Minuten erlaubt.

Es wird empfohlen, Pausen im Freien zu organisieren. Zu diesem Zweck wird bei der Durchführung einer täglichen dynamischen Pause empfohlen, die Dauer der langen Pause auf 45 Minuten zu erhöhen, wovon mindestens 30 Minuten für die Organisation motorischer Aktivitäten der Studierenden auf dem Sportplatz der Einrichtung vorgesehen sind Fitnessstudio oder in der Freizeit.

10.13. Die Pause zwischen den Schichten sollte für die Nassreinigung der Räumlichkeiten und deren Belüftung mindestens 30 Minuten betragen; im Falle einer ungünstigen epidemiologischen Situation für die Desinfektionsbehandlung wird die Pause auf 60 Minuten verlängert.

10.14. Der Einsatz innovativer Bildungsprogramme und -technologien, Unterrichtspläne und Trainingsmodi im Bildungsprozess ist möglich, sofern sie keine negativen Auswirkungen auf den Funktionszustand und die Gesundheit der Schüler haben.

10.15. In kleinen ländlichen Organisationen, die Bildungsaktivitäten durchführen, ist es je nach den spezifischen Bedingungen, der Anzahl der Schüler und ihren Altersmerkmalen zulässig, Klassengruppen aus Schülern der allgemeinbildenden Grundschule zu bilden. In diesem Fall ist die getrennte Ausbildung von Schülern unterschiedlichen Alters in der allgemeinbildenden Grundschule die optimale Option.

Bei der Zusammenfassung von Schülern der allgemeinbildenden Primarstufe zu einem Klassensatz ist es optimal, diesen aus zwei Klassen zu bilden: 1. und 3. Klasse (1 + 3), 2. und 3. Klasse (2 + 3), 2. und 4. Klasse (2 + 4). ). Um einer Ermüdung der Schüler vorzubeugen, ist es notwendig, die Dauer der kombinierten Unterrichtsstunden (insbesondere der 4. und 5. Unterrichtsstunde) um 5 bis 10 Minuten zu verkürzen. (außer Sportunterricht). Die Auslastung der Klassenräume muss der Tabelle 4 entsprechen.

Tabelle 4

Belegung von Klassensätzen

Klassen zu einer Bündelklasse zusammengefasst

Anzahl der Schüler im Klassensatz

10.16. In den Ausgleichslehrgängen soll die Zahl der Studierenden 20 Personen nicht überschreiten. Die Unterrichtsdauer sollte 40 Minuten nicht überschreiten. Korrektur- und Entwicklungsunterricht sind in der maximal zulässigen wöchentlichen Belastung enthalten, die für einen Schüler jedes Alters festgelegt wird.

Unabhängig von der Länge der Schulwoche sollte die Anzahl der Unterrichtsstunden pro Tag in den Grundschulklassen (außer der ersten Klasse) nicht mehr als 5 und in den Klassen 5-11 nicht mehr als 6 Unterrichtsstunden pro Tag betragen.

Um Überlastung vorzubeugen und ein optimales Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, wird ein leichter Schultag organisiert – Donnerstag oder Freitag.

Um die Eingewöhnungszeit an den Bildungsbetrieb zu erleichtern und zu verkürzen, soll den Schülern der Ausgleichsklassen medizinische und psychologische Betreuung durch Bildungspsychologen, Kinderärzte, Logopäden, sonstiges speziell ausgebildetes Lehrpersonal sowie der Einsatz von Information und Kommunikation zur Verfügung gestellt werden Technologien und visuelle Hilfsmittel.

10.17. Um Ermüdung, Haltungs- und Sehstörungen der Schüler vorzubeugen, sollten während des Unterrichts Sportunterricht und Augenübungen durchgeführt werden (Anlage 4 und Anlage 5 dieser Hygieneordnung).

Informationen zu Änderungen:

Durch das Dekret des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 24. November 2015 N 81 wurde Absatz 10.18 geändert

10.18. Es ist notwendig, während des Unterrichts verschiedene Arten von Lernaktivitäten abzuwechseln (mit Ausnahme von Tests). Die durchschnittliche ununterbrochene Dauer verschiedener Arten von Bildungsaktivitäten der Schüler (Vorlesen, Schreiben, Zuhören, Fragen usw.) in den Klassen 1 – 4 sollte 7 – 10 Minuten, in den Klassen 5 – 11 – 10 – 15 Minuten nicht überschreiten. Der Abstand der Augen zu einem Notizbuch oder Buch sollte bei Schülern der Klassen 1 – 4 mindestens 25 – 35 cm und bei Schülern der Klassen 5 – 11 mindestens 30 – 45 cm betragen.

Die Dauer des kontinuierlichen Einsatzes technischer Lehrmittel im Bildungsbereich wird gemäß Tabelle 5 ermittelt.

Tabelle 5

Dauer des kontinuierlichen Einsatzes technischer Lehrmittel im Unterricht

Kontinuierliche Dauer (min.), nicht mehr

Sehen Sie sich statische Bilder auf Whiteboards und Bounce-Screens an

Fernsehen

Zeigen Sie dynamische Bilder auf Bounce-Bildschirmen an

Arbeiten mit Bildern auf einem einzelnen Computermonitor und einer Tastatur

Anhören einer Audioaufnahme

Audio mit Kopfhörern hören

Nach der Verwendung technischer Lehrmittel im Zusammenhang mit der Sehbelastung ist es notwendig, eine Reihe von Übungen zur Vorbeugung von Augenermüdung (Anhang 5) und am Ende der Unterrichtsstunde körperliche Übungen zur Vorbeugung allgemeiner Ermüdung (Anhang 4) durchzuführen.

Die Dauer der Dauernutzung eines Computers mit LCD-Monitor im Klassenzimmer beträgt: für Schüler der Klassen 1 – 2 – höchstens 20 Minuten, für Schüler der Klassen 3 – 4 – höchstens 25 Minuten, für Schüler der Klassen 5 - 6 - nicht mehr als 30 Minuten, für Schüler der Klassen 7 - 11 - 35 Minuten.

Die kontinuierliche Dauer der Arbeit der Schüler direkt mit dem interaktiven Whiteboard während des Unterrichts sollte in den Klassen 1 – 4 5 Minuten, in den Klassen 5 – 11 – 10 Minuten nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der Nutzung eines interaktiven Whiteboards im Unterricht in den Klassen 1 – 2 beträgt nicht mehr als 25 Minuten, in den Klassen 3 – 4 und älter – nicht mehr als 30 Minuten, vorbehaltlich einer hygienisch sinnvollen Gestaltung des Unterrichts (optimale Abwechslung der Aktivitäten, Unterrichtsdichte 60 - 80 %, Sportunterricht, augenärztliche Ausbildung).

Um einer Ermüdung der Schüler vorzubeugen, ist es nicht erlaubt, mehr als zwei Typen in einer Unterrichtsstunde zu verwenden. elektronische Mittel Ausbildung.

10.19. Die Art und Weise der Ausbildung und Organisation der Arbeit in Klassenzimmern mit Computertechnik muss den hygienischen Anforderungen an persönliche elektronische Computer und die Organisation der Arbeit an ihnen entsprechen.

10.20. Um das biologische Bewegungsbedürfnis zu befriedigen, wird unabhängig vom Alter der Schüler empfohlen, mindestens 3 Sportstunden (in Präsenz- und außerschulischer Form) pro Woche durchzuführen, die in der wöchentlichen Gesamtbelastung vorgesehen sind. Ersetzen Trainingssitzungen Sportunterricht in anderen Fächern ist nicht zulässig.

10.21. Um die motorische Aktivität der Studierenden zu steigern, wird empfohlen, Fächer motorischer Natur (Choreographie, Rhythmus, Modern- und Gesellschaftstanz, Training in traditionellen und nationalen Sportspielen) in die Lehrpläne für Studierende aufzunehmen.

10.22. Zusätzlich zum Sportunterricht kann die körperliche Aktivität der Schüler im Bildungsbereich sichergestellt werden durch:

Organisierte Spiele im Freien in den Pausen;

Sportstunde für Kinder, die eine erweiterte Tagesgruppe besuchen;

Außerschulische Sportaktivitäten und Wettkämpfe, schulweite Sportveranstaltungen, Gesundheitstage;

Unabhängiger Sportunterricht in Sektionen und Vereinen.

10.23. Sportliche Aktivitäten während des Sportunterrichts, bei Wettkämpfen und außerschulischen sportlichen Aktivitäten während einer dynamischen oder sportlichen Stunde müssen dem Alter, dem Gesundheitszustand und der körperlichen Fitness der Schüler sowie den Wetterbedingungen (sofern sie im Freien organisiert werden) entsprechen.

Die Einteilung der Studierenden in Grund-, Vorbereitungs- und Sondergruppen für die Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Sportveranstaltungen erfolgt durch einen Arzt unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes (bzw. anhand von Gesundheitszeugnissen). Schülerinnen und Schüler der Hauptgruppe Sport dürfen entsprechend ihrem Alter an allen Sport- und Freizeitaktivitäten teilnehmen. Für Studierende in Vorbereitungs- und Sondergruppen sollten Sportunterricht und Freizeitarbeit unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme durchgeführt werden.

Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen in Vorbereitungs- und Sondergruppen eingeteilt werden, nehmen an Sportunterricht mit reduzierter körperlicher Aktivität teil.

Es empfiehlt sich, den Sportunterricht im Freien durchzuführen. Die Möglichkeit, Sportunterricht im Freien sowie Spiele im Freien durchzuführen, wird durch eine Reihe von Indikatoren der Wetterbedingungen (Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit) je Klimazone bestimmt (Anhang 7).

An regnerischen, windigen und frostigen Tagen findet in der Halle Sportunterricht statt.

10.24. Die motorische Dichte im Sportunterricht sollte mindestens 70 % betragen.

Den Studierenden ist es mit Erlaubnis einer medizinischen Fachkraft gestattet, ihre körperliche Fitness zu testen, an Wettkämpfen und Wanderausflügen teilzunehmen. Seine Anwesenheit bei Sportwettkämpfen und Schwimmkursen ist obligatorisch.

10.25. Während des im Bildungsprogramm vorgesehenen Arbeitsunterrichts sollten Aufgaben unterschiedlicher Art abgewechselt werden. Während der gesamten Dauer der selbstständigen Arbeit im Unterricht sollten Sie nicht eine Tätigkeitsart ausüben.

10.26. Die Studierenden erbringen sämtliche Arbeiten in Werkstätten und Hauswirtschaftsklassen in besonderer Kleidung (Gewand, Schürze, Baskenmütze, Kopftuch). Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Augenschädigung besteht, sollte eine Schutzbrille getragen werden.

10.27. Bei der Organisation von Praktika und sozial nützlichen Arbeiten für Studierende, die im Bildungsprogramm vorgesehen sind und mit schwerer körperlicher Aktivität (Tragen und Bewegen schwerer Gegenstände) verbunden sind, ist es notwendig, sich an den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für die Sicherheit der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu orientieren 18 Jahre alt.

Es ist nicht gestattet, Studierende unter gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Arbeitsbedingungen, bei denen der Einsatz von Arbeitskräften verboten ist, durch Personen unter 18 Jahren zu betreiben, sowie zum Reinigen von Sanitäranlagen und Gemeinschaftsräumen, zum Waschen von Fenstern und Lampen sowie zum Entfernen Schnee von Dächern und ähnliche Arbeiten.

Für die Durchführung landwirtschaftlicher Arbeiten (Praktiken) sollte in Regionen der II. Klimazone die erste Tageshälfte und in den Regionen der III. Klimazone die zweite Tageshälfte (16 - 17 Stunden) und Stunden vorgesehen werden mit der geringsten Sonneneinstrahlung. Die für die Arbeit verwendeten landwirtschaftlichen Geräte müssen der Körpergröße und dem Alter der Schüler entsprechen. Die zulässige Arbeitsdauer für Studierende im Alter von 12 – 13 Jahren beträgt 2 Stunden; für Jugendliche ab 14 Jahren - 3 Stunden. Alle 45 Arbeitsminuten sind geregelte Ruhepausen von 15 Minuten einzuplanen. Arbeiten auf mit Pestiziden und Agrochemikalien behandelten Standorten und Räumlichkeiten sind innerhalb der im Staatskatalog für Pestizide und Agrochemikalien festgelegten Fristen zulässig.

Bei der Organisation von Arbeitstrainingskursen und Berufsausbildung In den im Bildungsprogramm vorgesehenen Klassen 5 bis 11 ist die Einhaltung dieser Hygienevorschriften sowie der sanitären und epidemiologischen Anforderungen an die Sicherheit der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gewährleistet.

10.28. Bei der Organisation längerer Tagesgruppen müssen Sie sich an den Empfehlungen in Anlage 6 dieser Hygienevorschriften orientieren.

10.29. Die Vereinsarbeit in erweiterten Tagesgruppen muss die Altersmerkmale der Studierenden berücksichtigen, einen Ausgleich zwischen motorisch-aktiven und statischen Aktivitäten gewährleisten und wird nach den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen an Einrichtungen der Kinderweiterbildung organisiert.

10.30 Uhr. Der Umfang der Hausaufgaben (in allen Fächern) sollte so bemessen sein, dass der Zeitaufwand für deren Erledigung (in astronomischen Stunden) Folgendes nicht überschreitet: in den Klassen 2 - 3 - 1,5 Stunden, in den Klassen 4 - 5 - 2 Stunden, in den Klassen 6 - 8 Klassen - 2,5 Stunden, in den Klassen 9 - 11 - bis zu 3,5 Stunden.

10.31. Bei der Durchführung der Abschlusszertifizierung ist mehr als eine Prüfung pro Tag nicht zulässig. Die Prüfungspause muss mindestens 2 Tage betragen. Wenn die Prüfung 4 Stunden oder länger dauert, ist es notwendig, eine Verpflegung für die Studierenden zu organisieren.

10.32. Das Gewicht eines täglichen Satzes an Lehrbüchern und Schreibmaterialien sollte Folgendes nicht überschreiten: für Schüler der 1. – 2. Klasse – mehr als 1,5 kg, 3. – 4. Klasse – mehr als 2 kg, 5. – 6. Klasse – mehr als 2,5 kg, 7 – 8. – mehr als 3,5 kg, 9. – 11. – mehr als 4,0 kg.

10.33. Um Fehlhaltungen bei Schülern vorzubeugen, wird empfohlen, dass Grundschüler über zwei Lehrbuchsätze verfügen: einen für den Unterricht in einer allgemeinbildenden Einrichtung, den zweiten für die Hausaufgabenvorbereitung.

11.3. Der Besuch von Lehrveranstaltungen in einer allgemeinbildenden Einrichtung ist Studierenden nach einer Erkrankung nur mit einer Bescheinigung eines Kinderarztes gestattet.

11.4. Alle Arten von Bildungsorganisationen organisieren Arbeiten zur Prävention infektiöser und nichtinfektiöser Krankheiten.

11.5. Um Kopfläuse zu erkennen, muss das medizinische Personal die Kinder mindestens viermal im Jahr nach jedem Feiertag und punktuell monatlich (vier bis fünf Klassen) untersuchen. Die Inspektionen (der Kopfhaut und der Kleidung) werden in einem gut beleuchteten Raum mit einer Lupe und feinen Kämmen durchgeführt. Nach jeder Inspektion wird der Kamm mit kochendem Wasser übergossen oder mit einer 70°-Alkohollösung abgewischt.

11.6. Bei Feststellung von Krätze und Pedikulose werden Studierende für die Dauer der Behandlung vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen. Die Aufnahme in eine allgemeinbildende Einrichtung ist erst nach Abschluss des gesamten Spektrums der Behandlungs- und Vorsorgemaßnahmen möglich, bestätigt durch ein ärztliches Attest.

Über die vorbeugende Behandlung von Personen, die Kontakt zu einer Person mit Krätze hatten, entscheidet der Arzt unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation. An dieser Behandlung sind Personen beteiligt, die in engem Haushaltskontakt standen, sowie ganze Gruppen, Klassen, in denen mehrere Fälle von Krätze registriert wurden oder in denen im Rahmen der Überwachung des Ausbruchs neue Patienten identifiziert wurden. In organisierten Gruppen, in denen keine vorbeugende Behandlung von Kontaktpersonen durchgeführt wurde, wird die Hautuntersuchung der Studierenden dreimal im Abstand von 10 Tagen durchgeführt.

Wenn in einer Einrichtung Krätze festgestellt wird, erfolgt eine laufende Desinfektion gemäß den Anforderungen der Gebietskörperschaft, die die staatliche sanitäre und epidemiologische Überwachung durchführt.

11.7. Im Unterrichtstagebuch wird empfohlen, ein Gesundheitsblatt zu erstellen, in das für jeden Schüler Angaben zu anthropometrischen Daten, Gesundheitsgruppe, Sportgruppe, Gesundheitszustand, empfohlene Größe der Unterrichtsmöbel sowie medizinische Empfehlungen eingetragen werden.

11.8. Alle Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen unterziehen sich vorläufigen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen und müssen gemäß dem nationalen Kalender für vorbeugende Impfungen geimpft werden. Jeder Mitarbeiter einer allgemeinbildenden Einrichtung muss über ein persönliches Krankenaktenbuch der festgelegten Form verfügen.

Arbeitnehmer, die sich einer ärztlichen Untersuchung verweigern, dürfen nicht arbeiten.

11.9. Beamte und Mitarbeiter allgemeinbildender Organisationen, deren Tätigkeiten mit der Erziehung und Bildung von Kindern in Zusammenhang stehen, absolvieren bei ihrer Anstellung und anschließend mindestens alle zwei Jahre eine professionelle Hygieneschulung und -zertifizierung.

XII. Anforderungen an die sanitäre Instandhaltung von Territorium und Räumlichkeiten

12.1. Das Territorium der Bildungseinrichtung muss sauber gehalten werden. Der Bereich wird täglich gereinigt, bevor die Schüler das Gelände betreten. Bei heißem, trockenem Wetter wird empfohlen, die Spielflächen und Rasenflächen 20 Minuten vor Beginn der Spaziergänge und sportlichen Aktivitäten zu bewässern. Im Winter Bereiche und Gehwege von Schnee und Eis befreien.

Der Müll wird in Müllcontainern gesammelt, die mit Deckeln dicht verschlossen werden müssen, und wenn 2/3 ihres Volumens gefüllt sind, werden sie gemäß dem Vertrag über die Beseitigung von Hausmüll auf Mülldeponien transportiert. Nach der Entleerung müssen die Behälter (Müllcontainer) nach dem festgelegten Verfahren gereinigt und mit zugelassenen Desinfektionsmitteln (Entwesungsmitteln) behandelt werden. Auf dem Gelände von Bildungseinrichtungen ist das Verbrennen von Abfällen, auch nicht in Abfallbehältern, nicht gestattet.

12.2. Jedes Jahr (im Frühjahr) werden Büsche dekorativ beschnitten, junge Triebe sowie trockene und niedrige Äste beschnitten. Stehen direkt vor den Fenstern des Bildungsgeländes hohe Bäume, die die Lichtöffnungen verdecken und die Werte der natürlichen Beleuchtung unter die normierten Werte senken, werden Maßnahmen zum Fällen oder Beschneiden ihrer Äste ergriffen.

12.3. Alle Räumlichkeiten von Bildungseinrichtungen unterliegen einer täglichen Nassreinigung mit Reinigungsmitteln.

Toiletten, Speisesäle, Lobbys und Aufenthaltsbereiche unterliegen nach jeder Pause einer Nassreinigung.

Die Reinigung der Unterrichts- und Nebenräume erfolgt nach Unterrichtsende, in Abwesenheit der Schüler, bei geöffneten Fenstern oder Oberlichtern. Wenn eine allgemeinbildende Einrichtung in zwei Schichten arbeitet, erfolgt die Reinigung am Ende jeder Schicht: Böden werden gewaschen, Stellen, an denen sich Staub ansammelt, werden gewischt (Fensterbänke, Heizkörper usw.)

Die Räumlichkeiten eines Internats einer allgemeinbildenden Einrichtung werden mindestens einmal täglich gereinigt.

Zur Reinigung und Desinfektion in allgemeinbildenden Einrichtungen und Internaten allgemeinbildender Einrichtungen verwenden sie Reinigungs- und Desinfektionsmittel, die nach dem festgelegten Verfahren für den Einsatz in Kindereinrichtungen zugelassen sind, und beachten Sie deren Gebrauchsanweisung.

Desinfektionslösungen zur Reinigung von Böden werden vor dem direkten Einsatz in Toilettenräumen in Abwesenheit von Studierenden vorbereitet.

12.4. Desinfektions- und Reinigungsmittel werden in der Verpackung des Herstellers, gemäß den Anweisungen und an für Studierende unzugänglichen Orten aufbewahrt.

12.5. Um die Ausbreitung einer Infektion bei ungünstiger epidemiologischer Lage zu verhindern, werden in Bildungseinrichtungen nach Weisung der zur staatlichen sanitären und epidemiologischen Überwachung befugten Stellen zusätzliche antiepidemische Maßnahmen durchgeführt.

12.6. Mindestens einmal im Monat wird eine allgemeine Reinigung in allen Arten von Räumlichkeiten einer allgemeinbildenden Einrichtung und im Internat einer allgemeinbildenden Einrichtung durchgeführt.

Die allgemeine Reinigung durch technisches Personal (ohne studentische Mitarbeit) erfolgt mit zugelassenen Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.

Abluftgitter werden monatlich von Staub gereinigt.

12.7. In den Schlafräumen einer allgemeinbildenden Einrichtung und einem Internat einer allgemeinbildenden Einrichtung ist bei jeder allgemeinen Reinigung das Bettzeug (Matratzen, Kissen, Decken) direkt in den Schlafzimmern bei geöffneten Fenstern zu lüften. Bettwäsche und Handtücher werden bei Verschmutzung gewechselt, mindestens jedoch einmal pro Woche.

Vor Beginn des Schuljahres wird die Bettwäsche in einer Desinfektionskammer behandelt.

Im Toilettenbereich müssen Seife, Toilettenpapier und Handtücher jederzeit verfügbar sein.

12.8. Die tägliche Reinigung von Toiletten, Duschen, Buffets und medizinischen Räumlichkeiten erfolgt unabhängig von der epidemiologischen Situation mit Desinfektionsmitteln. Sanitäranlagen müssen täglich desinfiziert werden. Griffe von Spülkästen und Türgriffe werden mit warmem Wasser und Seife gewaschen. Die Reinigung von Waschbecken, Toiletten und WC-Sitzen erfolgt mit Bürsten oder Bürsten, Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind nach dem festgelegten Verfahren zulässig.

12.9. In einer Arztpraxis ist es neben der Desinfektion des Raumes und der Einrichtung auch erforderlich, medizinische Instrumente gemäß den Anweisungen zur Desinfektion, Reinigung vor der Sterilisation und Sterilisation von Medizinprodukten zu desinfizieren.

Sterilen Einweg-Medizinprodukten sollte der Vorzug gegeben werden.

12.10. Wenn medizinische Abfälle anfallen, die je nach Grad der epidemiologischen Gefährdung als potenziell gefährliche Abfälle eingestuft werden, werden sie gemäß den Regeln für die Sammlung, Lagerung, Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung aller Arten von Abfällen neutralisiert und entsorgt aus medizinischen Einrichtungen.

12.11. Reinigungsgeräte für die Reinigung von Räumlichkeiten müssen gekennzeichnet und bestimmten Räumlichkeiten zugeordnet sein.

Reinigungsgeräte zur Reinigung von Sanitäranlagen (Eimer, Becken, Mopps, Lappen) müssen mit einer Signalmarkierung (rot) versehen, bestimmungsgemäß verwendet und getrennt von anderen Reinigungsgeräten gelagert werden.

12.12. Am Ende der Reinigung werden alle Reinigungsgeräte mit Reinigungsmitteln gewaschen, unter fließendem Wasser gespült und getrocknet. Reinigungsgeräte werden an einem dafür vorgesehenen Ort aufbewahrt.

12.13. Die sanitäre Instandhaltung der Räumlichkeiten und Desinfektionsmaßnahmen in den Abteilungen der Vorschulerziehung erfolgen in Übereinstimmung mit den hygienischen und epidemiologischen Anforderungen an die Gestaltung, Aufrechterhaltung und Organisation der Arbeitsweise von Vorschulorganisationen.

12.14. Der hygienische Zustand der Räumlichkeiten der Gastronomieabteilung sollte unter Berücksichtigung der hygienischen und epidemiologischen Anforderungen für die Organisation von Mahlzeiten für Studierende in allgemeinbildenden Einrichtungen aufrechterhalten werden. Wenn ein Schwimmbad vorhanden ist, erfolgt die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und Geräte gemäß den Hygienevorschriften für Schwimmbäder.

12.15. Sportgeräte müssen täglich mit Reinigungsmitteln gereinigt werden.

In der Halle aufgestellte Sportgeräte werden am Ende jeder Trainingsschicht mit einem feuchten Tuch, Metallteile mit einem trockenen Tuch abgewischt. Nach jeder Unterrichtsstunde wird die Turnhalle für mindestens 10 Minuten gelüftet. Der Sportteppich wird täglich mit einem Staubsauger gereinigt und mindestens 3-mal im Monat mit einem Waschsauger nass gereinigt. Sportmatten werden täglich mit einer Seifen- und Sodalösung abgewischt.

12.16. Sofern Teppiche und Teppiche vorhanden sind (in den Räumlichkeiten einer Grundschule, Horten, Internaten), werden diese täglich mit einem Staubsauger gereinigt und außerdem einmal im Jahr an der frischen Luft getrocknet und ausgeklopft.

12.17. Wenn synanthropische Insekten und Nagetiere in einer Einrichtung auf dem Territorium einer allgemeinen Bildungseinrichtung und in allen Räumlichkeiten auftreten, ist eine Desinsektion und Deratisierung durch spezialisierte Organisationen gemäß den behördlichen und methodischen Dokumenten erforderlich.

Um die Vermehrung von Fliegen zu verhindern und diese während der Entwicklungsphase zu vernichten, werden Außentoiletten alle 5–10 Tage mit zugelassenen Desinfektionsmitteln gemäß den behördlichen und methodischen Dokumenten zur Fliegenbekämpfung behandelt.

XIII. Anforderungen an die Einhaltung der Hygienevorschriften

13.1. Der Leiter einer allgemeinbildenden Einrichtung ist die verantwortliche Person für die Organisation und vollständige Umsetzung dieser Hygienevorschriften, einschließlich der Sicherstellung:

Verfügbarkeit dieser Hygienevorschriften in der Einrichtung und Mitteilung ihres Inhalts an die Mitarbeiter der Einrichtung;

Einhaltung der Anforderungen der Hygienevorschriften durch alle Mitarbeiter der Einrichtung;

Notwendige Bedingungen für die Einhaltung der Hygienevorschriften;

Einstellung von Personen, die über eine Gesundheitsfreigabe verfügen und eine professionelle Hygieneschulung und -zertifizierung absolviert haben;

Verfügbarkeit von Krankenakten für jeden Mitarbeiter und rechtzeitige Durchführung regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen;

Organisation von Desinfektions-, Entwesungs- und Deratisierungsaktivitäten;

Verfügbarkeit von Erste-Hilfe-Sets und deren rechtzeitige Auffüllung.

SanPiN ist das wichtigste Dokument Regulierung der Aktivitäten der Schulen. Das Dokument wird regelmäßig aktualisiert und diese Aktualisierungen sollten den Lehrern jeder Bildungseinrichtung bekannt sein. Der Artikel befasst sich mit den Bestimmungen und aktuellen Daten des SanPiN für Schulen in der Fassung 2019.

Am 29. Dezember 2010 wurden zunächst die Anforderungen an allgemeinbildende Einrichtungen gemäß SanPiN 2.4.2.2821-10 genehmigt. Das Regelwerk wird regelmäßig aktualisiert. Da die Einhaltung der im Dokument genehmigten Standards für jede Einrichtung verpflichtend ist, sollten sich Führungskräfte und Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen über die eingeführten Neuerungen im Klaren sein. SanPin für Schulen mit Änderungen für 2019 wurde wie frühere Ausgaben des Dokuments mit dem Ziel erstellt, günstige Bedingungen in Schulen zu schaffen, um Bildungsaktivitäten zu optimieren. Das Dokument enthält eine Liste von Regeln in Bezug auf:

  • Standort und Territorium der Einrichtung;
  • das Gebäude der Einrichtung und ihre Räumlichkeiten;
  • Luftthermische Standards;
  • Beleuchtung, Wasserversorgung, Abwasserkommunikation;
  • Formen der Bildungsaktivitäten für Kinder unterschiedlichen Alters;
  • sanitäre und hygienische Bedingungen und das medizinische System. Studenten Service.

Bei der Durchführung geplanter Inspektionen legen Inspektoren großen Wert darauf, wie die Organisation die Bestimmungen von SanPiN einhält. Die Einhaltung der Anforderungen des Dokuments ist der wichtigste Indikator für die Einhaltung gesetzlicher Standards durch die Schule. Die Vollversion des aktuellen Regelwerks können Sie unter folgendem Link einsehen.

Hauptbestimmungen des neuen SanPiN für Schulen 2019

Die aktuellen Bestimmungen der aktualisierten Hygiene- und Epidemiologievorschriften gelten für die Schaffung geeigneter Bedingungen in allen Bildungseinrichtungen, in denen der Bildungsprozess durchgeführt wird, auch in Schulen mit barrierefreiem Umfeld. Das Dokument 2.4.2.2821-10 in der neuen Ausgabe enthält sowohl verbindliche Standards als auch beratende Regeln, die es ermöglichen, die Bedingungen für einen komfortablen Aufenthalt der Schüler auf dem Schulgelände zu optimieren.

Es ist bekannt, dass es in vielen vor einem halben Jahrhundert errichteten Einrichtungen derzeit nicht möglich ist, Bedingungen für eine schrittweise Entwicklung der Studierenden entsprechend den Anforderungen der modernen Gesellschaft zu schaffen. Dies erfordert die Einführung einer konsequenten Umgestaltung der Struktur der Einrichtung und der Arbeitsordnung, deren Ziel es ist, optimale Bedingungen für den Bildungsprozess zu schaffen.

Änderungen an SanPiN wurden Anfang 2018 vorgenommen und gelten im kommenden Jahr. Die Neuerungen betrafen mehrere organisatorische Fragen. Für Schulräumlichkeiten und -ausstattung wurden neue Bedingungen geschaffen; Gastronomiebetriebe und Organisation von Unterrichtsstunden.

Die wichtigsten Änderungen in SanPiN für Schulen 2019

Bei der Umsetzung der Anforderungen des neuen SanPiN für Schulen sollten einige im Dokument genehmigte wesentliche Änderungen berücksichtigt werden:

  • die Einrichtung muss in einem Wohngebiet liegen;
  • Lehrmöbel sollten entsprechend den Altersmerkmalen der Schüler ausgewählt werden, außerdem ist eine obligatorische Kennzeichnung von Gegenständen (Schreibtische, Stühle) mit der entsprechenden Farbe vorgesehen;
  • kleinere Möbel werden in den vorderen Reihen und größere Möbel in den hinteren Reihen platziert;
  • das Gebäude muss mit einer Lüftungs- und Heizungsanlage ausgestattet sein;
  • Um das Temperaturregime zu überwachen, sollten in den Klassenzimmern Thermometer angebracht werden.
  • Büros sollten sowohl durch natürliche als auch durch künstliche Lichtquellen beleuchtet werden.

Der neuesten Norm wurde viel Aufmerksamkeit geschenkt, weil Die Beleuchtung ist ein wichtiger Parameter für die Schaffung einer angenehmen Lernumgebung. Es wurde festgestellt, dass optimale Beleuchtungsstärken im Bereich von 300–500 Lux in Klassenzimmern, 200 Lux in der Turnhalle und etwa 150 Lux in der Freizeit liegen sollten.

Wichtige im SanPiN 2019 eingeführte Bedingungen sind die Begrenzung der Schülerzahl in einer Klasse und die strikte Festlegung der Anzahl der Unterrichtsstunden pro Woche. So sollten mehr als 25 Kinder in einem Klassenzimmer lernen, wobei auch die Kapazität des Raumes berücksichtigt wird. Der wöchentliche Arbeitsaufwand in der Schule sollte je nach Alter der Kinder 21-37 Stunden betragen.

Detaillierte Beschreibung der neuesten Änderungen an SanPiN für Schulen

Wenn Sie SanPiN für Schulen mit Änderungen für 2019 in Betracht ziehen, sollten Sie die folgenden Bestimmungen beachten.

    In unmittelbarer Nähe der Schule sollte ein Parkplatz errichtet werden. Wenn die Parkfläche klein ist, dient sie in erster Linie der Organisation der Abholung und Sammelbeförderung von Studierenden, auch von Schülern mit Behinderungen. Zwischen Schulgebäuden müssen beheizte Übergangskorridore verlaufen, mit Ausnahme der Regionen der Klimaregion IV und der Subregion IIIB.

    Die überarbeiteten Anforderungen für Kleinbetriebe legen die zulässige Mindestanzahl an Räumlichkeiten fest. Detaillierte Informationen finden Sie in der Datei mit den detaillierten SanPiN-Standards, die oben dargestellt ist.

    In allgemeinbildenden Einrichtungen sollten sich Turnhallen mit Nebenräumen, Werkstätten, Umkleidekabinen und Kantinen im Erdgeschoss befinden, während die Garderobe im Erdgeschoss untergebracht werden kann.

    Gemäß den SanPiN-Anforderungen 2019 für Schulen muss ein Raum für die Zubereitung von Speisen in einer Einrichtung ausgestattet sein mit:

    • separater Ort zum Arbeiten mit Gemüse;

      Beschaffungsbereich;

      Bereich für die Zubereitung warmer Speisen;

      ein Waschbereich mit separaten Bereichen zum Reinigen von Geschirr und Küchenutensilien;

      Speisekammer zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, einschließlich eines separaten Lagerraums für verderbliche Lebensmittel.

Die Häufigkeit der Mahlzeiten und der Arbeitsplan der Kantine richten sich nach der Dauer der Schulschichten.

    Für eine Arztpraxis wurden folgende Anordnungsbedingungen festgelegt: Die Oberflächen von Boden, Decke und Wänden sind mit Materialien bedeckt, die eine einfache Nassreinigung und Desinfektion ermöglichen. Die Innenausstattung der Räume muss glatt und unbeschädigt sein. Die Mindestfläche des Arztraumes für Untersuchungs- und Behandlungsräume muss mindestens 12 m2 betragen. Die Büros sind mit Waschbecken mit Warm- und Kaltwasserversorgung, natürlichen und künstlichen Lichtquellen gemäß Hygienestandards und einem Ort zur Isolierung kranker Kinder ausgestattet, in dem sie bis zum Eintreffen ihrer Eltern oder des Rettungsdienstes bleiben können.

    SanPiN für Schulen 2019 empfiehlt, bei der Verteilung des Lehrpensums die maximal zulässigen Standards zu berücksichtigen. Das Dokument enthält einen Vorschlag zur Optimierung der Zeit, die Kinder je nach Altersgruppe für Hausaufgaben aufwenden sollten. In SanPiN wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Programms durch die Organisation von Unterrichts- und außerschulischen Aktivitäten (dafür sind bis zu 10 Stunden pro Woche vorgesehen) die mit einer erhöhten Arbeitsbelastung für Schulkinder verbundenen Risiken erhöht. Daher sollten Lehrer bei der Erstellung eines Stundenplans unbedingt darauf achten, dass die Anzahl der Klassen im Stundenplan die im Dokument festgelegten Normen nicht überschreitet.

    Die aktuelle Version des Dokuments schlägt ein Schema vor, das trennt Akademische Fächer nach Komplexität, was bei der Erstellung eines Zeitplans unbedingt zu berücksichtigen ist. Es wird empfohlen, die schwierigsten Fächer mit hohem Schwierigkeitsgrad in der Wochenmitte (Dienstag, Mittwoch) für bis zu 12 Stunden einzubeziehen. Es ist besser, den Sportunterricht am Ende der Schicht durchzuführen, und wenn dies nicht möglich ist, versuchen Sie, keine Tests nach dem Sportunterricht einzuplanen. Der Vorschlag für eine strenge Lastenverteilung ist auf die allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustands von Schulkindern und die Zunahme der Zahl chronisch erkrankter Kinder im Schulalter zurückzuführen. Die Einhaltung der Empfehlungen des aktuellen Dokuments trägt dazu bei, die emotionale und körperliche Gesundheit der Schüler zu erhalten und zu stärken.

    SanPiN für die Grundschule 2019 empfiehlt, vorsichtig mit der Arbeitsbelastung von Kindern, insbesondere Erstklässlern, umzugehen. Für die jüngsten Studierenden sind eine schrittweise Einführung in die Fächer, ein Wissensbewertungssystem und eine Erhöhung der Unterrichtszahl pro Tag vorgesehen. Der Unterricht für die ersten Klassen findet ausschließlich in der ersten Schicht statt. Hausaufgaben für Kleinkinder wurden abgeschafft. Bei Bedarf ist die Einführung einer zusätzlichen Urlaubswoche zulässig. Wenn die Schule erweiterte Lernangebote in der Grundschule anbietet, sollten die Kinder einen Nachmittagssnack erhalten und im Stundenplan ist Zeit für ein Mittagsschläfchen und einen Spaziergang vorgesehen.

    Mehrere weitere im Dokument genehmigte kleine Änderungen sollen die Bedingungen für die Durchführung des Bildungsprozesses verbessern. Umkleidekabinen dürfen mit Bänken ausgestattet werden, in denen Kleiderbügel oder Kleiderbügel angebracht sind, die unter Berücksichtigung der Körpergröße der Kinder positioniert werden. Bei der Ausstattung des Sportraums im zweiten Obergeschoss ist auf eine ausreichende Schalldämmung und die Einhaltung der Normen für zulässige Vibrationspegel zu achten. Die Einhaltung dieser Regeln ist zwingend erforderlich, um in anderen Bereichen der Schule ein angenehmes Mikroklima aufrechtzuerhalten.

    Laut SanPiN in der Fassung von 2019 ist es erlaubt, in Klassenzimmern dunkelgrüne oder dunkelbraune Tafeln anzubringen. Einige Klassenzimmer, wie zum Beispiel Labore, müssen über eine Wasserversorgung verfügen. Es wird empfohlen, Klassenräume mit Touchscreens und interaktiven Whiteboards auszustatten. SanPiN gibt den empfohlenen Zeitrahmen für das Training mit Geräten mit Flüssigkristallanzeige an.

Bei SanPiN in der 2019 für die Schule geänderten Fassung handelt es sich um ein Regelwerk, das von jeder Bildungseinrichtung befolgt werden muss. Das Dokument legt die Anforderungen klar dar, die es ermöglichen, ein optimales Umfeld für den Erhalt von Bildung in einer dynamischen, sich entwickelnden modernen Gesellschaft zu schaffen.